Welches SKR03-KONTO für Aktualitätsgarantie-Vertrag WISO EÜR&Kasse

  • nein, das sind laufende Kosten für die Nutzungslizenz, also auch unter Lizenzen ... buchen (es gibt im Bereich 46xx hierfür ein extra Konto)!

  • also auch unter Lizenzen...im Bereich 46xx hierfür ein extra Konto

    Bereich 46xx behandelt von Werbe,-Reisekosten alles nur keine Softwarelizenzen.


    wenn, dann eher 4964 Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten (Lizenzen, Konzessionen)


    Unter Aktualität-(Vertrag) verstehe ich (und auch Buhl) z.B.

    Zitat

    Kontinuierliche Anpassung an technische Rahmenbedingungen durch Updates und Service-Packs, sodass die Funktionen der Software dauerhaft auf dem aktuellen Stand nutzbar sind

    also wären das Wartungskosten.

    Die einmalige (Nutzungs)-Lizenz wurde ja schon mit dem Kauf der Software erworben.

    Und bei wiederkehrenden "Lizenz-zahlungen" sollte auch immer der Gewerbesteueraspekt beachtet werden.

    (Ist bei dieser Größenordnung zwar nicht relevant, dennoch wäre 4964 von Datev mit G markiert)

  • dann eher 4964 Aufwendungen

    stimmt natürlich - man sollte am frühen Morgen (als Nachtarbeiter) keine Kontennummern nennen.


    Die einmalige (Nutzungs)-Lizenz wurde ja schon mit dem Kauf der Software erworben.

    Nein - du erwirbst das Recht, die Software ein Jahr lang unbeschränkt zu nutzen, das mit dem Preis für die Verlängerung natürlich auch die Updates unterjährig einschließt. Es ist und bleibt aber die Gebühr für die Nutzung des Programmes und das gehört in 4964, gerade weil es zu den Aufwendungen gehört, die nicht abzugsfähig sind bei der Gewerbesteuer (lies einmal die Kommentare zu dieser Hinzurechnung). Bei den meisten kleineren Gewerbetreibenden greift aber die HInzurechnungsgrenze - so dass es keine Auswirkung hat. Aber bei einer Betriebsprüfung werden gerade die Aufwendungen, die auf 4806 gebucht werden, inzwischen sehr genau geprüft.

  • Danke für eure Antworten. Aber nach einem Jahr kann ich die Software ja noch immer benutzen, nur bekomme ich keine Updates mehr.


    Wäre deshalb nicht auch die Buchung auf "4980 Betriebsbedarf" korrekt (kein GWG, da unter 60€)?

  • Aber nach einem Jahr kann ich die Software ja noch immer benutzen,

    Da dürftest du dich irren - du kannst zwar noch deine "alten" Buchungen einsehen (Aufbewahrungsfristen), aber du kannst keine neuen Buchungen mehr eingeben. Das ist schon vor einigen wenigen Jahren geändert worden (wie bei vielen anderen Anbietern auch).


    Und Betriebsbedarf schon überhaupt nicht - du benötigst die Software nicht für deinen Geschäftsbetrieb, sondern um deinen Buchhaltungs- und Steuererklärungspflichten nachkommen zu können.


    Der Ansatz 4806 ist in den früheren Jahren auch "richtig" gewesen, weil es die Hinzurechnung bei der Gewerbesteuer noch nicht gab. Inzwischen ist aber ein Entgelt für die zeitlich befristete Nutzung von Rechten (und dazu gehört auch die hier diskutierte Software) für die Gewerbesteuer dem Gewinn/Verlust hinzuzurechnen, so dass die Erfassung in einem gesonderten Konto erfolgt. Das machen nur viele noch nicht, weil sie entweder keine Gewerbesteuer abführen müssen (Freiberufler etc.) oder aber noch unter der Freigrenze sind und es sich daher bei ihnen nicht auswirkt. Trotzdem ist das Konto 4964 genau hierfür eingerichtet worden.

  • Aber nach einem Jahr kann ich die Software ja noch immer benutzen,

    Da dürftest du dich irren - du kannst zwar noch deine "alten" Buchungen einsehen (Aufbewahrungsfristen), aber du kannst keine neuen Buchungen mehr eingeben. Das ist schon vor einigen wenigen Jahren geändert worden (wie bei vielen anderen Anbietern auch).

    Das ist zwar jetzt ein recht alter Thread, aber ich denke an der Rechtslage hat sich nichts geändert:


    Meinem Verständnis nach handelt es sich um keinen Mietvertrag wie bei Adobe, sondern um einen Abo-Vertrag, ähnlich wie man früher öfters eine CD/DVD mit Vollversionen diverser Software als Beigabe zu einer abonnierten Zeitschrift bekommen hat. Da musste man die DVD auch nicht wegwerfen nachdem man das Abo gekündigt hatte.


    Ob man die Software nur zum Ansehen oder zum Erfassen neuer Buchungen verwendet, ist egal - Buhl gibt dem Käufer außer den AGBs keine Vertragsbedingungen vor Abschluss des Abos, sondern nur die Beschreibung "Sie erhalten das Programm als Download inklusive Handbuch als PDF. (Nach Abschluss der Bestellung erhalten Sie einen Downloadlink sowie Ihre individuelle Garantie-Nummer zum Start der Software.)".

    In der aktuellen Fassung der AGB hierzu:

    D.h. man zahlt demnach nicht für das Nutzungsrecht an der Software, sondern für die Zurverfügungstellung der jeweils aktuellsten Version, d.h. für die Wartung.


    Außerdem kann man die Software auch dann nicht für künftige Steuer-/Buchhaltungsjahre verwenden, wenn man sie einzeln erwirbt.

  • Ob man die Software nur zum Ansehen oder zum Erfassen neuer Buchungen verwendet, ist egal

    wie wahr.

    Der Thread ist schon alt. Dennoch gilt noch immer die GoBD wo es heißt:

    • eingehende elektronische Handels- oder Geschäftsbriefe und Buchungsbelege nur im Originalformat,
    • im Datenverarbeitungssystem erzeugte oder darin empfangene Daten nur im ursprünglichen Format und
    • im DV-System erzeugte Dokumente jeglicher Art im Ursprungsformat

    Um das zu gewährleisten und dem Prüfer alles in nachprüfbarer Form aufzubereiten, muss eben auch das jeweilige Programm aufbewahrt werden.

  • D.h. man zahlt demnach nicht für das Nutzungsrecht an der Software, sondern für die Zurverfügungstellung der jeweils aktuellsten Version, d.h. für die Wartung.

    Einspruch: Klar zahlt man für das Nutzungsrecht. Durch die Wartung wird das Nutzungsrecht um ein Jahr verlängert.

    https://www.buhl.de/shop/faqs?article=2461

    Da die ursprüngliche Frage in #2 bereits beantwortet ist, soll mich das jedoch nicht weiter kümmern. 8)