Anlagenabgänge immaterielle Vermögensgegenstände – oder noch anders?

  • Guten Abend zusammen,


    ich habe mir 2017 eine Website erstellen lassen, die ich als immaterielles Wirtschaftsgut über drei Jahre abschreiben wollte (rund 600 € Anschaffungspreis) – so weit, so gut. Leider hat das blöde Ding nie so funktioniert wie gewünscht, sodass ich mich 2018 schon für ein neues Theme entschieden habe.

    Und jetzt die Steuerfrage: Die fragliche Website existiert nur noch theoretisch als Back-up, aktiv ist das neue Theme. Buche ich jetzt für meine EÜR 2018 mit Umstellungsdatum 2311 „Anlagenabgänge immaterielle Vermögensgegenstände (Restbuchwert bei Buchverlust)“ an 27 oder schreibe ich einfach weiter ab, weil das Ding ja theoretisch noch aktivierbar ist? Oder gibt es sogar eine Option, das ungeliebte Ding so „abzuwickeln“, dass überhaupt keine gewinnrelevante Buchung entsteht (klingt vielleicht komisch, aber auf eine gewinnmindernde Buchung könnte ich in diesem Fall mit Freuden verzichten)?

    Jetzt schon vielen Dank für jeden Tipp 8)

    (WISO EÜR & Kasse)

  • Update

    Ich vermute, ich bin der Beantwortung meiner Frage schon etwas näher gekommen, und gehe jetzt von Folgendem aus:

    Da die Website immer noch als Back-up existiert und grundsätzlich jederzeit wieder aktiviert werden könnte, wäre es wohl sachlich falsch, einen Abgang zu buchen. Zudem würde sich ein solcher ja noch deutlich gewinnmindernder auswirken als die reguläre Abschreibung – was in dem Fall tatsächlich ungünstig wäre.

    Daneben scheint es auch nicht zulässig zu sein, eine Abschreibung einfach auszusetzen … sodass ich diese blöde Website wohl schlicht weiter abschreiben sollte.


    Liege ich mit dieser Einschätzung der Lage richtig, könnte das jemand bestätigen?

  • Vielen Dank für deine Antwort, Bautroika!

    Ja, der Text bestätigt die Abschreibung einer Website an sich, äußert sich aber leider nicht zum Abgang eines solchen Wirtschaftsguts oder dazu, ob man Abschreibungen auch aussetzen kann. Wobei ich vermute, dass diese beiden Punkte auch kein Spezifikum einer Website sind.

    • Offizieller Beitrag

    Da die Website immer noch als Back-up existiert und grundsätzlich jederzeit wieder aktiviert werden könnte, wäre es wohl sachlich falsch, einen Abgang zu buchen.

    Würde ich so bejahen.


    Zudem würde sich ein solcher ja noch deutlich gewinnmindernder auswirken als die reguläre Abschreibung – was in dem Fall tatsächlich ungünstig wäre.

    Solche Dinge spielen bei gesetzeskonformen Entscheidungen keine Rolle, sondern höchstens bei Wahlrechten.


    Liege ich mit dieser Einschätzung der Lage richtig, könnte das jemand bestätigen?

    Würde ich so sehen.


    Und bitte für Dich erledigte Fragen oben bei der Themenüberschrift mit einem Klick in das dazu vorgesehene Kästchen als erledigt kennzeichnen. ;)