Naturalunterhalt bei eheähnlicher Lebensgemeinschaft mit eigenem Kind

  • Was kam jetzt hier heraus? Mir wurde das auch angezeigt, dass ich das angeben kann, wenn die Mutter unter 15000 verdient. Die Kindesmutter bekommt ja für sich kein Kindergeld, das ist für die Kinder. Wie weisst man das dem Amt nach?

    • Offizieller Beitrag

    Mir wurde das auch angezeigt, dass ich das angeben kann, wenn die Mutter unter 15000 verdient. Die Kindesmutter bekommt ja für sich kein Kindergeld, das ist für die Kinder. Wie weisst man das dem Amt nach?

    Das FA weiß durchaus, was eigene Einkünfte und/oder Bezüge und was Kindesunterhalt ist. Und seine Unterhaltszahlungen an die Kindesmutter, denn nur diese sind ggf. abziehbar, weißt man selbstverständlich auf Anforderung durch geeignete Belege nach.

  • Das ist Quatsch.

    Hier der Auszug:

    Zwischen den Partnern einer eheähnlichen Gemeinschaft besteht eine gesetzliche Unterhaltspflicht nur zeitlich begrenzt und zudem nur wegen eines gemeinsamen Kindes.

    Unterhaltszahlungen werden aber auch dann steuerlich anerkannt, wenn dem Empfänger der Unterhaltsleistungen "zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden". Diese gesetzliche Regelung will die Unterhaltsleistungen in den Fällen anerkennen, in denen einem Partner der eheähnlichen Gemeinschaft Ansprüche auf Sozialhilfe bzw. auf Arbeitslosengeld II gekürzt oder versagt worden waren.

    Der Betrag der anzuerkennenden Unterhaltsleistungen ist nicht auf den Betrag begrenzt, um den die Sozialhilfe und Arbeitslosengeld II gekürzt worden ist. Das Gesetz verlangt lediglich, dass eine solche Kürzung dem Grunde nach vorgenommen worden ist. Insoweit ist der Steuerpflichtige nach dem Gesetz beweispflichtig. Hat die unterstützte Person einen Antrag auf Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II gestellt und ist dieser Antrag ganz oder teilweise abgelehnt worden, ist dem Finanzamt als Beweismittel der Kürzungs- oder Ablehnungsbescheid vorzulegen.

    Die Unterhaltsleistungen werden im Regelfall auch ohne Vorlage eines Kürzungs- oder Ablehnungsbescheids anerkannt. Der Unterhaltsempfänger muss dazu gegenüber dem Finanzamt versichern,

    • dass er keine zum Unterhalt bestimmten Mittel aus öffentlichen Kassen erhalten und auch keinen entsprechenden Antrag gestellt hat und
    • dass im jeweiligen Jahr eine sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft bestand. Im Regelfall setzt das voraus, dass er mit dem Unterhaltsleistenden entweder eine nichteheliche Lebensgemeinschaft bildet oder dass er mit ihm verwandt oder verschwägert ist und mit ihm in Haushaltsgemeinschaft lebt.

    Außerdem hat der Unterhaltsempfänger die Höhe etwaiger eigener Einkünfte und Bezüge und den Betrag seines Vermögens anzugeben (ggf. jeweils 0).

    Im Einzelfall kann das Finanzamt weitere Nachweise verlangen oder Auskünfte von den zuständigen Behörden einholen.

    Begünstigt sind Sonderfälle, in denen ein im Inland lebender Ausländer deshalb keine Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II beantragt, weil er befürchtet, aus diesem Grund keine Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten oder ausgewiesen zu werden.

    Die Finanzverwaltung will den Betrag der anzuerkennenden Unterhaltsleistungen in den entsprechenden Fällen wegen der sog. Opfergrenze nach oben, d. h. auf den zumutbaren Betrag, begrenzen. Dabei wird dieser in einem sehr pauschalen Berechnungsverfahren ermittelt.

    Praxis-Tipp

    Nachweis schaffen

    In Grenzfällen können sich die Partner vor steuerlichen Nachteilen schützen, indem der nicht Berufstätige vorsorglich einen Antrag auf Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II stellt, um dem Finanzamt den Ablehnungsbescheid vorlegen zu können.

    • Offizieller Beitrag

    Das ist Quatsch.

    Na, wenn Du meinst. Sachlichere Kommentare wäre aber sinnvoll. Die Möglichkeiten sind eben Unterhaltszahlungen oder, bei gemeinsamen Haushalt, Naturalunterhalt. So oder so sind etwaiges eigenes Vermögen der unterhaltenen Person sowie deren eigene Einkünfte und/oder Bezüge zu berücksichtigen.

    Einkünfte. Und das alles im Rahmen der für den Veranlagungszeitraum gültigen Beträge nach § 33a EStG. Und ansonsten schaut man in R 33a.1 EStH2021.


    Riesige Zitate ohne Fundstellennennung, zudem aus Seiten eines Konkurrenzanbieters zur Buhl-Software, als eigenes Wissen ausgeben hilft auch wenig, wenn man die rechtlichen Grundlagen aus dem Blick lässt. Dem Grunde nach abziehbar ist nicht gleichzustellen mit der Höhe nach abziehbar. Und dazu hat Buhl auf seinen Onlineseiten reichlich Lesestoff zum Thema Unterhalt, wenn einem die Infos in der Software nicht reichen.


    • Offizieller Beitrag

    Hier der Auszug:

    Woher?

    Konkurrenzprodukt, laut Suchmaschine Volltextsuche. Den Link hätten wir ja ohnehin gelöscht. Der "Auszug" ist der vollständige Inhalt des Artikels. Und Buhl bietet wirklich reichlich und genügend Infos dazu. ;)

  • Ok, das verstehe ich.

    Laut dem WISO Programm kann ich an meine Freundin mit unserem unehelichen Kind 10.347,- Euro als Naturalunterhalt ansetzen.

    Sie hat eigene Einkünfte von knapp 13.000,- Euro.

    Sie bekommt Kindergeld für ihr eigenes Kind und unser gemeinsames. Ich erhalte noch Kindergeld für mein Kind. Wir sind in unserem Haushalt zu fünft.

    Da es hier keinen Sinn macht aufgrund meines Gehaltes auf öffentliche Mittel zurückzugreifen, müsste ich das so angeben können laut dem Programm.

    So wie ich es verstanden habe, muss ich dem Amt "nur" nachweisen, dass es für uns keinen Sinn macht öfftenliche Gelder zu beantragen, da wir hier eh eine Absage erhalten würden.

    Laut dem Programm wäre das für uns eine beachtliche Summe, die ich "mehr" als Steuererstattung haben könnte.

    Sie sind der Meinung, dass ich hier keine Chance habe, dass mit das gewährt wird, bzw. etwas bekomme?

    Im wirklichen Leben überweise ich meiner Freundin jeden Monat eine niedrige ca. 100,- Euro im Schnitt. Außerdem übernehme ich all ihre Versicherungen und auch teilweise Einkäufe oder Freizeitaktivitäten.


    Lieg ich also hiermit jetzt komplett falsch?


    Außerdem überweise ich meinen Eltern monatlich einen Betrag von 85,- Euro, da sie nicht viel Geld haben. Kann man das hier auch angeben. Diese wohnen allerdings in einem anderen Haushalt. Kann ich das hier angeben?

    • Offizieller Beitrag

    Laut dem WISO Programm kann ich an meine Freundin mit unserem unehelichen Kind 10.347,- Euro als Naturalunterhalt ansetzen.

    Maximal geltend machen ist nicht gleich abziehbarer Freibetrag aufgrund der Höchstbetragsberechnung des § 33a Absatz 1 EStG.

    So oder so sind etwaiges eigenes Vermögen der unterhaltenen Person sowie deren eigene Einkünfte und/oder Bezüge zu berücksichtigen.

    Einkünfte. Und das alles im Rahmen der für den Veranlagungszeitraum gültigen Beträge nach § 33a EStG. Und ansonsten schaut man in R 33a.1 EStH2021.

    Bei 624€ unschädliche eigene Einkünfte und/oder Bezüge hat man sich das doch schnell überschlägig ausgerechnet, was bei 13.000€ eigenen Einkünften von dem maximal abziehbaren Höchstbetrag noch übrig bleibt.


    Laut dem Programm wäre das für uns eine beachtliche Summe, die ich "mehr" als Steuererstattung haben könnte.

    Und zu berücksichtigender Freibetrag i.S.d. § 33a Absatz 1 EStG ist wiederum nicht gleich Steuererstattung.


    Lieg ich also hiermit jetzt komplett falsch?

    Wie oben dargestellt rechnest Du falsch.


    Außerdem überweise ich meinen Eltern monatlich einen Betrag von 85,- Euro, da sie nicht viel Geld haben. Kann man das hier auch angeben. Diese wohnen allerdings in einem anderen Haushalt. Kann ich das hier angeben?

    Es gelten dieselben gesetzlichen Regelungen, ausgenommen eben Naturalunterhalt. Das kannst Du im Programm doch alles selber prüfen.