Einnahme/Überschuss mit zwei freiberuflichen Tätigkeiten - Betriebsfahrzeug

  • Alles andere erledige ich von Zuhause aus. Vorbereitungen erledigen, Rechnungen schreiben, Gutachten schreiben.

    Unterrichten tue ich in der Schule. (Dozent)

    Unfallaufnahme beim Kunden

  • Ein Arbeitszimmer habe ich im Keller des Hauses. Kann es nicht absetzen, da es nicht im Mietvertrag aufgeführt ist.

    Außerdem habe ich nur eine Steuernummer.


    Wie ist es jetzt mit den Fahrtkosten? Ich muss ja trotzdem separieren.

  • Wie ist es jetzt mit den Fahrtkosten? Ich muss ja trotzdem separieren.

    ist anzuraten.

    Von daher auch meine Antwort bzgl. der Buchführung.

    Kosten lasen sich besser zuordnen. Noch besser wenn ein Fahrtenbuch geführt wird.

    Kann es nicht absetzen, da es nicht im Mietvertrag aufgeführt ist.

    ist es in den wenigsten Fällen.

    aber Heizen tust du schon die paar qm und Strom wird auch berechnet oder?

  • Also kann ich die Fahrtkosten mit der 1% Methode ansetzen? Und das Fahrzeug über 2 Jahre abschreiben?

    Die Fahrzeugkosten zur Hälfte aufteilen?


    Für das Arbeitszimmer habe ich keine Nachweise.

    • Offizieller Beitrag

    Ein Arbeitszimmer habe ich im Keller des Hauses. Kann es nicht absetzen, da es nicht im Mietvertrag aufgeführt ist.

    Die vorrangige Frage wäre doch erst einmal, ob dieser Raum überhaupt zur Nutzung zu Wohnzwecken etc. zugelassen ist. Ansonsten hast Du ggf. noch ganz andere Probleme.



    Vielleicht solltest Du Deine sieben Sachen einfach mal packen und zu einem Steuerberater gehen. Ich sehe da potential. ;)

  • Unterrichten tue ich in der Schule. (Dozent)

    Unfallaufnahme beim Kunden

    Begriffsbestimmung Betriebsstätte.

    da steht auch etwas von "dauerhaft" dabei.

    Zitat

    Dauerhaftigkeit liegt vor, wenn die steuerlich erhebliche Tätigkeit an einer Tätigkeitsstätte unbefristet, für eine Dauer von voraussichtlich mehr als 48 Monaten oder für die gesamte Dauer der betrieblichen Tätigkeit ausgeübt werden soll.

    bezgl. Zuordnung des Fahrzeugs zur jeweiligen freiberuflichen Tätigkeit, wird ein Griff zum Telefon sicher mehr Klarheit verschaffen als sich hier steuerliche Empfehlungen zu erhoffen.

    Du darfst nicht erwarten, dass wir hier zu etwas raten was wir nicht dürfen. Gerade in dieser Konstellation.

    2 freiberufliche Tätigkeiten, 1 Fahrzeug welches nicht zugeordnet ist, Rosinenpickere zwischen 1%-Regelung und Fahrtenbuch, ect.

  • Die 1%-Methode geht ja auch nur, wenn das Fahrzeug im Betriebsvermögen aktiviert wurde - nie bei einem Fahrzeug im Privatbesitz. Wir haben noch keine Information, wie dies gehandhabt wurde. Wobei natürlich die Grenzen für betriebsnotwendiges und gewillkürtes Anlagevermögen zu beachten sind. Hierüber können wir nichts sagen, da keinerlei Aussagen gemacht wurden über die Fahrleistungen.


    Ferner ist die Fahrtenbuchmethode zwingend, wenn weniger als 50% der Fahrten auf betriebliche Fahrten entfallen.


    Ist das Auto im Privatbesitz, kann entweder pro dienstlich gefahrenem Kilometer 0,30 € pauschal angesetzt werden oder mittels nachgewiesener höherer Kosten pro Kilometer. HIer ist dann Fahrtenbuch und Kostenaufschriebe im privaten Bereich zwingend. Aufgeteilt auf die beiden Tätigkeiten muss entsprechend der tatsächlich gefahrenen Kilometer - pauschal 50:50 ist hier nicht.

  • Ich habe mein Fahrzeug seit Jahren als Betriebsvermögen in der freiberuflichen Selbständigkeit angegeben.

    Seit diesem Jahr kommt ein Gewerbe hin zu.

    Es ist wohl leider ict möglich das Fehrzeug als allgemeines gut von Selbständigkeit und Gewerbebetrieb zu trennen. Es wird jetzt fast unmöglich die Fahrten für beide Einkunftsarkten (Asugaben) anzugeben? Richtig?

    • Offizieller Beitrag

    Es ist wohl leider ich möglich das Fahrzeug als allgemeines gut von Selbständigkeit und Gewerbebetrieb zu trennen. Es wird jetzt fast unmöglich die Fahrten für beide Einkunftsarten (Ausgaben) anzugeben? Richtig?

    Das hat aber ja wohl nichts mit der Eingangsfrage des TE zu tun. Also bitte künftig nicht einfach anhängen.


    Ansonsten muss man da einen Aufteilungs-/Zuordnungsmaßstab finden. Ich würde das vorab mit dem Bearbeiter im FA abstimmen.