Buchung durchlaufende Posten - Jahreswechsel EÜR

  • Hallo,

    ich habe eine Frage an die Buchhalter unter Euch. Meine Basisdaten: EÜR, SKR03, IST-Versteuerung


    Im Vorjahr habe ich eine Rechnung an einen Schweizer Kunden gestellt, die im Januar bezahlt wurde. Die Rechnung teilt sich in einen Leistungsteil und die Reisekosten, die vom Auftraggeber gegen Originalbeleg erstattet werden.

    Da WISO Unternehmer die EÜR leider nur für das Inland beherrscht, habe ich die Rechnung zum Ende des Jahres aufgeteilt: Debitor an 1590 für den Leistungsteil und Debitor an 1591 für die Reisekosten.

    Dann Jahresabschluss und Erzeugung der EB-Werte für die Debitoren und u.a. für die Konten 1590 und 1591.

    Mit der Zahlung im Januar:

    1. Buchung Bank an Debitor über den gesamten Rechnungsbetrag
    2. Buchung 1590 an 8337 Leistungsanteil, Erlös. Wirksam in der UStVA im Januar
    3. Nun sind Debitor und Kto. 1590 ausgeglichen, was aber mache ich mit den Reisekosten auf Kto. 1591? Kann ich die z.B. auf Kto. 1362 buchen?

    Vielen Dank!

    Viele Grüße,

    MB665


    Ingenieur- und Sachverständigenbüro, weltweit tätig

    Unternehmer Mittelstand mit 3 Einzelarbeitsplätzen ist Geschichte

    WISO Mein Geld Professional

    ELSTER

    WISO Steuer-Sparbuch sehr begrenzt verwendbar, da nicht kompatibel mit WISO mein Geld (Sachkonten werden nicht übernommen)

  • Die ganze Rechnung ist in der EÜR im neuen Jahr zu erfassen! Lies dir § 11 EStG durch und die dazu gehörenden Richtlinien. Ein- und Ausgangsrechnungen fallen nicht unter die 10-Tage-Regel. Einen durchlaufenden Posten hast du schon nicht, weil du weiterberechnest. Dies wäre ja nur der Fall, wenn du für deinen Kunden in dessem Auftrag die Gelder verauslagt hättest.


    Ausserdem: du hast doch bei Rechnungsschreibung schon gebucht Debitor an Umsatz (8337). Warum dann im Januar noch einmal Umsatz? Alle Kosten sind gleich zu behandeln, da die Weiterbelastung von Reisekosten als Nebenkosten den gleichen Bedingungen unterliegen wie die Hauptleistung.

  • hallo,

    Da WISO Unternehmer die EÜR leider nur für das Inland beherrscht,

    eine "EU, o. drittland-version" gibt es wahrscheinlich auch nicht ;)

    Das FA interessiert sich auch weniger dafür an wen/wo du Forderungen hast, eher dafür dass diese nach Inlandssteuerrecht besteuert werden.


    Warum Du Deine Forderung aus L&L überhaupt aufsplitten möchtest wirst Du sicher noch erklären.

    Du arbeitest mit WISO Unternehmer und nutzt da sicher (wenn Du Rechnungen schreibst) die Debitoren-BH.

    Also erscheinen Deine offenen Rechnungen in der EÜR unter 14xx Forderungen aus L&L und werden auch ins neue Jahr vorgetragen.

    Dort kannst Du dann bei Zahlungseingang die Beträge weiter aufsplitten/zuordnen/umbuchen

    Die dann fällige USt. wird beim OP-Ausgleich dann wahrscheinlich/hoffentlich automatisch umgebucht.


    PS: habsch irgendwo gelesen


    Zitat

    Durchlaufende Posten sind nicht zum umsatzsteuerpflichtigen Entgelt gehörende Beträge, die der Unternehmer (offensichtlich) im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt oder verausgabt (§ 10 I UStG). Der Unternehmer hat auf Verlangen des Finanzamts Angaben über die bei ihm durchlaufenden Posten zu machen.

    • Offizieller Beitrag

    PS: habsch irgendwo gelesen


    Zitat

    Durchlaufende Posten sind nicht zum umsatzsteuerpflichtigen Entgelt gehörende Beträge, die der Unternehmer (offensichtlich) im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt oder verausgabt (§ 10 I UStG). Der Unternehmer hat auf Verlangen des Finanzamts Angaben über die bei ihm durchlaufenden Posten zu machen.

    Das wäre aber ein anderer Sachverhalt. Zumindest hat der TE insoweit nichts geschrieben.



    Abrechnung von Reisekosten mit dem Auftraggeber - Quelle: Bundesanzeiger Verlag

    Weiterberechnung der Reisekosten an einen Auftraggeber - Quelle: haufe.de

    • Offizieller Beitrag

    In mindestens 99,999% der Fälle liegt kein durchlaufender Posten vor. Und bei Formulierung "Reisekosten" würde ich nahe 100% sein.

  • In mindestens 99,999% der Fälle liegt kein durchlaufender Posten vor. Und bei Formulierung "Reisekosten" würde ich nahe 100% sein.

    :rolleyes: mein PS: sollte ein Hinweis für den TE sein was durchlaufende Posten sind/was dazugehört/wen es betrifft.


    Und dass ......%... ach egal....


    auch hat @babuschka 1 min. vor mir auf diesen Umstand hingewiesen, ohne dass der TE das Wort in seinem Posting erwähnt hat.

    Einen durchlaufenden Posten hast du schon nicht,

  • Hallo,

    also nochmal im Klartext und genau lesen:


    Mein Kunde zahlt mir alle Reisekosten gegen Originalbeleg in voller Höhe. Das sind Fahrtkosten, Hotelkosten, Restaurantkosten, Getränke im Supermarkt - einfach alles komplett. So sehen es die Reisekostenrichtlinien meines Kunden vor und auch der Vertrag, den ich mit ihm habe.


    Es sind also durchlaufende Posten!


    Ich ziehe für diese Kosten keine Vorsteuer, es sind auch keine Betriebsausgaben. Aber natürlich Kosten, die bei mir auf dem Kreditkartenkonto, Kasse und Bank im alten Jahr angefallen sind und die ich verbuchen muss - z.B, auf Konto 1591.

    Wenn ich meine Rechnung erstelle, erfolgt automatisch programmseitig über den ganzen Betrag (also umsatzrelevante Leistungen und zu verrechnende Reisekosten) die Buchung Debitor an Erlöskonto 8337.

    Dies ist jedoch nicht richtig, ich muss es also korrigieren, weil

    1. EÜR - also Erlös erst bei Zahlung in 2019
    2. IST-Versteuerung
    3. Ein Teil des Rechnungsbetrages sind die Reisekosten, für die ich ja keine Belege (mehr) habe und sie auch nicht als Betriebsausgaben buche.

    Also splitte ich zur Rechnungsstellung der Übersicht halber auf:

    1. Leistungen auf 1590 (richtiger wäre 1371 gewesen)
    2. Reisekosten auf 1591

    Mit der Eröffnung des Jahres 2019 erstelle ich die EB-Werte u.a. für die Debitoren und die Konten 1590 und 1591.

    nun kommt die Zahlung im Januar des nächsten Jahres:

    1. Buchung Bank an Debitor -> Saldo 0,-
    2. Buchung Leistungsteil Konto 1590 an 8337; Saldo 1590 = 0,- Erlöskonto ist bebucht
    3. Buchung Reisekosten Konto 1591 wohin? Mein Vorschlag wäre Konto 1362.

    Im Übrigen wäre es wohl nicht korrekt, eine Rechnung aus November 2018 zu ändern auf Januar 2019. Zumindest nicht aus Sicht meines SB.


    Viele Grüße,

    Martina

    Viele Grüße,

    MB665


    Ingenieur- und Sachverständigenbüro, weltweit tätig

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    ELSTER

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  • genau lesen:

    danke für den Hinweis, die Aufforderung.


    aber davon werden Deine Forderungen welche Du gegen Deinen Kunden hast, auch nicht zu einem durchlaufenden Posten, weil:


    Du das Geld nicht für andere vereinnahmst sondern für Dein Unternehmen, Deinen Aufwand den Du vorgestreckt/verauslagt hast.


    und was Deine internen Rechnungskorrekturen- (ohne Korrektur-rechnung) angeht, nur so viel:


    Eine Rechnungen kann nur dann berichtigt werden, wenn sie nicht alle Angaben nach § 14 Abs. 4 oder § 14a des UStGesetzes enthält.


    Hinweis:

    Die Konten 1591 sowie 1362 sind nicht Konten des Datev SKR03

    • Offizieller Beitrag

    also nochmal im Klartext und genau lesen:


    Mein Kunde zahlt mir alle Reisekosten gegen Originalbeleg in voller Höhe. Das sind Fahrtkosten, Hotelkosten, Restaurantkosten, Getränke im Supermarkt - einfach alles komplett. So sehen es die Reisekostenrichtlinien meines Kunden vor und auch der Vertrag, den ich mit ihm habe.


    Es sind also durchlaufende Posten!

    Und genau das ist kein durchlaufender Posten!


    Ich ziehe für diese Kosten keine Vorsteuer, es sind auch keine Betriebsausgaben. Aber natürlich Kosten, die bei mir auf dem Kreditkartenkonto, Kasse und Bank im alten Jahr angefallen sind und die ich verbuchen muss - z.B, auf Konto 1591.

    Und warum nicht, wenn die (Inlands-)Rechnungen auf Deinen Namen lauten?


    Wenn ich meine Rechnung erstelle, erfolgt automatisch programmseitig über den ganzen Betrag (also umsatzrelevante Leistungen und zu verrechnende Reisekosten) die Buchung Debitor an Erlöskonto 8337.

    Dies ist jedoch nicht richtig, ich muss es also korrigieren

    Und das ist absolut richtig und da gibt es ggf. nichts zu korrigieren.


    Im Übrigen wäre es wohl nicht korrekt, eine Rechnung aus November 2018 zu ändern auf Januar 2019. Zumindest nicht aus Sicht meines SB.

    Wo wäre das Problem, wo sich doch Rechnungsberichtigungen erst im Zeitpunkt der Berichtigung auswirken? An der Behandlung in 2018 ändert sich durch eine spätere Rechnungsberichtigung erst einmal gar nichts. Aber zu berichtigen gäbe es da eh nichts, da die vereinnahmten/weiterberechneten Reisekosten voll als Betriebseinnahme anzusehen sind, ggf. mit allen umsatzsteuerlichen Konsequenzen.

  • auch hat babuschka 1 min. vor mir auf diesen Umstand hingewiesen, ohne dass der TE das Wort in seinem Posting erwähnt hat.

    du hast wohl übersehen, dass in den Buchungen angegeben ist


    Buchung Bank an Debitor über den gesamten Rechnungsbetrag
    Buchung 1590 an 8337 Leistungsanteil, Erlös. Wirksam in der UStVA im Januar
    Nun sind Debitor und Kto. 1590 ausgeglichen, was aber mache ich mit den Reisekosten auf Kto. 1591? Kann ich die z.B. auf Kto. 1362 buchen?

    1590 und (wohl die Kopie) 1591 sind durchlaufende Posten im SKR 03 - da muss man dies doch nicht erwähnen!

  • du hast wohl übersehen, dass in den Buchungen angegeben ist

    nein sicher nicht. Auch nicht den Threadtitel übersehen und die Kontenansage. Daher eben der Hinweis in meinem Posting bzgl."durchlaufende Posten"

    Die darauf folgende Diskussion diesbzgl. habe ich schon ganz kaufmännisch unter Konto xxxx -ferner liefen verbucht und, falls das nicht gefunden wird, den SKR03 als pdf. 8)

  • Konto 1362 hat mein SB 2013 eingeführt für "Geldtransfer". Und 1591 ist entstanden, um "echte" durchlaufende Posten von diesen Reisekostenverrechnungen für diesen einen speziellen Kunden abgrenzen zu können.

    Die Reisekosten sind in USA entstanden - dort war ich im Auftrag meines Auftragsgebers.


    Alle Originalbelege sind per Post zum Kunden in die Schweiz gesandt worden. Als Nachweis habe ich nur noch die Scans von den Belegen, meine Kontoauszüge und den Vertrag mit dem Kunden. Aus diesen Unterlagen sollte für einen Prüfer klar ersichtlich sein, dass es sich hierbei um Auslagen für den Auftraggeber handelt.


    Wenn ich zur Rechnungsstellung im Vorjahr keine Korrektur mache, wird der Erlös bereits zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung umsatzrelevant. Bei der EÜR ist das aber falsch, da zählt nur der Geldfluss - im nächsten Jahr.

    Viele Grüße,

    MB665


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  • Moin Martina,


    es ist zwar alles gesagt, aber noch nicht von allen - hier also noch "mein Senf dazu" :)


    Wie dargestellt bleibt bei einer Offenen-Posten-Buchhaltung innerhalb der EUR nur die Umbuchung der ReiKo auf das genannte Erlöskonto, wenn die Rechnung dazu nicht auf Deinen Auftraggeber ausgestellt sind.


    Wäre es da nicht einfacher, erst bei Zahlung zu buchen und die Offenen Posten in einer "Nebenbuchhaltung" (Excel etc.) zu führen :/ ?


    Viele Grüße

    Maulwurf

  • Hallo Maulwurf,

    ich habe ja auch schon viel hin und her überlegt. Ich muss ja aber die Rechnung stellen - sonst komme ich ja nie an mein Geld...

    Und die Rechnung geht nun mal über den gesamten Betrag. Die Änderung des Rechnungsdatums ist lt. meines SB nicht zulässig. Und Unternehmer akzeptiert nun mal keine periodenfremden Buchungen - was ja auch korrekt ist. Nur funktioniert leider EÜR in Verbindung mit IST-Versteuerung und §13b in dem Programm nicht ;( Die Rechnungen wieder wie früher in Excel zu erstellen wäre ja irrsinnig.


    Und ich verstehe auch die Logik nicht, dass ich etwas als Erlös verbuchen soll, was ja eigentlich ein Null-Summen-Spiel ist - ok, ich bin nur Ingenieuse ;).


    Im Normalfall habe ich eine Hotelrechnung, die ich dem Kunden in Rechnung stelle und gleichzeitig als Betriebsausgabe verbuchen kann - und/oder meine Tagespauschalen usw. Das ist ja hier nicht so. Und es sind immerhin mehr als 3.000 EUR, um die es hier geht. 3x USA-Reise über insgesamt 6 1/2 Wochen - da kommt schon was zusammen.
    Und welches Restaurant stellt schon eine Rechnung auf den Auftraggeber aus - von den Gebühren der Kreditkarte mit 1,75% ganz zu schweigen...


    Und da sage mal Einer EÜR sei einfach...


    Ich lasse es jetzt mal so laufen.

    Viele Grüße, und danke für den konstruktiven Beitrag :)

    Martina

    Viele Grüße,

    MB665


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  • Es gibt doch Rechnungsabgrenzungsposten. Wenn der Unternehmer hier wirklich nicht richtig zuordnen sollte (kann eigentlich jedes Buchhaltungsprogramm, wenn EÜR eingestellt ist), musst du die Einnahmen eben abgrenzen (Kontenklasse 0 im SKR 03).


    Erlös ist es, weil es eben keine durchlaufenden Posten sind! Das wurde dir nun oft genug geschrieben und die Definition der durchlaufenden Posten auch genannt. Dies ist Gesetz! Wenn du es nicht verstehst, ist es das Eine. Aber du hast die Gesetze zu befolgen, und diese sind eben sehr eng bei "durchlaufenden Posten". Alles andere ist (fast ausschließlich) Umsatz. Es gibt nur noch wenige sonstige Erträge, die in der Kontenklasse 2 (SKR 03) zu erfassen sind.


    Bei dir sind es so eindeutig Umsätze - also hast du entsprechend zu buchen. Wobei ich mir nicht vorstellen kann, dass der Unternehmer hier nicht automatisch in der EÜR abgrenzt. Das solltest du über eine Auswertung aber auch erkennen können (Summe Konto und Summe in der EÜR).

    • Offizieller Beitrag

    Und welches Restaurant stellt schon eine Rechnung auf den Auftraggeber aus - von den Gebühren der Kreditkarte mit 1,75% ganz zu schweigen...

    Genau das ist doch das Problem! Eben insoweit kein durchlaufender Posten.

  • Moin Martina,


    leider kann ich nicht praktisch helfen, da wir mit dem "Unternehmer" bilanzieren - da wir der Ist- Besteuerung huldigen, wird die USt erst bei Zahlung durch eine bestimmte Buchung von " nicht fällig " auf "fällig"" umgebucht - ich würde daher vermuten, dass es eine Funktion bei der EUR gibt, die die Erlöse erst bei Zahlung ergebnisrelevant stellt (wie wohl auch bei "Mein Büro")...


    Wenn sich hier kein EUR-Anwender meldet, könntest Du vielleicht beim Support nachfragen....


    Beste Grüße

    Maulwurf

  • Hallo Maulwurf,

    der Support konnte mir leider auch nicht weiterhelfen. Schon nicht bei den Umsatzsteuerschlüsseln für 13b (keine Bauleistungen). Irgendwie komme ich mir mit meinem international tätigen 1-Frau-Ingenieurbüro ziemlich einsam hier im Forum vor...

    Für deutsche Kunden funktioniert die EÜR mit IST-Versteuerung, bei EU und Reverse Charge Drittland eben leider nicht. Es geht alles sofort auf Erlös und Umsatzsteuer sobald die Rechnung erstellt wird.

    Da habe ich schon alles mögliche probiert. Zum Glück habe ich generell nicht viele Rechnungen, so dass es noch machbar ist, sie im Auftragsbuch zu ändern. Und "Mein Büro" habe ich mal getestet, das würde meine Mitarbeiterin völlig durcheinanderbringen.

    Viele Grüße,

    Martina

    Viele Grüße,

    MB665


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