EÜR Buchung mit falsch ausgestellten Rechnungen aus dem Ausland

  • Hallo alle zusammen!


    Wie ihr sehen könnt bin ich neu hier und auch was meine Steuererklärung betrifft, so mache ich diese zum ersten Mal selbst. Challenge accepted! ;):thumbup:


    Hier erstmal die Eckdaten:

    Ich nutze WISO Steuer Sparbuch 2019. Bin selbstständig und seit einigen Tagen mit der EÜR für 2018 beschäftigt.


    Das Problem ist folgendes:

    Ich habe einige Rechnungen aus dem EU-Ausland und aus Drittländern, nur leider wurden diese falsch ausgestellt. Dies liegt daran, dass ich meine USt-ID bei den Rechnungsausteller nicht hinterlegt hatte. Der Grund war, dass ich davon ausging, dass meine USt-ID zu diesem Zeitpunkt nicht gültig war (es lag ein Bescheid vor). Dieser hat sich aber als falsch herausgestellt. Faktisch war meine USt-ID die ganze Zeit gültig.


    Nun habe ich das Problem, dass aus dem EU-Ausland teilweise Brutto Rechnungen (mit dt. USt von 19%) und teilweise Netto Rechnungen (Facebook Ads) vorliegen. Wie gesagt ist auf keiner dieser Rechnungen meine USt-ID zu lesen, sieht also aus wie eine B2C Rechnung. Tatsächlich war es aber die ganze Zeit B2B. Eine Korrektur der Rechnungen ist laut den Rechnungsausstellern nicht mehr möglich. Laut meinem Finanzamt habe ich auch keine Möglichkeit mehr mir die Umsatzsteuer der Brutto Rechnungen in Form von Vorsteuer wiederzuholen, da die Rechnungen nicht korrekt sind.


    Hier nun meine Frage:


    Wie behandel ich diese Brutto und Netto Rechnungen nun innerhalb der WISO Software? Welchen Steuersatz muss ich angeben? Siehe Screenshot


    Vielen Dank für Eure Lösungsvorschläge!

  • Entweder du beantragst eine Rechnungskorrektur (ob das im Ausland ohne weiteres umsetzbar ist, musst du probieren) oder du rechnest den Bruttobetrag als Nettobetrag und darauf RC! Die ausgewiesenen Vorsteuern sind in der Regel nicht abziehbar, da nicht in Deutschland in Rechnung gestellt. Genaueres kann dir eine zur Steuerberaterung befugte Person sagen.

    Der Umsatzsteuerschlüssel hängt davon ab, ob du Lieferungen (also Waren) oder Leistungen (z. B. Beratungen o.Ä.) erhalten hast und ob EU oder Drittland. Für alle Kombinationen gibt es einen Schlüssel.

  • Hier erstmal die Eckdaten:

    bleibt noch die Frage zum Gewerbebetrieb offen.

    für Kleinunternehmer z.B. wäre das kein Problem. Nur wenige wissen das.

    Dies liegt daran, dass ich meine USt-ID bei den Rechnungsausteller nicht hinterlegt hatte.

    muss man nicht "hinterlegen" Die Angabe beim Bestellvorgang reicht völlig.


    Eine Korrektur der Rechnungen ist laut den Rechnungsausstellern nicht mehr möglich.

    .....wenn dem so ist und kein "bitteln u. betteln nutzt, ist das eben "Lehrgeld"

    Laut meinem Finanzamt habe ich auch keine Möglichkeit mehr mir die Umsatzsteuer der Brutto Rechnungen in Form von Vorsteuer wiederzuholen, da die Rechnungen nicht korrekt sind.

    womit das Finanzamt Recht hat.

  • Vielen Dank für eure Antworten!!

    Entweder du beantragst eine Rechnungskorrektur (ob das im Ausland ohne weiteres umsetzbar ist, musst du probieren) oder du rechnest den Bruttobetrag als Nettobetrag und darauf RC!

    Habe ich bereits angefragt. Leider ist eine Rechnungskorrektur nicht mehr möglich, da die dt. Mehrwertsteuer die im Ausland berechnet wurde bereits nach Deutschland überwiesen wurde. Größere Firmen machen das monatlich.


    Mit RC meintest du Reverse Charge, oder? Also das ist jetzt die Frage: Ich hätte jetzt eher den Brutto Betrag angegeben, so wie er auf der Rechnung steht und dann "Keine Vorsteuer" ausgewählt. Reverse Charge kann ich ja nur machen, wenn die Rechnung korrekt ausgestellt wurde. Heißt beide USt-IDs, VAT 0%, Verweis auf RC. Dies alles ist ja bei mir leider nicht gegeben :rolleyes:

  • bleibt noch die Frage zum Gewerbebetrieb offen.

    für Kleinunternehmer z.B. wäre das kein Problem. Nur wenige wissen das.

    .....wenn dem so ist und kein "bitteln u. betteln nutzt, ist das eben "Lehrgeld"

    Sorry, hatte ich vergessen zu erwähnen: KEINE Kleinunternehmer-Regelung.


    Ja, kann man wohl in der Tat als Lehrgeld bezeichnen...

  • Noch eine abschließende Frage für die Zukunft, wenn hoffentlich alle Rechnungen einmal richtig ausgestellt wurden :saint:


    Netto-Rechnung aus dem EU-Ausland: "EU USt 19% mit VSt-Abzug 19%". Dies entspricht dem inner gemeinschaftlichen Reverse Charge Verfahren, richtig?


    Netto-Rechnungen einer online Dienstleistung aus Drittland: "USt § 13b UStG 19% Leistung" oder "USt § 13b UStG 19% ausl. Unternehmer" ? Ich wüsste gerne den Unterschied der Beiden.


    Wann benutzt man "USt § 13b UStG 19% o. VSt ausl. Unternehmen" ?

  • Du musst hier sogar mit RC arbeiten! Unabhängig davon, ob die Rechnung Umsatzsteuer ausweist oder nicht - ist aber ja für dich ein Nullsummenspiel.

  • Du musst hier sogar mit RC arbeiten! Unabhängig davon, ob die Rechnung Umsatzsteuer ausweist oder nicht - ist aber ja für dich ein Nullsummenspiel.

    Danke für den Hinweis! Also unabhängig davon wie die Rechnung aus dem Ausland ausgestellt worden ist, muss ich immer Reverse Charge anwenden.


    Du bist auch der Meinung man sollte in diesem Fall den Brutto-Betrag einfach als Netto buchen und darauf Reverse Charge berechnen. Warum darf man nicht den Betrag als Brutto buchen, so wie er auch tatsächlich auch auf der Rechnung ausgewiesen ist? :/


    Wenn es sich um einer Rechnung aus dem EU-Ausland handelt würde ich "EU USt 19% mit VSt-Abzug 19%" für Reverse Charge auswählen.


    Wie sieht es bei einer Online-Dienstleistung aus einem Drittland aus, beispielsweise bei dem Freelance Service Fiverr.com? Brauche ich hier

    "USt § 13b UStG 19% Leistung" oder "USt § 13b UStG 19% ausl. Unternehmer"? Wo liegt der Unterschied?


    Und wann benutzt man "USt § 13b UStG 19% o. VSt ausl. Unternehmen"?


    Danke für Eure Auskunft! :)

  • Hi Tianci,

    laut Taxdoo kannst du den Nettobetrag nehmen:

    Zitat

    Wenn fälschlicherweise mit ausländischer Umsatzsteuer abgerechnet wurde, gilt grundsätzlich das Gleiche: Ihr müsst für diese Leistung die deutsche Umsatzsteuer vom Nettobetrag an euer Finanzamt abführen. Zudem solltet ihr um eine korrigierte Netto-Rechnung bitten.



    Grundgebühren für die Platformnutzung oder Werbekosten sind aus meiner Sicht Dienstleistungen.

    Je nachdem wo der Sitz des Unternehmes ist, nimmst du "USt § 13b UStG 19%" für Rechnungen, die ihren Firmensitz innerhalb der EU haben und das Konto mit "... ausl. Unternehmen", außerhalb der EU.

  • Der Verweis auf Taxdoo ist hier irreführend, da ja gerade nicht an einen Unternehmer ausgeführt, sondern an eine vermeintliche Privatperson. Und in diesem Fall ist der Bruttobetrag als Nettobetrag zu sehen und darauf Umsatz- und Vorsteuer zu berechnen.