Eichkosten von Wärmemengenzählern und Warmwasserzählern

  • Jetzt habe ich mal eine wirklich fachliche Frage, da ich gerade eine Denkblockade :wacko: zu haben scheine.


    Folgender Fall:

    Wir haben 2018 unsere Wärmemengenzähler und Warmwasserzähler tauschen lassen, weil die Eichpflicht abgelaufen war. Lt. Heizkostenverordnung gehören diese Kosten ja zu den Heiz- bzw. Warmwasserkosten.

    Die Rechnung kam erst 2019. Daher habe ich als Leistungszeitraum jedoch 2018 angegeben. Zusätzlich war der Tausch eine Handwerkerleistung nach §35a EStG. Somit habe ich diese erfasst und finde nun in der Abrechnung 2018 eine eigene Rubrik für die Heizkostenabrechnung, in der die Kosten, die ja erst in 2019 gezahlt wurden, bereits für die Steuer ausgewiesen wurden.


    Nun meine Frage: Da bei der Einkommensteuer das Abflussprinzip gilt, gehe ich mal davon aus, dass diese Bescheinigung dann nochmal bei der Einkommensteuererklärung für 2019 vorgelegt werden muss, oder? Schließlich ist der Geldfluss ja erst 2019 erfolgt. Auf der anderen Seite versteht das doch kein Schwein mehr.


    Ein Fall für den Steuerberater, oder kann mir jemand helfen? Vielleicht weiß ja jemand eine Quelle, die zuverlässig ist, und wo man das nachschlagen kann.

  • Das kommt doch darauf an - für den Mieter gilt der Veranlassungszeitraum, für den Vermieter der Zahlungszeitpunkt (der aber die Handwerkerleistung nicht geltend machen kann).