EU-Leistungen für Istbesteuerte in UStVA erfassen - nach Zahlungseingang oder Leistungszeitraum (18b Satz 1 Nummer 2 UStG)

  • Guten Abend,


    ich benutze seit Februar die Software "EÜR & Kasse 2019" und bin auch zufrieden damit, mich quält jedoch eine Frage, für die ich schon die Anfrage an Buhl gestellt hatte und für die ich hoffe, auch hier hilfreiche Beiträge zu erhalten.


    Nämlich: meine sonstigen Leistungen an EU-Leistungsempfänger (Unternehmer!) sind dem § 18b Satz 1 Nummer 2 UStG unterworfen. Abgesehen davon, dass meine Rechnungen korrekt sein müssen und der Rechnungsempfänger die Umsatzsteuer deklarieren und abführen muss, ergibt sich für mich die Pflicht, für diese Leistungen die Zusammenfassende Meldung abzugeben und sie in meinen Umsatzsteuervoranmeldungen anzugeben. Alles kein Problem.


    Aber:


    Ich bin istbesteuert und führe generell meine Steuern nach Zahlungseingängen ab. Gleichzeitig heißt es, auch für Istbesteuerte gilt 18b Satz 3 UStG: "Die Angaben für Umsätze im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind in dem Voranmeldungszeitraum zu machen, in dem diese Umsätze ausgeführt worden sind". Will heißen, ich müsste meine EU-Leistungen jeweils für den Monat deklarieren, in dem ich sie vollbracht habe, unabhängig von dem im Folgemonat erfolgten Zahlungseingang (so wie das für die Zusammenfassende Meldung vorgesehen ist).


    Nun kennt meine neue Software (EÜR & Kasse 2019) diese Funktion gar nicht: die EU-Beträge werden nach ihrem Zahlungseingang in der UStVA erfasst, das heißt bei mir einen Monat später, als durch die Bestimmung oben vorgesehen, weil ich am Monatsende Sammelrechnungen schreibe, die dann im Folgemonat bezahlt werden.


    Da ich nicht wirklich 100 % sicher bin, wie diese Bestimmung in der Praxis umgesetzt wird, möchte ich zunächst mal fragen: Gibt es hier Istbesteuerte, die ihre sonstigen EU-Leistungen unabhängig vom Zahlungseingang für den Monat der Erbringung in den UStVAs deklarieren? Und wenn ja: Korrigieren Sie Ihre in Wiso-Software erstellten UStVAs manuell? Und was deklarieren Sie in dem Umsatzsteuererklärungen?


    Wenn Sie nach Zahlungseingängen in den USTVAs erfassen: würden Sie mir den Grund dafür verraten?


    Lieben Dank zunächst mal!

  • Moin,


    das ist richtig - diese Leistungen sind im bei der Rechnungslegung und nicht bei Zahlung zu berücksichtigen. Leider kann ich zur praktischen Umsetzung mangels Programmkenntnis nichts sagen :)


    Viele Grüsse

    Maulwurf

  • Moin!


    Lieben Dank für die schnelle Rückmeldung - darf ich noch generell nachhaken? Macht man diese Art der Meldung nur bei den Voranmeldungen oder auch bei der USt-Erklärung? Ich meine also nicht das Programm, sondern generell.

  • Das ist so: Wenn man seine UStVAs mit der Buhl-Software ausfüllt und verschickt, müssen sie immer dann manuell korrigiert werden, wenn die Software einen EU-Zahlungseingang einfügt, der ja schon im Vormonat (im Monat der Leistungserbringung) (auch mittels Korrektur) zu erfassen war. Die Umsatzsteuererklärung selbst wird anhand der Buchungen in der Buhl-Software erstellt - wäre keine Problem, sie enthält ja keine Monatsangaben, nur: Wenn ich im Dezember eine EU-Leistung erbringe und sie mittels USTVA melde, wird der Zahlungseingang ja erst im Januar erfolgen und erfasst. Rein automatisch wird dieser Betrag also auch nicht in der Umsatzsteuererklärung erfasst, in der USTVA für Dezember aber schon. Und ich frage mich allmählich, ob diese Einnahme tatsächlich ins Jahr der Leistungserklärung gehört oder eher ins Jahr der Leistungszahlung - das UStG spricht ja von "Voranmeldungen", in denen die EU-Umsätze rechtzeitig zu melden sind. Ich bin nicht sicher, ob die Umsatzsteuererklärung noch dazu gehört oder nicht.

  • Moin,


    wie gesagt: die Jahreserklärung enthält die kumulierten Monatswerte - und da ja diese auch, wie Du ja auch sagst, manuell korrigiert werden müssen, sehe ich da keinen Widerspruch :)


    Viele Grüsse

    Maulwurf

  • Nochmals lieben Dank für deine Zeit!


    Ich habe gerade gesehen, dass es zB. im büroEasy von Lexware durchaus die Möglichkeit gibt, diese Leistungen zeitgerecht zu erfassen. Müssen Buchhaltungssoftware-Hersteller keine Steuerfachleute beschäftigen?

  • Ich hoffe, doch schon :saint:


    Es gab' vor einiger Zeit bei dem von mir verwendeten "Unternehmer" den Bug, das dies ebenfalls nicht richtig gehandelt wurde - böse Falle für den arglosen Anwender :blackeye: - offensichtlich ist das bei Deinem Programm noch nicht aufgefallen, insofern könntest Du vielleicht ein Ticket beim Support einreichen ...


    Liebe Grüsse

  • Moooment - heißt das, im "Unternehmer" klappt das? Vielleicht könntest du mir das dazugehörige Konto verraten?


    (Habe ich - Ticket beim Support eingereicht. Sie sind der Meinung, diese Art der Voranmeldung gilt nicht für Istbesteuerte und ist nicht in "Kasse & EÜR" vorgesehen. Ich wollte meine usprüngliche Frage nicht unnötig ausdehnen, aber diese Meinung ist auch verbreitet. Das ist auch der Grund, warum ich plötzlich alles anzweifle und nach korrekten Lösungen suche und alles hinterfrage)

  • Jep. Das sehen unter anderem die vom Lexware auch so - Ist-Besteuerung gilt nur für inländische Rechnungen. Ich werde eine neue Supportanfrage starten, sobald ich an der genauen Formulierung genug gefeilt hatte.

  • Hallo Me Ma,


    die Istversteuerung gilt grundsätzlich nur für Umsätze in Deutschland, andere Umsätze sind wie Sollversteuerer zu behandeln (also bei Rechnungsstellung). Wenn das in EÜR & Kasse nicht geht, ist das ein Fehler der Software.

  • die Istversteuerung gilt grundsätzlich nur für Umsätze in Deutschland, andere Umsätze sind wie Sollversteuerer zu behandeln

    Haufe schreibt dazu


    Zitat

    Nach Art. 66 MwStSystRL können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass der Steueranspruch zu einem der drei folgenden Zeitpunkte entsteht: spätestens bei der Ausstellung der Rechnung, spätestens bei der Vereinnahmung des Preises oder, im Fall der Nichtausstellung oder verspäteten Ausstellung der Rechnung, binnen einer bestimmten Frist nach dem Eintreten des Steuertatbestands. Andere als diese drei Steuerentstehungszeitpunkte sind nach dem Urteil nicht möglich.


    fett markiertes entspräche dann der ist-versteuerung

    aber eben nur "kann"-Bestimmung.

  • Wobei die "Kann"-Bestimmung nur innerhalb des Landes gilt - wie ich oben schon geschrieben habe. Für innergemeinschaftliche Umsätze gelten nun einmal die Spezialvorschriften und nicht das generelle inländische Gesetz.

    Elsamate: bevor du Verwirrung stiftest solltest du dich selber "schlau" machen. Halbwissen kann gefährlich werden.

    Und damit bin ich hier 'raus - die Diskussion artet aus, zumal maulwurf23 Recht hat - die Frage ist beantwortet.

  • Zunächst mal lieben Dank für die Diskussion und die Rechtsquelle. Ich bin nach wie vor auf der Suche nach weiteren Vorschriften, die mir weiterhelfen und mehr Klarheit schaffen würden, jedoch auch der Ansicht, dass EU-Umsätze grundsätzlich der Soll-Versteuerung unterliegen - es sei denn, die Mitgleidstaaten haben das Recht, auch diese Umsätze ihren jeweiligen Regeln (wie zB Istbesteuerung) zu unterwerfen.


    Ich frage mich, ob ich einen Fehler mache, bei der Erfassung der EU-Rechnungen im EÜR & Kasse das Ausstellungsdatum zugleich als Zahlungsdatum zu übernehmen und das wirkliche Zahlungsdatum beim Zahlungseingangs-Verbuchen in die Zeile mit der Buchungsüberschrift einzugeben? Das würde bewirken, dass diese Umsätze automatisch in der richtigen Periode verbucht worden wären und ich die UStVAs nicht immer korrigieren müsste. Wenn ich den wirklichen Zahlungseingangsdatum also anderswo als durch Software vorgesehen eingebe - sieht das irgendwie nach "Betrug" aus? Ich werde noch einmal mit dem Support sprechen, aber zunächst muss ich noch weiter die gesetzlichen Grundlagen kennenlernen.


    Vielen Dank für eure Meinungen und Beiträge!