Einnahme/Überschuss mit zwei freiberuflichen Tätigkeiten - Betriebsfahrzeug

  • Liebe Community,


    ich bin als Freiberufler tätig. Ich arbeite als Dozent und zusätzlich als KFZ-Sachverständiger.


    Ich habe mir im Jahr 2017 ein Gebrauchtwagen (11.000€, 8 Jahre) zugelegt. Meine Tätigkeit habe ich am 01.01.2018 aufgenommen. Der Neuwagen des Autos beträgt etwa 40.000€.

    Da ich nicht viel verdiene habe ich mich für die Fahrtenbuchmethode entschieden. Nach meinen Rechnungen habe ich insgesamt 11230km (davon 1243km privat) zurückgelegt. Belege sind vorhanden.


    Nun habe ich ein paar Fragen:


    - Wie kann ich das Fahrzeug abschreiben? (Welche Nutzungsdauer darf ich angeben). Muss ich die AFA auf beide Tätigkeiten aufteilen?

    - Als Dozent habe ich eine Betriebstätte (ca.8km hin und zurück). Sind diese Fahrten als Privatfahrten anzugeben?


    ich bitte um eure Unterstützung!

    -

  • Sie müssen 1% pro Monat vom Neuwert des Autos als Einnahme erfassen. Kostendeckelung beachten.


    Ich würde den PKW der Haupttätigkeit zuordnen und nur die km für die Nebentätigkeit - km so kennzeichnen - dort ansetzen.


    Nutzungsdauer schätzen: schon 8 Jahre alt - ggf. 2 oder 3 Jahre?


    Bei Privatnutzung von rund 10% haben Sie leider keine Wahl: der PKW ist Betriebsvermögen!


    Rechnen Sie mit USt ab?


    Lia

  • ich bin als Freiberufler tätig. Ich arbeite als Dozent und zusätzlich als KFZ-Sachverständiger.

    beide Tätigkeiten als anerkannter Freiberufler unter einer Steuernummer, oder eine davon als "nichtselbständig/angestellt"?

    (Sachverständiger zählt m.M.n. nicht zu den freien Berufen u. wird eher als Gewerbe eingestuft)

    2017 ein Gebrauchtwagen (11.000€, 8 Jahre

    der BFH geht bei einem 8 alten Fahrzeug von einer Restnutzungsdauer von noch 2 Jahren aus. D.h. der Nettokaufpreis wäre auf 2 Jahre aufzuteilen.

    Sie müssen 1% pro Monat vom Neuwert des Autos als Einnahme erfassen.

    warum das? Auch Freiberufler dürfen die Fahrtenbuchmethode anwenden.

    habe ich mich für die Fahrtenbuchmethode entschieden.

  • Bitte bei allem beachten: wenn zwei selbständige Tätigkeiten vorliegen, wird es bei der einfachen Berechnung für die zweite Tätigkeit möglicherweis Probleme mit dem Finanzamt geben - es gibt hier Vorschriften, die beachtet werden müssen. Hier sollte zur rechtssicheren Gestaltung eine sachkundige und befugte Person befragt werden. Fahrtenbuchmethode dürfte hier sinnvoll sein - aber wie gesagt, die "Überrechnung" in die zweite Tätigkeit sollte vorher geklärt sein.

    • Offizieller Beitrag

    Als Dozent habe ich eine Betriebstätte (ca.8km hin und zurück). Sind diese Fahrten als Privatfahrten anzugeben?

    Sie sind abzugrenzen, da ja die entstandenen tatsächlichen Kosten je Kilometer höchstens in Höhe der Entfernungspauschale als Betriebsausgabe abziehbar sind.

  • Vielen Dank für eure Antworten und sorry dass ich mich erst jetzt melde.


    heißt also für mich, dass ich meinen Wagen über 2 Jahre abschreibe. (5.500€) Also 2019 dann nicht mehr?

    Dann ist die 1% Methode demnach die bessere Wahl. 1% v. 40.000 sind 4.800€. Dann kommen noch die ganzen Ausgaben dazu. Für tanken, Reparatur usw.


    Da ich Ingenieur bin, zähle ich mich als Freiberufler.


    Dann muss ich die Ausgaben für den Wagen komplett der Sachverständigen Tätigkeit zuordnen? Und als Dozent habe ich dann nur die Entfernungspauschale v. 0,3€ pro Kilometer; die ich als Ausgaben komplett abziehen kann?

  • Welche Kostendeckelung?


    Ich rechne mit USt. PKW wurde aber von privat gekauft, bevor ich meine Tätigkeit aufgenommen habe.

    • Offizieller Beitrag

    Dann muss ich die Ausgaben für den Wagen komplett der Sachverständigen Tätigkeit zuordnen? Und als Dozent habe ich dann nur die Entfernungspauschale v. 0,3€ pro Kilometer; die ich als Ausgaben komplett abziehen kann?

    Das Fahrzeug ist der unternehmerischen Tätigkeit insgesamt zuzuordnen und dann entsprechend auf die einzelnen Unternehmen aufzuteilen.


    Als Dozent habe ich eine Betriebstätte (ca.8km hin und zurück). Sind diese Fahrten als Privatfahrten anzugeben?

    Sie sind abzugrenzen, da ja die entstandenen tatsächlichen Kosten je Kilometer höchstens in Höhe der Entfernungspauschale als Betriebsausgabe abziehbar sind.

    Abzugrenzen bedeutet auch hier, zuzuordnen und höchstens in Höhe der Entfernungspauschale (für Hin- und Rückfahrt gilt die insgesamt!) abziehbar. Etwaige überschießende Kosten in Zusammenhang mit diesen Fahrten stellen eine nicht abziehbare Betriebsausgabe dar!


    Vielleicht solltest Du Dich doch mal zu einer eingehenden Beratung bei einem Steuerberater anmelden.

  • Das Fahrzeug ist der unternehmerischen Tätigkeit insgesamt zuzuordnen und dann entsprechend auf die einzelnen Unternehmen aufzuteilen.

    ich bin als Freiberufler tätig. Ich arbeite als Dozent und zusätzlich als KFZ-Sachverständiger.

    Da ich Ingenieur bin, zähle ich mich als Freiberufler.

    ohne ein wenig spekulation kommt man bzgl. Freiberufliche (selbständige Tätigkeit) und "nichtsbständige/Angestellte" Tätigkeit nicht weiter.

    man kann als "Freiberufler" (Ingenieur zählt dazu) sowohl als Dozent Vorträge halten als auch Sachverständigen Gutachten erstellen.

    Vllt. hat sich SuSu26 nur nicht klar genug ausgedrückt, (mit dem Hinweis)

    Als Dozent habe ich eine Betriebstätte (ca.8km hin und zurück)

    So dass der Eindruck entstand/entstehen konnte, dass er nichtselbständig/angestellt ist und zusätzlich Einkünfte aus selbständig-freiberuflicher Tätigkeit hat.

    Er hat ein Büro (Betriebsstätte) welche nicht an/in seinem Wohnsitz integriert ist.

    Folglich wäre (wenn ich richtig spekuliert habe) das FZ Betriebsvermögen (1% o. Fahrtenbuch, ohne "Abgrenzung"

    • Offizieller Beitrag

    Er hat ein Büro (Betriebsstätte) welche nicht an/in seinem Wohnsitz integriert ist.

    Folglich wäre (wenn ich richtig spekuliert habe) das FZ Betriebsvermögen (1% o. Fahrtenbuch, ohne "Abgrenzung"

    Und genau das meine ich. Dann wäre gerade abzugrenzen, weil für Fahrten zur Betriebstätte ggf. die Begrenzung auf die Entfernungspauschale greift und der überschießende Teil tatsächlicher Kfz-Kosten insoweit eine nicht abziehbare Betriebsausgabe darstellen würde.

  • Ich bin als selbständiger Dozent tätig. Als Dozent fahre ich von Mo-Fr. zum selben Kunden.

    Als Kfz- Sachverständiger fahre ich zu unterschiedlichen Kunden in ganz Deutschland von Mo-So.


    Beides sind zwei unterschiedliche freiberufliche Tätigkeiten.

    • Offizieller Beitrag

    Ich bin als selbständiger Dozent tätig. Als Dozent fahre ich von Mo-Fr. zum selben Kunden.

    Als Kfz- Sachverständiger fahre ich zu unterschiedlichen Kunden in ganz Deutschland von Mo-So.

    Dann solltest Du jetzt aber einmal klarstellen, ob und ggf. wo Du eine Betriebstätte (Büro) hast?

    Als Dozent habe ich eine Betriebstätte (ca.8km hin und zurück). Sind diese Fahrten als Privatfahrten anzugeben?

    Mit dieser Aussage hast ggf. nämlich so ziemlich alle aufs Glatteis geführt.


    Bei der Art Deiner Tätigkeiten unterstelle ich doch mal, dass Deine Betriebstätte/Büro/Arbeitszimmer in Deinem Wohnräumen liegt. Oder hast Du etwas gesondert angemietet?

  • Telefon und Internetkosten habe je zur hälfte aufgeteilt. Die tatsächlichen Kfz kosten werde ich komplett meiner Sachverständigen Tätigkeit zuordnen inkl. Afa.

    Die Fahrtkosten zur Tätigkeitsstätte als Dozent sind also mit der 0,3 Pauschale abzusetzen. Habe ich das so richtig verstanden?

    • Offizieller Beitrag

    Die tatsächlichen Kfz kosten werde ich komplett meiner Sachverständigen Tätigkeit zuordnen inkl. Afa.

    Die Fahrtkosten zur Tätigkeitsstätte als Dozent sind also mit der 0,3 Pauschale abzusetzen. Habe ich das so richtig verstanden?

    Nein. Und iene abschließende Aussage kann auch niemand machen, wenn Du nicht alle Fragen beantwortest.

  • Beides sind zwei unterschiedliche freiberufliche Tätigkeiten.

    Hallo,

    beide Freiberuflichen Tätigkeiten sollten dem Finanzamt (an)-gemeldet werden.

    Beide werden unter einer/der (persönlich zugeteilten) Steuernummer zusammengefasst.

    Siehe Link

    Auf jede Rechnung sollte diese StNr. angegeben werden.

    Ich würde für jede Tätigkeit separat Buch führen um Kosten genauer zu trennen.

    (Ergebnis wird bei der EkSt.-Erkl. zusammengefasst)

    Bei der USt.Va/Erkl. werden beide Tätigkeiten wahrscheinlich auch unter einer St.Nr. zusammengefasst, aber da ist es besser sich vorab beim FA zu informieren.

    • Offizieller Beitrag

    Als Dozent fahre ich zum Kunden sind etwa 8km. Es ist kein Arbeitszimmer. Sondern ein Klassenzimmer meines Kunden.

    Das war mir (fast) klar. Und zuhause hast Du ein Büro/Arbeitszimmer = Betriebsstätte? Ist das so schwer mit vollständigen Sachverhalten?


    Bei der USt.Va/Erkl. werden beide Tätigkeiten wahrscheinlich auch unter einer St.Nr. zusammengefasst, aber da ist es besser sich vorab beim FA zu informieren.

    Einzelunternehmer haben immer nur ein Umsatzsteuer-Signal! Die Anzahl der unterschiedlichen Unternehmen/Betriebe spielt da keine Rolle.