Hallo,
zum Thema ANÜ (Leiharbeit) und Auswärtstätigkeit gibt es im Forum ja schon einige Einträge. Allerdings gehen die Meinungen hier auseinander, wann eine Auswärtstätigkeit vorliegt und wann nicht. Daher schilder ich hier meine persönliche Situation kurz, eventuell is es bei mir ja klarer:
Ich war von 08.01.2018 bis 31.01.2019 von meinem eigentlichen Arbeitgeber A an Arbeitgeber B ausgeliehen. Damit das ganze AÜG-konform war, habe ich bei bei der Firma A für diese Zeit einen Zusatzvertrag unterschrieben, der eine monatliche Bonuszahlung vereinbart (Gehaltsanpassung an Lohnniveau bei Tarifunternehmen (=Entleiher).
Hier noch ein paar Zusatzinformationen:
Entfernung zum Arbeitsgeber A: 25km
Entfernung zum Entleiher: 22km
Inhalt des Arbeitsvertrags bei Arbeitgeber A: "... Die Tätigkeit umfasst die Programmierung und Entwicklung von Software in unterschiedlichen Programmiersprachen und – Umgebungen nach Kundenvorgabe, Absprache mit Kunden und in Projektteams, Einweisung und Schulung beim Kunden, Inbetriebnahme und Testen von Softwareprogrammen sowie Tätigkeiten als Leiharbeitnehmer gemäß Ziff. 6 dieses Vertrages. Die Ausübung der Tätigkeit erfolgt am Hauptsitz des Arbeitgebers oder einer Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland. Je nach Projekterfordernis ist auch ein Arbeitsort beim Kunden eingeschlossen.
Zusatzvertrag im Rahmen der ANÜ: "Für den Einsatz vor Ort im Projekt XY für unseren Kunden B erhalten Sie ab dem 08.01.2018 bis zum Ende dieser Tätigkeit, vorraussichtlich 30.04.2018 eine monatliche Bonuszahlung in Höhe von X€ zusätzlich zu Ihrem vertraglich vereinbarten monatlichen Bruttogehalt."
Der Einsatz wurde 3x verlängert (inkl. Vertragsnachträgen), bis einschließlich 31.01.2019. Liegt hier nach der aktuellen Rechtslage eine Auswärtstätigkeit vor?
Falls ja, würde mich die steuerliche Verrechnung interessieren. Bisher hab ich folgende Informationen:
Als Fahrkosten können nicht wie bei der Entfernungskostenpauschale 30ct/Kilometer (einfach) gerechnet werden sondern es müssen die tatsächlichen Kosten angegeben werden. Da ich mit den öffentlichen Verkehrsmitteln fahre sind das bei mir 12 Monatstickets zu je 74,59€ (= 895€). Hinzu kommt die Verpflegungskostenpauschale von 12€/Tag für die ersten 3 Monate (63 x 12€ = 756€). In Summe wären das dann 1651€. Wenn ich die Entfernungspauschale anrechnen würde dann kämen hier 1643€ raus (219 Tage x 25km x 0,30€). Erstmal also nur 8€ Unterschied und eventuell muss ich dem Finanzamt auch noch beweisen, dass ich die Monatstickets nur beruflich nutze. Da die Entfernungskostenpauschale nun aus dem Werbungskosten-Block fällt habe ich da nur noch Arbeitsmittel in Höhe von 620€ stehen, folglich würde hierfür die Werbungskostenpauschale von 1000€ anwendbar sein. Auf den ersten Blick würde ich so also 388€ mehr Steuerabzug generieren.
Was passiert denn, wenn das FA die Zeit als Leiharbeiter nicht als Auswärtstätigkeit ansieht? Wird dann aus den Fahrkosten automatisch eine Entfernungskostenpauschale oder werden die Fahrkosten einfach gestrichen, sodass ich am Ende gar keine Fahrkosten anrechnen kann? Das scheint mir aber doch sehr hart.
Ab dem 02.02.2019 bin ich nun weiterhin beim Kunden vor Ort eingesetzt, allerdings nicht als Leiharbeiter sondern als "Externer" (getrenntes Büro, extra MA-Ausweis, etc). Wie verhält es sich hier mit der steuerlichen Sicht? Für diese Tätigkeit beim Kunden vor Ort gibt es keinen Zusatzvertrag. Ob mein AG mir hier eine Bescheinigung ausstellen kann weiß ich auch nicht. Daher erstmal die Frage, ob es überhaupt relevant ist.