Kilometerpauschale für freiberufliche Tätigkeit

  • Hallo Zusammen,


    ich bin total verzweifelt:


    Ich mache im Moment die Einkommenssteuererklärung für meine Tochter über WISO.


    Sie übte im Jahr 2018 nur eine steuerbefreite Tätigkeit als Nachhilfelehrerin bei der Schülerhilfe aus.


    Nun habe ich schon alle Punkte beim Steuerprogramm ausgegrenzt, die für eine Nichtselbständige Tätigkeit notwendig wären.


    Aber nun mein Problem:


    Meine Tochter hat ihren Weg zur Arbeit mit ihrem PKW zurück gelegt und ich möchte nun die dafür gefahrenen Kilometer eintragen.


    Bei den "Allgemeinen Angaben" im Bereich "Wege zur Arbeit" wird unter anderem - wie bei einem Arbeitnehmer - die Anzahl der Urlaubstage bzw. Arbeitstage abgefragt.


    Meine Tochter hatte aber weder Urlaub, noch regelmäßige Arbeitstage.


    Nun meine Frage:


    Wie kann ich es umgehen, dass ich die Anzahl der Urlaubs- und Arbeitstage eingeben muss?


    Für Eure Hilfe im Voraus besten Dank.


    Andreas

  • die Tätigkeit war steeurbefreit, wie Sie schreiben, dann kann man auch keine Ausgaben geltend machen.


    Hatte die Tochter (wie alt?) noch andere Einkünfte? Wenn nein, ist auch keine Erklärung erforderlich.


    Lia

    • Offizieller Beitrag

    Sie übte im Jahr 2018 nur eine steuerbefreite Tätigkeit als Nachhilfelehrerin bei der Schülerhilfe aus.

    Steuerfrei ist diese Tätigkeit schon einmal nicht.


    Nun habe ich schon alle Punkte beim Steuerprogramm ausgegrenzt, die für eine nichtselbständige Tätigkeit notwendig wären.

    Mit nichtselbständigen Einkünften scheint es ja nichts zu tun zu haben, denn ansonsten würde es ja eine Lohnsteuerbescheinigung geben. Oder hast Du eine solche vorliegen und eingegeben?


    Ansonsten bewegst sie sich hier im Rahmen der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit i.S. d. § 18 EStG (freiberufliche Tätigkeit) und Du musst für Deine Tochter dann ggf. eine EÜR erstellen.


    Wie kann ich es umgehen, dass ich die Anzahl der Urlaubs- und Arbeitstage eingeben muss?

    Bei den unternehmerischen Tätigkeit gilt die Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und 1. Tätigkeitsstätte analog, allerdings musst Du da die Kosten sowieso entsprechend erfassen/buchen. Bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit würde man die außerhalb des Programms errechneten Arbeitstage mit entsprechenden Fahrten einfach manuell eingeben (Zeile für Zeile vorgehen, dann sieht man die Programmlösungen auch).


    Du bist sicher, dass Du die entsprechenden Kenntnisse hast, Deiner Tochter bei der Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten zu helfen?

    • Offizieller Beitrag

    die Tätigkeit war steuerbefreit, wie Sie schreiben, dann kann man auch keine Ausgaben geltend machen.

    Sorry, aber bitte auch einmal nachdenken. Du hast doch die entsprechenden Kenntnisse i Steuerrecht und kannst Laien auf den richtigen Pfad leiten. Damit müsste Dir klar sein, dass diese Tätigkeit niemals einkommensteuerfrei sein kann. Ob aufgrund der Höhe der Einkünfte letztlich eine Einkommensteuerschuld festzusetzen ist, steht ja auf einem ganz anderen Blatt.

    • Offizieller Beitrag

    ich habe nur auf die Unlogik in der Frage hingewiesen! Wenn steuerfrei, keine Ausgaben!

    Das ist doch vollkommen sinnlos in diesem Zusammenhang, weil seine Tochter ggf. verpflichtet ist, eine ESt-Erklärung abzugeben. Die Höhe der Einkünfte kennen wir ja nicht. Und mit Deiner Antwort bringst Du ihn ggf. auf die vollkommen falsche Fährte.

  • So falsch ist das nicht. Man müsste hier schon wissen, was genau mit der "steuerbefreiten Tätigkeit" gemeint ist. Eine selbständige Tätigkeit unter Nutzung der "Übungsleiterpauschale"? Minijob? EDIT: steht je "freiberufliche Tätigkeit" in der Überschrift, daher geht es offenbar um eine selbständige Tätigkeit. Dann sind die "km" entsprechend Kosten aus der Tätigkeit und m.E. ebenso in Anlage S zu berücksichtigen. Das "steuerbefreit" scheint hier aber weiterhin klärungsbedürftig.


    Die Jobs werden nicht selten als "steuerfrei" angepriesen. Dabei wird manchmal verschwiegen, dass die Erklärung der Einkünfte notwendig ist und die "Steuerfreiheit" unter Berücksichtigung der s.g. Übungsleiterpauschale bis 2400 Euro gilt.


    Dann wäre da noch zu klären, was Zweck der Abgabe der Erklärung und dem Versuch ist, Fahrkosten geltend zu machen. Pflicht zur Abgabe (wg. selbständiger Tätigkeit, Fahrtkosten dann Teil der Gewinnermittlung, aber bis 2400 Euro Einnahmen irrelevant)? Verlustvortrag (unwahrscheinlich, aber vielleicht falls gleichzeitig Studentin)?

    • Offizieller Beitrag

    So falsch ist das nicht. Man müsste hier schon wissen, was genau mit der "steuerbefreiten Tätigkeit" gemeint ist. Eine selbständige Tätigkeit unter Nutzung der "Übungsleiterpauschale"? Minijob?

    Die Jobs werden nicht selten als "steuerfrei" angepriesen. Dabei wird manchmal verschwiegen, dass die Erklärung der Einkünfte notwendig ist und die "Steuerfreiheit" unter Berücksichtigung der s.g. Übungsleiterpauschale bis 2400 Euro gilt.

    Sie übte im Jahr 2018 nur eine steuerbefreite Tätigkeit als Nachhilfelehrerin bei der Schülerhilfe aus.

    Also nichts mit § 3 Nr. 26, 26a EStG, sondern:

    Mit nichtselbständigen Einkünften scheint es ja nichts zu tun zu haben, denn ansonsten würde es ja eine Lohnsteuerbescheinigung geben. Oder hast Du eine solche vorliegen und eingegeben?


    Ansonsten bewegst sie sich hier im Rahmen der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit i.S. d. § 18 EStG (freiberufliche Tätigkeit) und Du musst für Deine Tochter dann ggf. eine EÜR erstellen.

  • Hallo*,


    erst mal vielen Dank für Eure Antworten und sorry, dass ich erst so spät drauf antworte.


    Habe mich leider sehr falsch ausgedrückt. Es handelt sich tatsächlich wie von miwe4 vermutet um

    eine freiberufliche Tätigkeit. Habe das Schreiben meiner Tochter dass sie vom FA erhalten hat Mal näher angeschaut:


    Es ist eine Einnahmenüberschuss Rechnung zu machen und außerdem wurde die Kleinunternehmer Regelung beantragt.


    Ich glaube jetzt so ziemlich zu wissen wie ich vorgehen muss


    Gruß


    Andreas