Schwellwert bei Einkünften aus Vermietung?

  • Hallo, ich mache gerade meine Steuererklärung für das Jahr 2018 mit dem WISO Steuer Sparbuch 2019.


    Dabei ist mir folgendes aufgefallen, was ich mir zur Zeit nicht erklären kann:


    Wir haben eine Eigentumswohnung in einem Mehrfamilienhaus welche wir vermieten. Diese Wohnung ist unter "Vermietung von eigenem Wohnraum und anderen Räumen" im Steuersparbuch gepflegt.


    Die Mieteinnahmen dieser Wohnung sind ca. 11000€ pro Jahr. Die Abschreibung + Schuldzinsen + Erhaltungsaufwendungen + etc. ergeben ca. 11100 €. Das heißt die Wohnung erwirtschaftet Einkünfte von 100€ im Jahr 2018. Das wurde vom Programm entsprechend berechnet.


    Jetzt zu meiner Frage:

    Wenn ich einzelne Beiträge auf der Ausgabenseite der Wohnung geringfügig verändere (beispielsweise die Jährlichen Schuldzinsen um 50€ erhöhen oder bei den Ausgaben (Werbungskosten) zur Wohnung 100€ hinzufüge, also sich die Einkünfte auf 50 bzw. 0 euro reduzieren, ändert sich die vom Programm berechnete Rückerstattung überhaupt nicht. Gleiches gilt in die andere Richtung, wenn ich die Schuldzinsen zum beispiel um 50 euro niedriger eingebe oder einzelne kleinere Handwerkerrechnung komplett entferne, die vom Programm berechnete Rückerstattung ändert sich gar nicht.


    Ab einer Änderung die 100€ übersteigt, fängt es an sich auf die Rückerstattung auszuwirken.


    Meine gesamt Rückerstattung ergibt sich hauptsächlich aus Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit. Gibt es für Immobilien einen Schwellwert ab dem sich das ganze Auswirkt? Ich dachte jede einzelne Handwerkerrechnung die eine vermietete Immobilie betrifft wäre sofort voll absetzbar?


    Viele Grüße,

    Bernd

    • Offizieller Beitrag

    ich mache gerade meine Steuererklärung für das Jahr 2018 mit dem WISO Steuer Sparbuch 2019.

    Und warum postest Du dann nicht in dem entsprechenden Unterforum? -> verschoben


    Ich würde mich einmal mit dem Härteausgleich i.S. § 46 Absätze 3+5 EStG beschäftigen. Das sollte sich übrigens ggf. auch aus der Steuerberechnung sowie den zugehörigen Programmerläuterungen ergeben.