Leiharbeit: Reisekosten und Verpflegungspauschale nicht anerkannt

  • Hallo liebe Forumsmitglieder,


    ich habe meinen Bescheid für das Jahr 2017 erhalten. In diesem werden mir die geltend gemachten Aufwendungen für Reisekosten für Auswärtstätigkeit und die Verpflegungspauschale vollständig gekürzt.


    Zu meinem Hintergrund:

    Ich bin als Leiharbeitnehmer tätig. Im Jahr 2017 war ich das gesamte Jahr bei dem selben Kundenunternähmen tätig (vor Ort). Zum 01. April 2017 gab es bezüglich Leiharbeit eines Gesetzesänderung. Von Januar bis März war ich somit noch über einen Werkvertrag bei dem Kundenunternehmen tätig, ab April als Arbeitnehmerüberlassung.

    Für die ersten drei Monate habe ich meine Fahrtkosten als Entfernungspauschale angesetzt (einfache Strecke x 0,30€).

    Ab April habe ich meine Fahrtkosten als Reisekosten angesetzt (einfache Strecke x 0,60€), da ich laut Az.: 9 K 130/16 keine erste Tätigkeitsstätte mehr habe.

    Für die Monate April bis Juni habe ich zusätzlich noch die Verpflegungspauschale angesetzt.

    In der Steuererklärung habe ich auf die Arbeitnehmerüberlassung ab April 2017 hingewiesen.


    Im Steuerbescheid wurde mir allerdings nur die Entfernungspauschale berechnet. Die weiteren genannten Positionen wurden komplett gestrichen.


    Nach Einreichen meiner Steuererklärung habe ich erfahren, dass ich die Reisekosten als gefahrene Kilometer x 0,30€ hätte ansetzen sollen (und nicht wie oben beschrieben).


    Sollte ich in diesem Fall einen Antrag auf Änderung einreichen oder sollte ich direkt Einspruch einlegen? Gibt es die Möglichkeit beides gleichzeitig einzureichen? Ich würde die Position der Reisekosten gerne auf die gefahrenen Kilometer x 0,30€ ändern und gleichzeititg dem Bescheid widersprechen, da mir diese Aufwendungen gekürzt wurden.


    Hat jemand schon einmal ähnliche Erfahrungen gemacht und kann mir hier weiterhelfen? Im Forum habe ich bisher nichts entsprechendes gefunden.


    Vielen Dank schon einmal für jede Rückmeldung!!

    • Offizieller Beitrag

    Sollte ich in diesem Fall einen Antrag auf Änderung einreichen oder sollte ich direkt Einspruch einlegen?

    Hier ist in der Tat der Einspruch das Mittel der Wahl.


    Gibt es die Möglichkeit beides gleichzeitig einzureichen?

    Nein.


    Hat jemand schon einmal ähnliche Erfahrungen gemacht und kann mir hier weiterhelfen? Im Forum habe ich bisher nichts entsprechendes gefunden.

    Fragen zu dem Bereich Leiharbeit etc. gab es schon in Hülle und Fülle. Man muss auch etwas über den Tellerrand denken.


    Ich vermute das Problem eher derart, dass Du entweder keine ausreichenden Erläuterungen zum Sachverhalt im Rahmen des Begleitschreibens zur Erklärung beigefügt hast oder gar gänzlich auf diesbezügliche Nachweise wie Arbeitsvertrag etc. verzichtet hast.

  • Update zu diesem Thema (ich entschuldige mich jetzt schon für die Länge...):

    Ich hatte im Februar Einspruch eingelegt mit folgender Begründung:


    "Reisekosten bei beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten

    Die in meiner Steuererklärung geltend gemachten Aufwendungen für Fahrten zur Arbeit wurden nicht berücksichtigt, obwohl ich als Leiharbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte habe.

    Begründung:

    - Seit April 2017 bin ich als Leiharbeitnehmer (Arbeitnehmerüberlassung) tätig.

    - Der Betrieb des Entleihers kann nach Meinung der Richter des Finanzgerichts Niedersachsen keine erste Tätigkeitsstätte darstellen (Az.: 9 K 130/16).

    - Der Einsatz an dieser Arbeitsstelle ist nur befristet.

    - Die Arbeitsstelle ist keine feste Einrichtung meines Arbeitgebers.

    - Entsprechend der Zusatzvereinbarung zu meinem Anstellungsvertrag kann ich jederzeit von meinem Einsatzort abberufen werden.

    - Ich habe bei meinem Arbeitgeber keinen festen Arbeitsplatz.

    Entsprechend der genannten Begründungen habe ich als Leiharbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte. Daher können für die Fahrten zwischen der Wohnung und dem Betrieb des Entleihers die tatsächlichen Fahrtkosten angesetzt werden (Arbeitstage x gefahrene Kilometer x 0,30€ oder Arbeitstage x einfache Entfernung x 0,30€ x 2). Somit sind Reisekosten für Auswärtstätigkeiten zu berücksichtigen.


    Verpflegungsmehraufwendungen für das Inland

    Im Steuerbescheid sind die Pauschalen für Verpflegung für das Inland gekürzt worden. Ein Grund hierfür ist nicht ersichtlich. Auch in den Erläuterungen zum Steuerbescheid ist keine Begründung enthalten.

    Als Leiharbeitnehmer darf ich in den ersten drei Monaten der Tätigkeit Verpflegungsaufwendungen in der Steuererklärung geltend machen (Az.: VI R 41/12).


    Ich bitte Sie die Aufwendungen für Fahrten zur Arbeit und die Pauschalen für Verpflegung für das Inland zu berücksichtigen und den Steuerbescheid entsprechend zu berichtigen."



    Daraufhin hat das FA meinen Arbeitsvertrag eingefordert.



    Vergangene Woche erhielt ich folgende Antwort vom FA:

    "...aufgrund Ihres Einspruchs habe ich die Sach- und Rechtslage überprüft. Wie sich aus der nachfolgenden Erläuterung ergibt, sehe ich leider keine Möglichkeit dem Einspruchsantrag zu entsprechen.

    Laut der eingereichten Unterlagen wurden Sie im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung bei Firma xy eingesetzt. Daher haben Sie ab dem ersten Tag der Tätigkeit auf Grund der arbeitsrechlichen Zuordnung des Arbeitgebers Ihre erste Tätigkeitsstätte bei der Firma xy (BMF-Schreiben vom 24.10.2014(BStBl I S. 1412-RZ 13).

    Falls Sie das Einspruchsverfahren fortsetzen wollen, bitte ich um Stellungnahme zu meinen vorstehenden Ausführungen.

    Ich bitte Sie, die Erfolgsaussichten des Einspruchs unter Berücksichtigung vorstehender Ausführungen nochmals zu überprüfen. Teilen Sie mir bitte schriftlich mit, ob Sie den Einspruch weiterhin aufrechterhalten oder ggf. gemäß § 362 AO zurücknehmen. ..."


    Die Antwort widerspricht vollständig meiner Begründung (u.a. dem Gerichtsurteil, welches ich genannt hatte "Der Betrieb des Entleihers kann nach Meinung der Richter des Finanzgerichts Niedersachsen keine erste Tätigkeitsstätte darstellen (Az.: 9 K 130/16)"). Die Verpflegungspauschale wurde noch nicht einmal erwähnt.


    Jetzt bin ich etwas verwirrt. Ich hatte nach Einreichen des Einspruchs beim FA angerufen, da ich wochenlang keine Rückmeldung erhalten hatte. Da ich meine zuständige Ansprechpartnerin schon seit Monaten telefonisch nicht erreichen kann (immer im Urlaub oder gerade nicht am Platz oder schon im Feierabend), habe ich mit einem Kollegen gesprochen. Dieser meinte mein Einspruch wäre gut begründet und er sehe keinen Anlass, warum dieser abgelehnt werden sollte.

    Ist es normal, dass der eine Steuerbeamte das eine sagt und ein anderer etwas ganz anderes?


    Welche Optionen habe ich jetzt überhaupt? Ich musste noch nie Einspruch einlegen, daher ist das für mich neu.


    Besteht eventuell die Möglichkeit, dass jemand anderes im FA dies noch einmal überprüft?


    Wenn ich den Einspruch zurückziehe, dann erkenne ich doch den Bescheid an und muss die Nachzahlung zahlen, richtig? Oder kann ich den Einspruch zurückziehen und noch eine Änderung beantragen, damit mir wenigstens die einfache Strecke (die ich als Arbeitnehmer normalerweise absetzen darf) noch angerechnet bekomme? Ohne die Änderung verliere ich Fahrtkosten von einem dreiviertel Jahr (da mir diese ja komplett gestrichen wurden und noch nicht einmal in die Entfernungspauschale umgewandelt wurden).

    Vielen lieben Dank für eure Hilfe!

    • Offizieller Beitrag

    Einfach alles noch einmal gründlich begründen. Ist ja wohl erst das erste Erörterungsschreiben. Und bis zu einer Einspruchsentscheidung geht ggf. noch einige Zeit ins Land. Abgesehen davon wäre der Bearbeiter der Rechtsbehelfsstelle nicht an die Auffassung des Bearbeiters gebunden. Im Zweifel sagt der diesem das aber schon vor der Übernahme auf die Rechtsbehelfsstelle und übernimmt den Fall erst gar nicht. Also schreiben und warten.


    Und ja, zwei Steuerfachleute können grundsätzlich auch drei verschiedene Meinungen vertreten. ;)


    Das FA muss sich übrigens an Urteile der diversen Finanzgerichte nicht zwingend halten. Maßgeblich ist da schon der BFH.

  • Die Antwort widerspricht vollständig meiner Begründung (u.a. dem Gerichtsurteil ...

    Abgesehen davon, daß es in D keine Präjudiz gibt: Das Verfahren des FG Niedersachsen ist in Revision beim BFH anhängig und wird wohl dieses Jahr entschieden werden (VI R 6/17). Ich persönlich stimme der Entscheidung aus Niedersachsen zu, aber das ist ja unerheblich ... 8o

    Ansonsten kann ich miwe4 nur zustimmen - alle Argumente nochmals sauber auflisten und neu ausformulieren (vermeidet den Eindruck, daß nur das erste Schreiben kopiert wird). Vorsorglich auch auf die Revision beim BFH hinweisen mit der Bitte, die Entscheidung so lange ruhen zu lassen.

    Auf keinen Fall den Einspruch zurückziehen.


    wäre der Bearbeiter der Rechtsbehelfsstelle nicht an die Auffassung des Bearbeiters gebunden

    Das kann ich aus eigener Erfahrung nur bestätigen.

  • Vielen Dank für Eure Rückmeldungen!


    Ist ja wohl erst das erste Erörterungsschreiben.

    Genau, ich wusste nur nicht wie das im Fachjargon heißt ;)


    Und ja, zwei Steuerfachleute können grundsätzlich auch drei verschiedene Meinungen vertreten.

    Das ist ja super X/


    Einfach alles noch einmal gründlich begründen.

    Ansonsten kann ich miwe4 nur zustimmen - alle Argumente nochmals sauber auflisten und neu ausformulieren (vermeidet den Eindruck, daß nur das erste Schreiben kopiert wird).

    Gibt es dabei noch etwas zu beachten?

    Im Schreiben sollte also folgendes enthalten sein: Einspruch wird nicht zurückgezogen, die Begründung dafür noch einmal ausführen und der Hinweis auf das Verfahren beim BFH. Sonst noch etwas?

    Ich frage so direkt, da ich beim Einspruch vergessen hatte zu schreiben, dass die geforderte Nachzahlung bis zum Ende des Einspruchsverfahrens ausgesetzt werden sollte. Ich musste daher leider die Nachzahlung leisten (bei fehlenden Fahrtkosten von einem dreiviertel Jahr laufe ich eben ins Minus). Ich möchte vermeiden, dass wieder so ein Beisatz fehlt...


    Danke!

  • Hi,

    daß Du den Einspruch nicht zurückziehst, mußt Du nicht extra schreiben, das ergibt sich ja aus Deiner Antwort, in der Du auf Deiner Position bestehst. Du kannst es natürlich schreiben, ist dann 100 %ig eindeutig.


    Die Aussetzung der Vollziehung hättest Du gleich mit dem Einspruch beantragen müssen. Jetzt, nachdem Du schon bezahlt hast, ist es dafür leider zu spät. :(


    Wenn der Einspruch abgelehnt wird und nachfolgend die Entscheidung der Rechtsbehelfstelle nicht zu Deinen Gunsten ausgeht, dann kannst Du mit (nochmaligem) Verweis auf die noch offene Entscheidung des BFH in dieser Frage den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen. Ich bin mir jetzt nicht ganz sicher, ob Du außerdem auch gegen die Entscheidung klagen müßtest, damit diese nicht rechtskräftig wird (hängt bestimmt davon ab, ob es zu diesem Punkt einen Vorläufigkeitsvermerk imi Bescheid gibt).

    Das birgt natürlich auch das Risiko auf Zinszahlung in Höhe von 0,5 % pro Monat, wenn der BFH der Revision stattgibt und die Entscheidung des FG Niedersachsen aufhebt.

    Wenn es soweit kommen sollte, dann kannst Du hinsichtlich der Zinsen auch Einspruch einlegen und einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen, da auch diese auf dem Prüfstand stehen.

  • Wenn der Einspruch abgelehnt wird und nachfolgend die Entscheidung der Rechtsbehelfstelle nicht zu Deinen Gunsten ausgeht, dann kannst Du mit (nochmaligem) Verweis auf die noch offene Entscheidung des BFH in dieser Frage den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen. Ich bin mir jetzt nicht ganz sicher, ob Du außerdem auch gegen die Entscheidung klagen müßtest, damit diese nicht rechtskräftig wird (hängt bestimmt davon ab, ob es zu diesem Punkt einen Vorläufigkeitsvermerk imi Bescheid gibt).

    Das birgt natürlich auch das Risiko auf Zinszahlung in Höhe von 0,5 % pro Monat, wenn der BFH der Revision stattgibt und die Entscheidung des FG Niedersachsen aufhebt.

    Wenn es soweit kommen sollte, dann kannst Du hinsichtlich der Zinsen auch Einspruch einlegen und einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen, da auch diese auf dem Prüfstand stehen.

    Da schon gezahlt, ist auch kein Zins mehr fällig - maximal gibt es dann Erstattungszinsen! Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung läuft ins Leere.

    • Offizieller Beitrag

    Da schon gezahlt, ist auch kein Zins mehr fällig - maximal gibt es dann Erstattungszinsen! Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung läuft ins Leere.

    Stimmt so nicht ganz, da es sich dann im weiteren Verfahren nur anderes nennt:

    Aussetzung der Vollziehung im Rechtsbehelfsverfahren - Quelle: haufe.de

    Abschnitt 194 AEAO – AEAO zu § 361 - Aussetzung der Vollziehung: - Quelle: jurion.de


    Wirtschaftlich kann es durchaus günstiger sein, zu zahlen statt A.d.V zu beantragen. Das hängt mit der Verfahrensdauer und etwaiger Entstehung von Nachzahlungs-/Erstattungszinsen ab. Verliert man das Verfahren bei gewährter A.d.V. hat man in jedem Fall nicht unerhebliche Aussetzungszinsen zu zahlen.

  • Danke für Eure Antworten!


    Jetzt bin ich wenigstens schlauer als vorher ;)


    Eine Sache noch:

    Mal angenommen die Entscheidung der Rechtsbehelfsstellt und auch das Urteil vom BFH fallen zu meinem Nachteil aus. Besteht dann die Möglichkeit einer nachträglichen Änderung der Fahrtkosten in die Entfernungspauschale, sodass ich wenigstens die einfache Fahrtstrecke (die ich normalerweise absetzen darf) für den Zeitraum April - Dezember absetzen kann? Der aktuelle Bescheid gibt ja an, dass ich in diesem Zeitraum keinerlei Fahrtkosten hatte, da mir diese komplett gestrichen wurden (dadurch ergab sich auch die Nachzahlung).


    Danke!

    • Offizieller Beitrag

    Eine Sache noch:

    Mal angenommen die Entscheidung der Rechtsbehelfsstellt und auch das Urteil vom BFH fallen zu meinem Nachteil aus. Besteht dann die Möglichkeit einer nachträglichen Änderung der Fahrtkosten in die Entfernungspauschale, sodass ich wenigstens die einfache Fahrtstrecke (die ich normalerweise absetzen darf) für den Zeitraum April - Dezember absetzen kann? Der aktuelle Bescheid gibt ja an, dass ich in diesem Zeitraum keinerlei Fahrtkosten hatte, da mir diese komplett gestrichen wurden (dadurch ergab sich auch die Nachzahlung).

    Das musst Du mal erklären? ?(


    Bei Anwendung der Reisekostenregelung müsstest Du immer die tatsächliche Durchführung der Fahrten sowie das genutzte Verkehrsmittel glaubhaft machen bzw. nachweisen. Bei der Entfernungspauschale kannst Du natürlich nur die Entfernungspauschale von dem Wohnort (ggf. Zweitwohnsitz) geltend machen, von dem diese auch tatsächlich angetreten worden ist. Ggf. sind in diesem Zusammenhang auch die Grundsätze einer doppelten Haushaltsführung zu beachten.


    So nach Lust und Laune kannst Du nun auch nichts erklären. Von daher habe ich so langsam Zweifel an der Vollständigkeit des von Dir geschilderten Sachverhaltes.

  • Ich denke, am fehlenden Nachweis der Fahrten hat es nicht gelegen, das FA geht ja gerade nicht von "Dienstfahrten" aus:

    Daher haben Sie ab dem ersten Tag der Tätigkeit auf Grund der arbeitsrechlichen Zuordnung des Arbeitgebers Ihre erste Tätigkeitsstätte bei der Firma xy (BMF-Schreiben vom 24.10.2014(BStBl I S. 1412-RZ 13).

    Aber, lieger Ittig - Du machst hier widersprüchliche Aussagen:

    Im Steuerbescheid wurde mir allerdings nur die Entfernungspauschale berechnet.

    und noch nicht einmal in die Entfernungspauschale umgewandelt wurden

    Prüf bitte den Steuerbescheid noch einmal dahingehend.

  • Hallo zusammen,

    zu Euren Rückmeldungen:

    Aber, lieger Ittig - Du machst hier widersprüchliche Aussagen:

    Im Steuerbescheid wurde mir allerdings nur die Entfernungspauschale berechnet.

    und noch nicht einmal in die Entfernungspauschale umgewandelt wurden

    Prüf bitte den Steuerbescheid noch einmal dahingehend.

    Scheinbar wurde mein erster Post nicht richtig gelesen:

    Von Januar bis März war ich somit noch über einen Werkvertrag bei dem Kundenunternehmen tätig, ab April als Arbeitnehmerüberlassung.

    Für die ersten drei Monate habe ich meine Fahrtkosten als Entfernungspauschale angesetzt (einfache Strecke x 0,30€).

    Ab April habe ich meine Fahrtkosten als Reisekosten angesetzt (einfache Strecke x 0,60€), da ich laut Az.: 9 K 130/16 keine erste Tätigkeitsstätte mehr habe.

    Für die Monate April bis Juni habe ich zusätzlich noch die Verpflegungspauschale angesetzt.

    In der Steuererklärung habe ich auf die Arbeitnehmerüberlassung ab April 2017 hingewiesen.

    Januar bis März: Entfernungspauschale, da ich erst ab April offiziell als Arbeitnehmerüberlassung gearbeitet habe. Daher von April bis Dezember als Reisekosten.

    Die Entfernungspauschale für Januar bis März wurde akzeptiert. Die angesetzten Reisekosten ab April wurden vollständig gestrichen.


    Ich erkläre nichts nach Lust und Laune. Ich habe die Fahrtkosten entsprechend meiner Anstellung abgesetzt. Von Januar bis März hatte ich einen normalen Anstellungsvertrag. Seit April gibt es noch die Zusatzvereinbarung für die Arbeitnehmerüberlassung. Daher ab April Reisekosten.


    Hierzu folgendes:

    Ich wollte lediglich wissen ob ich die Reisekosten in die Entfernungspauschale (natürlich dann nur als einfacher Weg) umwandeln kann, sollte der BFH entscheiden, dass AÜ's doch eine erste Tätigkeitsstätte haben (und somit keine Reisekosten absetzen dürfen).

    Oder wäre es dann so als hätte ich vergessen meine Fahrtkosten ab April anzugeben?


    Danke!

  • Scheinbar wurde mein erster Post nicht richtig gelesen:

    Ich habe schon richtig gelesen, aber den Zusammenhang falsch hergestellt. ;)

    Ich wollte lediglich wissen ob ich die Reisekosten in die Entfernungspauschale (natürlich dann nur als einfacher Weg) umwandeln kann, sollte der BFH entscheiden, dass AÜ's doch eine erste Tätigkeitsstätte haben (und somit keine Reisekosten absetzen dürfen).

    Ich würde, falls Du noch die Möglichkeit hast, das Thema ins Einspruchverfahren mit reinbringen. Also wenn die Rechtsbehelfsstelle dem Einspruch nicht stattgibt, muß das FA meiner Meinung nach die Entfernungspauschale für die Monate April bis Dezember als Werbungskosten ansetzen, weil die Reisekosten ja mit der Begründung "1. Tätigkeitsstätte beim Entleiher" abgelehnt wurden.

  • Hallo habe eine Frage und zwar wurde diese woche ja vom Bundesfinanzhof VI R 6/17 beschlossen.Was heißt das jetzt für Leiharbeiter die beim Finanzamt Einspruch eingelegt haben weil sie nur die einfache fahrt bezahlt bekomme haben .Weil das Finanzamt auf dieses Urteil gewartet hat VI R 6/17!Ist es jetzt positiv für Leiharbeiter und sie bekommen jetzt die doppelte fahrt bezahlt oder nicht.Mfg danke schon mal für die antworten...