Ich suche Informationen zum Tema Erbschaftsteuer. Das ist wohl hier nicht zu finden?
Mit internetten Grüßen
Frank
Ich suche Informationen zum Tema Erbschaftsteuer. Das ist wohl hier nicht zu finden?
Mit internetten Grüßen
Frank
Ich suche Informationen zum Tema Erbschaftsteuer.
Hier geht primär um die Anwendung der WISO Steuersoftware aus dem Hause Buhl und nicht um Steuerberatung oder Ähnliches.
Deshalb wird das Thema hier auch nur am Rande behandelt (über die Forumssuche findet man die relevanten Threads dazu). Aber davon abgesehen gibt es doch Informationen zum diesem Thema im Web zuhauf. Z.B. auch auf steuersparen.de von Buhl.
Hallo Billy,
Ich bin zugegeben reichlich spät, aber erstmal Danke.
Ich habe mich zwischenzeitlich beim zuständigen "Erbschaftssteuer-Finanzamt" informiert. Das gibts wirklich! Im Erbfall werden alle Nachlässe, wie Geld auf Bankkonten oder Immobilienwerte, dort hin gemeldet und registriert. Kommt man über die Freigrenze, dann wird man automatisch per Brief informiert und wird dadurch Erbschaftssteuerpflichtig. Keine Sorge, die melden sich! Und wenn nicht, dann ist man noch unter der Freigrenze.
Ich hoffe, ich konnte anderen damit helfen?
Mit internetten Grüßen
Frank
Ich habe mich zwischenzeitlich beim zuständigen "Erbschaftssteuer-Finanzamt" informiert. Das gibts wirklich!
Selbstverständlich gibt es diese (zentralisiert).
Das gibts wirklich! Im Erbfall werden alle Nachlässe, wie Geld auf Bankkonten oder Immobilienwerte, dort hin gemeldet und registriert. Kommt man über die Freigrenze, dann wird man automatisch per Brief informiert und wird dadurch Erbschaftssteuerpflichtig. Keine Sorge, die melden sich! Und wenn nicht, dann ist man noch unter der Freigrenze.
Na ja, das stimmt nicht so ganz. Es wird das automatisch gemeldet, was über die "normalen" Kanäle läuft. Es gibt aber auch noch anderes denkbares Vermögen Und Sachverhalt. Deshalb ist jeder Steuerbürger selber verpflichtet, ggf. eine entsprechende formlose Mitteilung über diese Vermögenswerte an das zuständige Finanzamt für Erbschaft- und Schenkungssteuer zu senden.
Zitat§ 30 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) - Anzeige des ErwerbsAlles anzeigen
(1) Jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb (§ 1) ist vom Erwerber, bei einer Zweckzuwendung vom Beschwerten binnen einer Frist von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Anfall oder von dem Eintritt der Verpflichtung dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen.
(2) Erfolgt der steuerpflichtige Erwerb durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden, ist zur Anzeige auch derjenige verpflichtet, aus dessen Vermögen der Erwerb stammt.
(3) Einer Anzeige bedarf es nicht, wenn der Erwerb auf einer von einem deutschen Gericht, einem deutschen Notar oder einem deutschen Konsul eröffneten Verfügung von Todes wegen beruht und sich aus der Verfügung das Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser unzweifelhaft ergibt; das gilt nicht, wenn zum Erwerb Grundbesitz, Betriebsvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften, die nicht der Anzeigepflicht nach § 33 unterliegen, oder Auslandsvermögen gehört. Einer Anzeige bedarf es auch nicht, wenn eine Schenkung unter Lebenden oder eine Zweckzuwendung gerichtlich oder notariell beurkundet ist.
(4) Die Anzeige soll folgende Angaben enthalten:
1. Vorname und Familienname, Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung), Beruf, Wohnung des Erblassers oder Schenkers und des Erwerbers;
2. Todestag und Sterbeort des Erblassers oder Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung;
3. Gegenstand und Wert des Erwerbs;
4. Rechtsgrund des Erwerbs wie gesetzliche Erbfolge, Vermächtnis, Ausstattung;
5. persönliches Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder zum Schenker wie Verwandtschaft, Schwägerschaft, Dienstverhältnis;
6. frühere Zuwendungen des Erblassers oder Schenkers an den Erwerber nach Art, Wert und Zeitpunkt der einzelnen Zuwendung.
Hintergrund:
Der maßgebliche Zeitraum betrifft ja einen Zehnjahreszeitraum, wodurch natürlich z.B. auch etwaige, der Finanzbehörde unbekannte, Vorschenkungen in Geld oder Geldeswert etc. vorliegen können. Auch können da etwaige Freibeträge aufgrund der unterschiedlichen Steuerklassen (vereinfacht gesagt: Verwandtheitsgrade) schnell überschritten sein. Auch wenn der Name des Gesetzes es anders erscheinen lässt, sind eben nicht nur Erbfälle nach diesem Gesetz abzuwickeln, sondern auch Schenkungsfälle unter Lebenden.
Und man wird nicht "erbschaftsteuerpflichtig", wenn das FA einen zur Abgabe der Erklärung auffordert, sondern ist es eigentlich immer. Genau deshalb ist man immer zur (formlosen) Anzeige etwaiger Tatbestände i.S.d. Gesetzes verpflichtet.
Es ist also grundsätzlich jeder selber verpflichtet, etwaige Tatbestände i.S.d. ErbStG dem zuständigen FA anzuzeigen. Dieses entscheidet dann, ob weitere Ermittlungen erforderlich sind und ggf. eine diesbezügliche Steuererklärung abzugeben ist.
Ich hoffe, das Prozedere ist so etwas klarer geworden.
Hallo miwe4,
Danke für die, natürlich, bessere Vormulierung. Ich hatte die Kollegin so verstanden. Wenn man das erste mal vor dieser ganzen Materie steht, ist mann ohnehin etwas kopflos, bis man alles wieder geordnet hat. Danke.
Gerne. Ich hoffe es war verständlich geschrieben.