UStVA: Umsätze aus der Erbringung von sonstigen Leistungen im inner-europäischen Ausland

  • Hallo ehrenwerte Helferlein ;)


    mit dem Modul "Steuer-Anmeldungen" (nicht EÜR) des WISO Steuersparbuchs 2019 möchte ich erstmalig meine UStVA für Q1'19 abgeben. Ich selbst bin ein zum Vorsteuerabzug berechtigter Freiberufler (inkl. eigener VAT-ID = USt-ID-Nr) mit inner-europäischen Kunden, deren VAT-IDs mir bekannt sind. Hierzu zwei Fragen:


    1) Umsätze aus sonstigen Leistungen

    Als Freiberufler habe ich Umsätze erzielt für sonstige Leistungen (Dienstleistungen), die ich im inner-europäischen Ausland erbracht habe. Vereinbart wurde VAT Reverse Charge, d.h. der ausländische Leistungsempfänger schuldet die im Ausland zu entrichtende Umsatzsteuer. Frage: In welchem Feld sind diese Umsätze einzutragen?


    2) Erwerb von Büromaterial

    Von Online-Shops angesiedelt im inner-europäischen Ausland habe ich Büromaterial (Visitenkarten) gekauft, unter Angabe meiner VAT-ID. Gemäß VAT Reverse Charge muss ich hierfür USt in Deutschland abführen, und kann diese zeitgleich als Vorsteuer wieder einfordern. Frage: In welchem Feld ist dieser Erwerb einzutragen?


    Unten anbei ein Screenshot von der WISO Software mit den zur Verfügung stehenden Felden.


    Vielen lieben Dank für eure Hilfe :)

    Stefan



  • mit dem Modul "Steuer-Anmeldungen" (nicht EÜR) des WISO Steuersparbuchs 2019

    am besten ist/wäre, im Modul EÜR entsprechende Erlöse/Aufwand-buchungen vorzunehmen und dann im gleichen Modul eine UStVa- zu generieren.

    In der "Abgabe - (Formular-Modus) sind die entsprechenden Beträge in den jeweiligen Felder zu sehen.

    Hat zudem den Vorteil, dass die Abgabe gleich per Elster erfolgen kann, und später die Daten auch für eine USt-Erklärung bereit stehen.

  • Ein Hinweis:

    für die Eingruppierung und Steueranmeldung in Deutschland ist auch das, was ihr vereinbart habt, zunächst völlig unerheblich! Du hast anhand des Umsatzsteuergesetzes deine Umsatzsteuer auszuweisen und entsprechend zu buchen. Die Vereinbarung hilft nur insoweit, als du im Zweifel nachweisen kann, dass dein Geschäftspartner die Versteuerung übernehmen wollte, also keine Steuer hinterzogen (oder verkürzt) wurde.

  • Hallo Bautroika und babuschka,


    Danke für eure Hinweise, auch wenn diese meine beiden Fragen leider nicht beantworten X/


    Elsamate: Selbstverständlich gibt es einen Grund, warum ich das Modul "Steuer-Voranmeldungen" und nicht "EÜR" verwenden möchte: In meiner EÜR-Buchungsliste herrscht momentan noch Chaos bei den Ausgaben und damit auch der Vorsteuer. Dementsprechend möchte ich vorerst nur die abzuführende Umsatzsteuer für die von mir erzielten Umsätze begleichen, womit ich erstmal geringfügig mehr an das Finanzamt überweise als eigentlich fällig wäre. Zum Geschäftsjahresende, wenn die Ausgaben alle sauber in die EÜR eingetragen sind, gebe ich die USt-Jahreserklärung dann tatsächlich mit dem EÜR-Modul ab, und erhalte zuviel bezahle USt wieder zurück. Mir ist klar, dass diese Vorgehensweise nicht ganz korrekt ist, jedoch dreht mir mein Steuersachbearbeiter im Finanzamt aus etwas zu spät eingeforderter Vorsteuer in geringfügigem Umfang definitiv keinen Strick. Die Abgabe kann übrigends mittels beider Module gleichermaßen bequem per ELSTER erfolgen.


    @babuschka: Selbstverständlich ist mir klar, dass sich geschäftliche Vereinbarungen dem UStG unterzuordnen haben. Hinsichtlich Umsätzen im inner-europäischen Ausland sieht dieses denn auch vor, dass - vereinfacht / unpräzise zusammengefasst - USt in dem Land der Betriebsstätte abzuführen ist, in der ich die Dienstleistung vor-Ort erbracht habe. Für mich kleinen Freiberufler ohne eigene Geschäftsstelle in jenem inner-europäischen Ausland bedeutet dies, dass hier i.d.R. der Leistungsempfänger (mein ausländischer Kunde) die dortige USt gemäß EU VAT Reverse Charge Verfahren abzuführen hat. Da die ggf. zwingende Anwendung dieses Verfahrens u.a. von Bedingungen abhängt, deren Zutreffen mein Vertragspartner nicht selbständig beurteilen kann (z.B. ob ich in seinem Land eine Geschäftsstelle führe), ist VAT Reverse Charge explizit bereits bei der Beauftragung schriftlich festzuhalten / zu vereinbaren.


    Auflösung zu Frage 1):

    Meine anderweitigen Recherchen haben ergeben, dass jene ausländischen Umsätze in folgendes Feld der WISO-UStVA einzutragen sind: "Nicht steuerbare Leistungen gem. § 18b Satz 1 Nr. 2 UStG". Im offiziellen UStVA-Formular, das per ELSTER ans Finanzamt geht, entspricht dies dem Feld mit der Kennziffer 21.


    Vielleicht mag mir ja jemand noch die Auflösung zu Frage 2) geben?


    Liebe Grüße :)

    Stefan

  • Zum Geschäftsjahresende, wenn die Ausgaben alle sauber in die EÜR eingetragen sind,

    Du weisst ja, dass das nicht gerade der GoBD entspricht......

    Und wo ist das Problem, eben gerade für solche Dinge/Fragen im EÜR -Modul einen Testmandanten anzulegen und dort dann bestimmte Situationen durchzuspielen.


    Buchen würde ich den Wareneingang z.B. auf das Konto 3425 was dann einen Eintrag in Zeile 89 u. 61 ergibt.