Wechsel von Kleinunternehmer zur Regelbesteuerung - Geldeingang nach Wechsel

  • Hallo Zusammen,


    ich habe eine Frage. Ich habe im Dezember eine Leistung erbracht und im Dezember 2018 auch die Rechnung geschrieben.

    Seit 2019 bin ich keine Kleinunternehmerin mehr. Die Zahlung des Kunden kam jetzt aber erst 2019 am 14.1.

    Wie verbuche ich das jetzt in Wiso Mein Büro? Und darf das noch in die EÜR von 2018 oder muss ich dann dafür eine eigene EÜR 2019 machen?


    Vielleicht kann mir hierzu jemand helfen. Habe dazu leider nichts genaues gefunden.

  • Ändere die RG unter erweitert. Dort wird Netto eingestellt und das Konto wie das Jahr zuvor spezifisch ausgewählt in der Eingabemaske achte auf den Original Preis.

    Geht selbstverständlich in die EÜR 2019

    Vielen Dank für deine schnelle Antwort. Bei mir sieht das Ganze so aus wie im Anhang... :/


    Echt??? Der Zahlungseingang gehört ganz sicher zur EÜR von 2019?? Im Internet habe ich gelesen, dass die Leistung, die ich 2018 erbracht habe, auch in die EÜR 2018 muss. :wacko:

    • Offizieller Beitrag

    - Über Bearbeitung freigeben F2 gehen.

    In Deinem Bild liegt nur 1 Artikel der Art gemäß 1. Zeile vor. Hier reicht es die 1. Zeile abweichendes Erlöskonto zu setzen. Bei Unsicherheit setze alle 3 Zeilen auf Erlöse als Kleinunternehmer. Ist aber bei dir nicht nötig.



    - "Echt! Der Zahlungseingang gehört ganz sicher zur EÜR von 2019!"

    Bei IST Versteuerung gilt das Geldflußprinzip.

    • Offizieller Beitrag

    - "Echt! Der Zahlungseingang gehört ganz sicher zur EÜR von 2019!"


    Bei IST Versteuerung gilt das Geldflußprinzip.

    Für die ESt bzw. die EÜR gilt das natürlich uneingeschränkt. Für die USt müsste der TE eigentlich noch sagen, ob er Sollversteuerung gemacht hat oder die (sinnvollere) Istversteuerung. In jedem Fall ist die USt für diesen Umsatz noch zu entrichten. Bei Sollversteuerung 2018, bei Istversteuerung, wovon ich auch ausgehe, in 2019.


    Wie gesagt, abführen muss er die USt:

    Abschnitt 19.5 Absatz 6 Umsatzsteuer-Anwendungserlass: Umsatzsteuer-Anwendungserlass-aktuell-Stand-2019-01-02.pdf

    Zitat

    (6) 1Umsätze, die der Unternehmer vor dem Übergang von der Regelbesteuerung zur Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG ausgeführt hat, unterliegen der Regelbesteuerung. 2Werden Entgelte für diese Umsätze nach dem Übergang vereinnahmt (Außenstände), gilt Folgendes:

    1. 1Hat der Unternehmer die Steuer vor dem Übergang nach vereinbarten Entgelten berechnet, waren die Umsätze bereits vor dem Übergang zu versteuern, und zwar in dem Besteuerungs- oder Voranmeldungszeitraum, in dem sie ausgeführt wurden (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a UStG). 2Eine Besteuerung zum Zeitpunkt der Entgeltvereinnahmung entfällt.

    2. Hat der Unternehmer die Steuer vor dem Übergang nach vereinnahmten Entgelten berechnet, sind die Umsätze nach dem Übergang der Regelbesteuerung zu unterwerfen, und zwar in dem Besteuerungs- oder Voranmeldungszeitraum, in dem die Entgelte vereinnahmt werden (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b UStG).

    Um­satz­steu­er-An­wen­dungs­er­lass - kon­so­li­dier­te Fas­sung (Stand 2. Ja­nu­ar 2019)