Modul Zuzahlungsbefreiung: Werbungskosten bei Pacht- & Mieteinnahmen

  • Hi @ all,


    ich habe ein kleines Problem mit der Anerkennung der Werbungskosten bei einem Pachtvertrag.


    Hier kurz die Mail an die AOK:

    ***********************************

    Sehr geehrte Frau Xxx,


    zum Thema des Werbungskostenabzuges bei dem Pachtvertrag habe ich folgendes gefunden:


    Link


    und hier im Detail:


    Detaillink


    Scheint meine Auffassung zu bestätigen.

    Bitte seien Sie so nett und lassen es durch Ihre Juristen klären,


    Danke bereits im Voraus.

    ***********************************

    Darauf keine Antwort,

    aber anhand des dann folgenden Bescheides (hat nicht mal im Ansatz damit was zu tun, siehe VwVfG),

    interessierte es diese Damen nicht!


    Frage an alle:

    hat sich hier was geändert?


    denn im WISO Modul fehlt dieser Hinweis auf die Abziehbarkeit.


    mfg


    BerndJ


    PS: Uups, jetzt kam gerade die Antwort:


    Soweit es Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung betrifft, können aber auf Antrag des Versicherten steuerliche Vergünstigungen in Abzug gebracht werden. Als Nachweis ist der jeweilige Steuerbescheid als Grundlage heranzuziehen.

    Die Steuerbescheide Ihrer Eltern für die betreffenden Zeiträume (Jahre 2014, 2015, 2016, 2017 und falls schon vorhanden auch 2018) bitten wir vorzulegen.


    Muss ich denn wirklich noch Steuererklärungen für diese Jahre nur für die AOK erstellen, denn den Grundfreibetrag erreichen die Zusammenveranlagt nur zu 52%.


    Habe den Eindruck hier fängt das Niedersachsenpferd gewaltig an zu wiehern, denn die Verhältnismässigkeit ist absolut daneben.


    Gibt es eine Möglichkeit den zusätzlichen Aufwand in Rechnung zu stellen?

    • Offizieller Beitrag

    Muss ich denn wirklich noch Steuererklärungen für diese Jahre nur für die AOK erstellen, denn den Grundfreibetrag erreichen die Zusammenveranlagt nur zu 52%.

    Na ja, wir sind ja nun hier alle keine Versicherungsexperten. Von daher können wir auch nur mutmaßen.


    Es sind nach dem Urteil ja die im Kalenderjahr geflossenen Kosten maßgeblich. Von daher wären zum Beispiel auch bei einem Einkommensteuerbescheid mit Einkünften aus V+V eventuell vereilte Kosten i.S. § 82b EStDV abzugrenzen. So verstehe ich zumindest die Urteilsbegründung.


    Ansonsten äußert sich der Senat doch ziemlich eindeutig:

    Zitat

    g)

    Der Senat verkennt nicht, dass es während des laufenden Kalenderjahres erhebliche Probleme bereiten kann, entsprechende Nachweise über Einnahmen und Ausgaben vorzulegen und dass frühestens nach Ablauf des Kalenderjahres als dem maßgeblichen "Veranlagungszeitraum" eine endgültige Bilanz gezogen werden kann. Diese Situation ist insoweit ähnlich problematisch wie bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen selbstständig erwerbstätiger Versicherter bzw. bei der Ermittlung des dieser Personengruppe zustehenden Krankengeldes ( vgl dazu BSG, Urteil vom 14.12.2006 - B 1 KR 11/06 R, SozR 4-2500 § 47 Nr. 7). Fehlt es bei der Antragstellung auf Zuzahlungsbefreiung an einer Feststellung des Finanzamtes, was regelmäßig der Fall sein wird, sind neben dem Arbeitsentgelt erzielte Arbeitseinkommen oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung usw des laufenden Kalenderjahres aufgrund der steuerrechtlich vorgeschriebenen Aufzeichnungen (vgl z.B. § 60 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung) von der zuständigen Krankenkasse von Amts wegen zu ermitteln (vgl§ 20 SGB X). Hierzu ist sie regelmäßig auf die tätige Mithilfe des Versicherten angewiesen. Diesem obliegt es gemäß § 60 Abs. 1 SGB I, alle Tatsachen anzugeben, auf Verlangen des zuständigen Trägers (hier: der Krankenkasse) der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte (z.B. Steuerberater) zuzustimmen, Beweismittel zu bezeichnen (Gewinn- und Verlustrechnung, Buchführungsunterlagen usw), diese auf Verlangen des zuständigen Trägers vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Kommt der Versicherte seinen Obliegenheiten nicht nach, kann die Krankenkasse die Zuzahlungsbefreiung bis zur Nachholung der Mitwirkung in entsprechender Anwendung des § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I ganz oder teilweise versagen. Zur rechtlichen Auswertung der eingereichten steuerlichen Unterlagen kann es sich anbieten, dass die Krankenkasse die Amtshilfe des zuständigen Finanzamtes in Anspruch nimmt. Stellt sich nach Ablauf des Kalenderjahres heraus, dass von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen wurde, ist die getroffene Entscheidung nach Maßgabe der §§ 44 ff SGB X ggf. zu korrigieren.

    Liest sich für mich so, dass auch der Senat davon ausgeht, dass bei Sachverhalten wegen Zuzahlungsbefreiung ESt-Bescheide aufgrund der meist geringen Höhe der Einkünfte regelmäßig nicht vorliegen werden. Somit wären dann die Einkünfte von der zuständigen Krankenkasse von Amts wegen zu ermitteln. Diese kann dann wiederum das örtlich zuständige Finanzamt um Amtshilfe bitten. Das bedeutet meines Erachtens aber nicht, dass Ihr gezwungener Maßen verpflichtet seid, rückwirkend ESt-Erklärungen abzugeben. Vielmehr teilt dann die Krankenkasse die von Euch mitgeteilten Daten/Zahlen dem FA mit und bitte dieses, im Rahmen der Amtshilfe die Höhe der Einkünfte im Rahmen der Amtshilfe formlos zu ermitteln. Aber auch hier kommt mir direkt wieder die Problematik des § 82b EStDV in den Kopf, an den der erkennende Senat wohl in diesem Zusammenhang nicht gedacht hat.