Nebenkostenabrechnung

  • Hallo liebes Forum,


    ich habe in den vorhanden Beiträge keine Antwort auf meinen Fall gefunden. Vielleicht kann mir hier jemand weiterhelfen.


    Ich möchte meine Nebenkostenabrechnung bei der Steuererklärung absetzten, aber weiß nicht genau wie ich das einsetzten soll. Ich wohne noch zur Miete.

    Ich benutzte folgendes Programm : WISO steuer Start 2019


    Die Maske sieht wie in Bild_1 aus.


    Welche Zeiträume für die angegeben Leistungen wie zum Beispiel Gärtner muss ich angeben? Vom 01.01.2018 - 31.12.2018?

    Wenn ja wie bekomme ich aus meiner Abrechnung Bild_2 raus was ich vom 01.01.2018 - 31.03.2018 bezahlt habe.


    Wenn ich das rausbekommen würde, dann müsste ich nur auf die neue Abrechnung warten und dort die restlichen Tage für 2018 (01.04.2018 - 31.12.2018) rausnehmen.



    Wenn ich das alles geschaft habe, kann ich die Beiträge dann bei meiner Freundin und mit einsetzten oder muss ich den Betrag halbieren?



    Vielen Dank für eure Mühe im Voraus.



    Gruß


    KUK2019

  • Du trägst das ein, was Du 2018 bezahlt hast, der Abrechnungszeitraum ist nicht relevant. Theoretisch hättest Du ja 2018 auch zwei Abrechnungen erhalten können, eine z. B. im Januar (für 04/2016 - 03/2017) und die obige (Bewohnen der Wohnung in diesem Zeitraum jetzt mal vorausgesetzt).

    Wenn Du bzw. ihr das ganze Jahr 2018 in der Wohnung gewohnt habt, dann 1. Januar bis 31. Dezember eintragen.

    Es kann natürlich nicht jeder von euch beiden den vollen Betrag der Positionen eintragen, die für die Steuererklärung von Relevanz sein können (also z. B. Gärtner, den ich allerdings im Foto nicht finde), dann würde ja jeder Posten doppelt wirken.


    Zur Verteilung:

    Doch was gilt, wenn unverheiratete Paare zusammenleben? Auch dann ist entscheidend, wer die Miete und die Nebenkosten beglichen hat. Wenn sich das Paar die Kosten teilt und beide als Hauptmieter im Mietvertrag stehen, können auch beide steuerlich profitieren - dann teilen sie die Kosten durch zwei und geben jeweils die Hälfte des Betrages an. Insgesamt steht dann jedem aber auch nur die Hälfte des Höchstbetrags zu - also höchstens nur 2000 Euro pro Person.



    Abweichend vom Thema;

    Die letzte sichtbare Position "Nebenkosten abrechnen" erscheint mir merkwürdig - das ist meines Erachtens Verwaltungsarbeit und somit nicht umlagefähig.

  • Normalerweise ist am Schluss der Abrechnung eine Bescheinigung, was an Lohnleistungen absetzbar ist! Das sind nämlich längst nicht alle Kosten, die in die Abrechnung eingehen! Wenn dein Vermieter das nicht macht, muss er dir die Beträge nennen.

    Zahlungen im nächsten Jahr haben in der Steuererklärung nichts zu suchen, § 11 EStG. Die gehören in das nächste Jahr.

  • entejens


    es geht nicht um das Arbeitszimmer, sondern um Handwerkerleistungen bzw. haushaltsnahe Dienstleistungen. Und hier dürfen die Beträge nur einmal eingesetzt werden und nur die Löhne sowie möglicherweise Anfahrtkosten. Die sind aber aus der Abrechnung nicht zu entnehmen. So haut das Finanzamt den Ansatz aus dem Bescheid.

    Da der Ansatz hier für beide gilt, ist eine Aufteilung unnötig.

    • Offizieller Beitrag

    Normalerweise ist am Schluss der Abrechnung eine Bescheinigung, was an Lohnleistungen absetzbar ist!

    Es wäre schön, wenn das normalerweise der Fall wäre. Ist es aber oft nicht, zumindest nach meiner Erfahrung (auch im Bekannten und Familienumfeld).

  • es geht nicht um das Arbeitszimmer, sondern um Handwerkerleistungen bzw. haushaltsnahe Dienstleistungen. Und hier dürfen die Beträge nur einmal eingesetzt werden und nur die Löhne sowie möglicherweise Anfahrtkosten. Die sind aber aus der Abrechnung nicht zu entnehmen. So haut das Finanzamt den Ansatz aus dem Bescheid.

    Da der Ansatz hier für beide gilt, ist eine Aufteilung unnötig.

    Hm, wo sprach ich vom Arbeitszimmer?

    Meinst Du etwa

    Abweichend vom Thema;

    Die letzte sichtbare Position "Nebenkosten abrechnen" erscheint mir merkwürdig - das ist meines Erachtens Verwaltungsarbeit und somit nicht umlagefähig.

    Das war mehr als Hinweis bezüglich der NK-Abrechnung zu verstehen, daß dieser Posten in einer solchen meiner Meinung nach nichts zu suchen hat, weil nicht erlaubt.


    Und daß Beträge nur einmal eingesetzt werden dürfen, schrieb ich ja auch.

  • Hallo zusammen,

    vielen Dank für eure Antworten.


    entejens

    Du trägst das ein, was Du 2018 bezahlt hast, der Abrechnungszeitraum ist nicht relevant. Theoretisch hättest Du ja 2018 auch zwei Abrechnungen erhalten können, eine z. B. im Januar (für 04/2016 - 03/2017) und die obige (Bewohnen der Wohnung in diesem Zeitraum jetzt mal vorausgesetzt).

    Wenn Du bzw. ihr das ganze Jahr 2018 in der Wohnung gewohnt habt, dann 1. Januar bis 31. Dezember eintragen.

    Wir sind erst am 01.08.2017 dort eingezogen. Deswegen wird uns ein Nutzungszeitraum vom 01.08.2017-31.03.2018 angegeben.


    Es kann natürlich nicht jeder von euch beiden den vollen Betrag der Positionen eintragen, die für die Steuererklärung von Relevanz sein können (also z. B. Gärtner, den ich allerdings im Foto nicht finde), dann würde ja jeder Posten doppelt wirken.

    Das mit dem Gärtner war nur ein Beispiel, aber zum Beispiel den Schornsteinfeger.

    Abweichend vom Thema;

    Die letzte sichtbare Position "Nebenkosten abrechnen" erscheint mir merkwürdig - das ist meines Erachtens Verwaltungsarbeit und somit nicht umlagefähig

    Ich vermute das auch.


    Aber welche Kosten von dieser Abrechnung sind absetzbar?


    @babuschka:

    Normalerweise ist am Schluss der Abrechnung eine Bescheinigung, was an Lohnleistungen absetzbar ist!

    Leider habe ich keine Bescheinigung.

    Und hier dürfen die Beträge nur einmal eingesetzt werden und nur die Löhne sowie möglicherweise Anfahrtkosten. Die sind aber aus der Abrechnung nicht zu entnehmen. So haut das Finanzamt den Ansatz aus dem Bescheid.

    Also bräuchte ich für diese Sachen einzusetzen eine Auflistung was lediglich was an Löhnen gezahlt wurde? Ansonsten streicht das Finanzamt alles raus und wäre somit unnötig?




    Vielen Dank für Eure Mühe.

    Steuersoftware: WISO steuer Start



    Gruß


    KUK2019

  • Einzige Möglichkeit, die das Finanzamt möglicherweise akzeptiert: eine begründete Schätzung des Lohnanteils. Aber ich habe die Erfahrung gemacht, dass die Finanzämter hier maximal Hausmeisterkosten akzeptieren - bei allen übrigen Kosten ist nämlich eine Schätzung äusserst schwierig, es sei denn, du hast die Rechnungen kopiert bei der Prüfung der Abrechnung (dann kannst du nämlich auch alleine aufteilen).

  • Nein das ist leider alles was wir haben. Eine Schätzung ist hier wirklich schwierig.


    Dann lohnt es sich wahrscheinlich auch nicht diese einzutragen. Der Aufwand ist dann wohl zu groß.


    Trotzdem vielen Dank

    Steuersoftware: WISO steuer Start



    Gruß


    KUK2019

  • Hier ist doch sowieso nur interessant der Posten "Reinigung Straße...", alles andere fällt doch überhaupt nicht unter haushaltsnahe Dienstleistungen. Und den Kaminfeger und die Wartungskosten unter Handwerkerleistungen - hier ist aber der Betrag so gering, dass sich eine Aufteilung wirklich nicht lohnt. Alles andere sind m. E. nach sowieso keine nach § 35 a EStG absetzbaren Kosten, eventuell noch Müllabfuhr. Das kann dir aber nur eine zur Steuerberatung befugte Person genau sagen oder du suchst in der steuerlichen Hilfe oder im Internet nach Aussagen hierzu.

    • Offizieller Beitrag

    eventuell noch Müllabfuhr

    Kosten der Müllabfuhr stellen keine Kosten i.S.d. § 35a EStG dar. Höchstens ein Hausmeister(service), der die Mülltonnen rausstellt und wieder reinholt. Das wäre dann aber in Hausmeisterkosten gesondert auszuweisen.