Auf welches Sachkonto die Umsatzsteuerzahlung ans Finanzamt buchen

  • Hallo, hab in mehrere Beiträgen gefunden, das die Abbuchung des FAs nach Abgabe der USt-Erklärung auf 1780 (Umsatzsteuervorauszahlungen) gebucht werden soll, aber die Abbuchung des FAs nach Abgabe der Erklärung ist doch keine Vorauszahlung, oder? In meinem Fall hab ich keine Umsatzsteuervorauszahlungen, weil meine Einkünfte hauptsächlich aus den USA oder via Reverse-charge reinkommen, ergo muss ich nur einmal im Jahr die Umsatzsteuererklärung machen und keine Vorauszahlungen leisten.

    Müsste jetzt wissen, auf welches Konto diese Abbuchung dann gebucht werden muss.

    Wenn ich diesen Betrag auf 1780 buchen würde, würde dieser Betrag in der Umsatzsteuererklärung für's nächste Jahr unter Vorauszahlungssoll aufgeführt werden, und das stimmt doch nicht, oder?


    Grüße

  • die Abbuchung des FAs nach Abgabe der Erklärung ist doch keine Vorauszahlung, oder?

    Nein ist sie, wie der Name sagt eine Erklärung und keine Anmeldung.

    Und, warum sollte das FA bei dir überhaupt etwas abbuchen, bestehen Deine Umsätze doch wie Du schreibst, hauptsächlich aus Rev.-Charge Umsätze.

    Evtl. bekommst du sogar Vorsteuer-Erstattungen aus Rechnungen anderer Unternehmen.

    In meinem Fall hab ich keine Umsatzsteuervorauszahlungen, weil meine Einkünfte hauptsächlich aus den USA oder via Reverse-charge reinkommen, ergo muss ich nur einmal im Jahr die Umsatzsteuererklärung machen und keine Vorauszahlungen leisten.

    Das ist ein Irrglaube.

    Eine UStVa. muss jeder Selbständige abgeben. Wobei es bestimmte Ausnahmenregelungen gibt. (Kleinunternehmer-regelung etc.)

    für's nächste Jahr unter Vorauszahlungssoll aufgeführt werden,

    Als § 4 Abs. 3 EStG, (4/3)-Rechner würde ich dieses Konto nicht vortragen (ob es Wiso EÜR&Kasse) automatisch macht kann ich nicht beurteilen.

  • Ich muss schon USt zahlen, aber nur so um die 600 (ein Teil meiner Einkünfte kommt auch aus D) in 2017, aufgrund des geringen Betrags muss ich nur die Umsatzsteuererklärung machen und keine Vorauszahlungen leisten (seit Jahren). Also auf welches Sachkonto buche ich diese Zahlung dann?

  • das Konto 1790

    Und welchen Kontostand weist das aus? den Forderungsbetrag von 2016 ?

    Schließlich befindest Du Dich im Jahr 2017 für welches das FA abgebucht hat. 1790 = USt. Vorjahr wäre dann also 2016
    Das FA bucht 2018 einen USt - Betrag ab, der das Jahr 2017 betrifft.

    Es geht ja um die Abbuchung des FAs für die USt von 2017


    Zum besseren Verständnis:


    Sind Deine Buchungen unterjährig korrekt, sollte das Konto 1780 im Idealfall keine Abweichung Zahllast-Erstattungsanspruch ausweisen.

    Da eine Erstattung als Erlös, eine Nachzahlung als Aufwand in die jeweilige EÜR z.B. 2017 eingeht, es in der EÜR keine Rückstellungen/Abgrenzungen gibt, sollte schon im Entstehungsjahr entsprechend gebucht werden.


    Am besten einfach einmal hier nachlesen vllt. hilft das auch weiter.

  • Also betrifft es die Buchhaltung 2018 und hier ist dann 1790 (Vorjahr) das richtige Konto. Bei 1780 würde es - wie du richtig erkannt hast - in die Vorauszahlungen für 2018 eingerechnet.

  • Es geht um die USt 2017, die das FA im April 2018 abgebucht hat ...

    das ist mir schon klar.


    Nur weiß ich nicht ob Du die "vorbereitenden Buchungen" auch schon im WJ 2017 getätigt hast, damit die Beträge in 2017 Ergebniswirksam wirken, und ins neue Jahr auf die jeweils richtigen Konten vorgetragen werden.


    Und es bringt auch nichts jetzt Konten zu benennen, welche evtl. aus 2016 vorgetragen, in 2017 jedoch nicht richtig "entlastet/umgebucht" wurden, also noch Beträge aus 2016 enthalten und in 2017 zusätzliche Beträge eingebucht werden, welche dann nach 2018 vorgetragen werden.

    Und da in der Regel bei der USt.-Erklärung für 2017 dieses BJ abgeschlossen ist (GoBD) sollten die ergebniswirksamen Buchungen schon getätigt worden sein um beim Jahresabschluss auf die jeweiligen Konten 2018 vorgetragen zu werden.


    So würden z.B. nur das Jahr 2017 betreffend die Konten 1780; 1789; 1704; bebucht. Dann wären da noch 1546; 1790; 1791

    Und hier immer vorausgesetzt, dass die schon getätigten USt.Va´s 2017 stimmten, und der SKR03 verwendet wird


    Und von daher solltest Du Dir einmal Gedanken über meinen Hinweis oben machen. (Kto. 1790 USt.Vorjahr)

    Und welchen Kontostand weist das aus? den Forderungsbetrag von 2016 ?

    oder besser noch, einen St.-Ber. aufsuchen. der Dir vllt. anhand Deiner SuSa-Listen aus 2016/2017/2018 erklärt, welche Beträge zu welchem Zeitpunkt (Jahr) in welchem Konto stehen müssen.

    Ich könnte jetzt einfach: "ok nimm 1790 das liest sich gut "Umsatzsteuer Vorjahr" ...geht ja um die Steuer aus 2017 welche 2018 abgebucht wurde" schreiben. (ohne jeglichen Kenntnisstand der jeweilgen Kontensalden und wohlwissend, dass alle 3 Jahre schon abgeschlossen sein müssten)

  • 2017 hat der Stbr die Buchhaltung noch gemacht, ich erst für das Jahr 2018 ...


    Wie gesagt, Vorauszahlungen musste ich nie machen, weil die Beträge zu gering waren (laut Schreiben Finanzamt), also gab es nur die Umsatzsteuererklärung jedes Jahr. Dann werd ich wohl mal bei dem Stbr nachfragen müssen ...


    Danke.

  • 2017 hat der Stbr die Buchhaltung noch gemacht

    dann sollte ebendieser nachzuzahlende Betrag in der SuSa-Liste ersichtlich sein.

    Und ebenso nach dem Wechsel ins WJ 2018 als Vortrag.

    Den Du dann auf Konto 1790 umbuchst, und somit den erwähnten zu zahlenden Betrag dort hast.

  • dann sollte ebendieser nachzuzahlende Betrag in der SuSa-Liste ersichtlich sein.

    Ist aber bei einer EÜR nicht unbedingt notwendig, denn die Konten 1780, 1790 und 1791 gehen wegen § 11 EStG alle im Jahr der Zahlung ein.

    ESMedia24 hier wäre dann 1791 zu buchen.

  • Keine Ahnung, wo der Betrag jetzt hinkommt ..

    siehst Du..... selbst anhand Deiner Bilder ist das nicht ersichtlich weil...ja weil nirgends eine Jahreszahl ersichtlich ist und welcher Betrag vom FA eingezogen wurde.
    Zeile 169 Kennziffer 820


    Ist ja schön, da steht Geschäftsjahr ....Vorjahr... welches GJ ist gemeint 2016 2017

    Nein mein Bester.
    Fernwartung (D)einer Buchführung mit verdeckten Karten ist hier nicht gerne gesehen und auch nicht erlaubt.

    Von daher

    Dann werd ich wohl mal bei dem Stbr nachfragen müssen ...

    Und aufpassen damit nächstes Jahr nicht wieder ein so erfolgloser langer Thread hier entsteht.


    Ergänzung:

    wenn das FA demnächst den Betrag für 2017 abbucht, ist auch 1791 zuständig, oder?

    von 2019 ausgesehen ja.

    die Steuerschuld 2017 muss aber nach Jahreswechsel 2017 -> 2018 auf 1790 umgebucht und 2019 wiederum auf 1791

    Einmal editiert, zuletzt von Elsamate () aus folgendem Grund: Ergänzt.

  • die Steuerschuld 2017 muss aber nach Jahreswechsel 2017 -> 2018 auf 1790 umgebucht und 2019 wiederum auf 1791

    bei EÜR aber nur ein kann kein muss, da die Bilanzkonten vernachlässigt werden können. Es gelten nur die reinen Zahlungsflüsse. Die einzige Umbuchung, die erfolgen muss, ist die Buchung UStVA Dezember/4 Quartal, da hier für die Umsatzsteuererklärung notwendig.