Kleinunternehmer - EÜR - Afa Berücksichtigung (bei Aufgabe des Unternehmens)

  • Hallo zusammen,

    ich habe eine Frage aus dem Bereich Abschreibungen. Leider kann ich die Frage nur etwas diffus stellen, da ich in diesem Fall den Zusammenhang noch noch ganz verstanden habe. Ich hoffe ihr seid nachsichtig mit mir :)


    Meine Frau ist Kleinunternehmerin. Es wird eine EÜR erstellt bei der Abgabe der SE. Sie hat auch ein Arbeitszimmer in dem Haus.

    Wir setzen die Schuldzinsen anteilig für das Arbeitszimmer an; also die Zinsen, die wir aktuell noch für das Darlehen zahlen. Dies sollte so korrekt und ohne Nachteile im Nachhinein sein.

    Auch die Kosten, die für das gesamte Haus anfallen (Strom, Wasser, Müll etc.) werden anteilig angesetzt. Auch hier sehe ich keine Probleme.


    Nun kann man ja auch Afa, die sich aus dem Kaufbetrag ergibt - auf das von ihr genutzte Arbeitszimmer anteilig ansetzen. Dies reduziert somit die Steuerlast (Bzw. die Einkünfte).


    Nun stellt sich mir die Frage - da ich das mal so beiläufig gelesen habe - ob bei Aufgabe des Kleinunternehmens auch irgendwelche Nachteile durch den (in den Vorjahren) Ansatz der Afa enstehen.


    Ich hoffe, ihr wisst was ich meine und könnt mir Hinweise hierzu geben. Ich weiß, es ist kein einfaches Thema und die Chancen stehen nicht so gut, dass jemand genau dieses Thema kennt und erläutern kann aber ein Versuch ist es Wert. Besser jetzt informieren als in ein paar Jahren (falls das Unternehmen mal eingestellt wird) eine Überraschung zu erleben.


    Herzlichen Dank schon mal.

  • Ganz abgesehen davon, dass wir uns hier nicht über die Programmbedieunung unterhalten und wir uns nahe an uns verbotener Steuerberatung befinden, ein paar generelle HInweise:

    a) Wenn ein Arbeitszimmer notwendig ist für die Tätigkeit, ist es in das Betriebsvermögen als betriebsnotwendiges BV über eine Privateinlage mit dem Wert zum Zeitpunkt der Einlage (anteilige Anschaffungskosten abzülgich fiktive AfA bis Einlage) zu aktivieren und im Anlagenverzeichnis zu führen.

    b) Bei Aufgabe ist dann im Rahmen der Aufgabebilanz der Restwert (Teilwert = aktueller Verkehrswert) zu ermitteln. Aus der Differenz Restbuchwert bei Aufgabe und Teilwert bei Aufgabe ergibt sich dann ein Aufgabegewinn oder -verlust.

    c) Kleinunternehmer ist eine Frage der Umsatzsteuer - das hat mit der Einkommensteuer und dem Ansatz von Betriebsausgaben absolut nichts zu tun! Für die Einkommensteuer gibt es keine Kleinunternehmer - selbst 1.000 Euro Einnahmen führen zu Erklärungspflicht.


    Du solltest hier das Geld in die Hand nehmen und für euren speziellen Fall fachliche Beratung einholen. Eine Erstberatung bei einem Steuerberater ist preislich gedeckelt.

  • ist jetzt der Zeitpunkt der Aufgabe des Unternehmens oder des Beginns?

    Beginn war vor zwei Jahren, also erstmals in 2017.

    Es erfolgt keine Aufgabe. Ich wollte das nur mal im Vorfeld erfragen.

    Vielen Dank für die Ausführungen. Und du hast natürlich recht, eine Beratung darf hier nicht erfolgen. Von daher danke ich dir für deine allgemeinen Angaben. Die sind für mich verständlich - jedoch kann man hieraus natürlich zum jetzigen Zeitpunkt keine Schlüsse ziehen, was genau bei der Aufgabe passiert.


    Der Hinweis mit dem Steuerberater ist natürlich sinnvoll und wahrscheinlich ein adäquates Mittel, meine Fragen zu beantworten. Das wird ja sicherlich auch nicht die Welt kosten. Lieber jetzt einmal nachfragen als dann - wenn es denn mal dazu kommt - eine böse Überraschung zu erleben. Denn das ist es, was ich in Bezug zu meiner Frage im Internet gelesen hatte.


    Viele Dank euch für die Hilfe.