Anlage R und KVBW-Abfindung aus Altzusage

  • Hallo,


    seit 01.12.2017 bin ich zwangsweise Rentner (das Jobcenter... :saint:).

    Aus meiner Zeit als Angestellter im öffentlichen Dienst (Jan.1980-Mrz.1986) existierte noch eine Zusatzversorgung, die auch anerkannt wurde.

    Wegen zu niedrigem Monatsbetrag wurde die Rente aus der Zusatzversorgungskasse als Abfindung auf einmal ausgezahlt.


    Bis Ende Februar d.J. habe ich auf die Leistungsmitteilung gewartet, die nicht kam. Eine E-Mail an die KVBW wurde beantwortet:

    Zitat

    die ausgezahlte Rentenabfindung ist nicht bescheinigungspflichtig, da es sich um eine sog. Altzusage (Versicherungsbeginn vor 2005) handelt und der Zeitraum zwischen Versicherungsbeginn und Zeitpunkt der Auszahlung länger als 12 Jahre ist.

    Ich habe nochmal auf den Lohnnachweisen (solche Sachen werfe ich nie weg) nachgesehen: Die Umlage wurde pauschal versteuert.


    Nun stehe ich vor dem Problem, wo und ob überhaupt ich den Betrag eintragen muss auf der Anlage R. :?:

    Nach dem heutigen Einkommenssteuergesetz ist doch so eine Zahlung auch steuerpflichtig. Ich finde nur nicht den passenden Paragraphen.


    Gruß KarldK


    PS: Der Betrag wurde zum 01.01.2018 ausgezahlt, ist also demnach 2018 steuerpflichtig. Die Zusatzversorgungsrente beginnt am 01.12.2017 und endet am 01.12.2017 lt. Bescheid.


    PS2: Es gibt auch keinen Belegabruf. Der letzte Belegabruf war der Krankenkassenbeitrag

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  • Die Einmalzahlung als Abfindung der Kleinbetragsrente gehört in die Zeilen 4 bis 13 der Anlage R.

    Danke!


    Also 3 bei 150 in Zeile 4 und in Zeile 5 bei 151 den ausgezahlten Betrag sowie bei 153 in Zeile 7 den Beginn, also als 2. Rente eintragen?

    In Zeile 4 bei 150 die Ziffer 3 kann schon mal nicht sein, da in der Liste vom Steuerssparbuch keine Versorgungskasse steht.


    Also dann 1. Dort gibt es aber auch keine entsprechende Bezeichnung. Also das Steuersparbuch ist mir da keine Hilfe!


    Gruß KarldK

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