Wirtschaftsjahr WEG beginnt am 01.06.

  • Liebes Forum,


    Ich habe eine Frage an euch: Ich bin (Neu)Vermieter meiner ehemals selbst genutzten Eigentumswohnung und hänge über meiner Steuererklärung 2018. Jetzt habe ich aber das Problem, dass das Wirtschaftsjahr unserer WEG immer vom 01.06.-31.05. eines jeden Jahres dauert. Daher die Frage: Muss ich jetzt für die Ausgaben, die ja aus der WEG Abrechnung ersichtlich sind, jeweils dann Anteilsmäßig ansetzen (Den Betrag durch 12 teilen und dann mal 5 Monate rechnen) und dann noch die nächste Abrechnung für das Jahr 2018/2019 abwarten oder kann ich die restlichen Ausgaben dann vom restlichen Jahr 2018 dann ins Jahr 2019 mitnehmen ? Konkret habe ich den Abrechnungszeitraum 01.06.17-31.05.18 vor mir liegen. Muss ich dann noch abwarten bis die Abrechnung 01.06.18-31.05.19 da ist oder kann ich dann die Ausgaben vom Restjahr 2018 dann im Jahr 2019 ansetzen ? Ich finde das total blöd von unserer WEG das das Wirtschaftsjahr so gestückelt ist, aber Jammern hilft ja alles nichts. Danke für Eure Antworten !!

  • Das wurde hier aber schon oft gefragt und beantwortet. Für dich als Vermieter gelten die tatsächlichen Zahlungen (§ 11 EStG) unabhängig von der Abrechnung der WEG. Die "Spitze" aus der Abrechnung ist dann im Jahr der Abrechnung einzutragen. Beachte: die Instandhaltungsrücklage ist keine Ausgabe, diese musst du von den Zahlungen abziehen.


    Und: für deine Nebenkostenabrechnung mit dem Mieter gilt - falls nicht im Mietvertrag gesondert geregelt - das Kalenderjahr als Abrechnungsjahr, d.h. du musst die Ausgaben dem Jahr zuordnen, in dem sie veranlasst wurden. Hier könntest du enorme Abrechnungsprobleme bekommen, da die Abrechnung nicht für das Jahr gilt, sondern für das abweichende Jahr. Viel Spaß beim "Auseinanderfriemeln".

  • Hallo Babuschka,


    Besten Dank für deine schnelle Antwort. Das mit dem Wirtschaftsjahr scheint dann klar zu sein, ich gebe also immer meine Zahlungen dem Finanzamt so an wie sie tatsächlich angefallen sind, also alle Einnahmen wie Ausgaben. Das mit der Instandhaltungsrücklage hat mir das Steuerprogramm schon mitgeteilt, etwaige Ausgaben sind dann als Erhaltungsaufwendungen anzugeben. Liege ich da soweit richtig ? Das mit dem Auseinanderfriemeln ist an für sich kein Problem, da die Verwaltung der WEG die komplette Abrechnung übernimmt und auch für die Vermieter die Abrechnungen erstellt. Nur versenden müssen wir es noch, und natürlich die Abrechnung mit den erhaltenen Vorauszahlungen meines Mieters Gegenrechnen. Aber die Jahresabrechnung findet immer zum Stichtag 31.05. statt, und genauso sind auch die Abrechnungen aufgeführt. Oder was meinst du dann mit das ich da enorme Abrechnungsprobleme bekommen könnte ?

  • Hallo Eifel_Vermieter,


    wenn du mit einem abweichenden Abrechnungszeitraum mit dem Mieter abrechnen willst, muss dies im Mietvertrag so vereinbart sein! Wenn dort nicht steht, ist der Abrechnungszeitraum für Betriebs- und Heizkosten immer das Kalenderjahr und dann sind die Abrechnungen des Verwalters schlicht und einfach falsch. Der Mieter kann diese ablehen und muss nichts zahlen und du musst ihm dann auch noch die Vorauszahlungen zurückerstatten.