Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen korrekt buchen

  • Folgender Fall:

    Eine regelmäßig wiederkehrende Einnahme wird mir am 04.01.2019 überwiesen (2400€ netto plus 456€ USt). Das ist auch zugleich die einzige Einnahme im Januar 2019.


    Laut meinem Steuerberater müsste (u.a.) folgendes rauskommen:


    - in der SuSa für Januar 2019:

    • 1766 Umsatzsteuer nicht fällig 19% = 456,00 € (Soll)
    • 1776 Umsatzsteuer 19% = 456,00 € (Haben)
    • 8400 Erlöse 19% = darf nicht auftauchen, da die 2400€ dem Vorjahr zugerechnet werden müssen.


    - in der Umsatzsteuervoranmeldung für Januar 2019 folgendes:

    • Steuerpflichtige Umsätze (81) = 2.400 €
    • Umsatzsteuer = 456 €


    Wie kriege ich das in WISO EÜR&Kasse hin? Ich finde hierzu keine Vorlage.


    Danke!

  • Wie kriege ich das in WISO EÜR&Kasse hin? Ich finde hierzu keine Vorlage.

    kommt ganz darauf an wie Du es hinkriegst dass dieser Erlös im Jan. gebucht wird.


    anscheinend verwendest Du die "Vorlage" Einnahme Bank an Umsatzerlöse 19% wenn der Umsatz im OL-Banking auftaucht.

    Du könntest m "alten" Jahr die Erlöse auf das Verrechnungskonto 1360 buchen 1360 S an 8400 H und dieses bei Zahlungseingang im neuen Jahr ausgleichen.

    1200 S an 1360 H

  • Moin,


    ...und um die USt in die VA zu kriegen, müsste dann entweder die von der StBin gewünschte Buchungssatz 1766 an 1776 erfolgen oder- da ich nicht weiß, wie das Programm "tickt" - Steuerschluessel 19% USt beim das Kto. 1360 :/


    Viele Grüße

    Maulwurf

  • 1766 an 1776

    Steuerschluessel 19% USt beim das Kto. 1360

    ist im eigentlich alles easy wie oben beschrieben.

    StSchl. ist doch bei 8400

    1360 an 8400

    Ust. wird gleich berechnet und nach 1776 gebucht. Ist somit in der VA Q4 altes Jahr.

    Wenn das Geld im "neuen" Jahr eingeht wird gegen 1360 gebucht.

    • Offizieller Beitrag

    Mhm, USt ist doch erst im "neuen" Jahr fällig, wenn ich die Frage richtig verstanden habe :/ ?

    ?(

    8400 Erlöse 19% = darf nicht auftauchen, da die 2400€ dem Vorjahr zugerechnet werden müssen.

    Was dann aber zwangsläufig auch für die vereinnahmte USt gelten müsste, da das korrespondieren muss.


    Wobei ich die Verwirrung verstehe, denn der Umsatz ist dem Jahr 2018 ist zuzurechnen und gleiches natürlich mit der vereinnahmten USt, denn :

    Eine regelmäßig wiederkehrende Einnahme wird mir am 04.01.2019 überwiesen (2400€ netto plus 456€ USt). Das ist auch zugleich die einzige Einnahme im Januar 2019.


    Und dann kann das irgendwie nicht stimmen:

    Was eine Zuordnung zum Jahr 2019 wäre, was für eine noch im Jahr 2018 fällige regelmäßig wiederkehrende Zahlung falsch wäre. Es sei denn natürlich, die regelmäßig wiederkehrende Zahlung hat eine Fälligkeit in 2019, aber dann gibt es in der laufenden Buchführung 2019 eigentlich auch gar kein Problem.


    Irgendetwas kann an dem im Startpost geschilderten Sachverhalt nicht stimmen.

  • Mhm, USt ist doch erst im "neuen" Jahr fällig, wenn ich die Frage richtig verstanden habe

    einmal ausgehend davon dass RemSchulz EÜRechner ist, kann der Erlös 2.400,00 nicht 2018 und die USt. 2019 zugerechnet werden.

    Also keine Abgrenzung, bis auf die regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen/Ausgaben in einem 10-Tageszeitraum um den 31.12.

    Hier müssen die Einnahmen und Ausgaben ihrem Enstehungsjahr zugeordnet werden.


    Von daher, wie auch miwe4 schon schreibt.....

    Ob die regelmäßige Zahlung nun für 2018 ist und erst im Jan. 2019 auf der Bank eingeht, oder für 2019 kann/muss er selbst wissen.

  • Hi Leute,


    vielen Dank für eure Antworten. Die regelmäßige Zahlung betrifft eine Rechnung vom Okt.2018 u. wurde erst im Jan.2019 überwiesen.


    Warum ich hier eine Frage den Januar betreffend stelle:

    Ich (Freiberufler) will ab Juni19 die monatliche Buchhaltung u. die USt-Voranmeldungen selber machen. Vor Juni19 hatte die monatliche Buchhaltung mein Steuerberater gemacht. Zu Übungszwecken habe ich versucht, die Auswertungen meines Steuerberaters von Jan19 bis Mai19 in WISO EÜR&Kasse "nachzubauen".

    Im Jan19 enthielt die SuSa, wie eingangs beschrieben,

    • 1766 Umsatzsteuer nicht fällig 19% = 456,00 € (Soll)
    • 1776 Umsatzsteuer 19% = 456,00 € (Haben)
    • 8400 Erlöse 19% = tauch nicht auf

    Die USt-Voranmeldung folgendes:

    • Steuerpflichtige Umsätze (81) = 2.400 €
    • Umsatzsteuer = 456 €


    Ich hatte mich bei der Einkommensteuererklärung 2018 gewundert, dass mein Steuerberater die Einnahme vom 04.01.2019 noch 2018 zugeordnet hatte. Dazu schrieb er:

    "Steuerrechtlich gesehen handelt es sich bei den Einnahmen um regelmäßig wiederkehrende Einnahmen.
    Bei regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen sind solche, die bis zum 10. Des Folgejahres erfolgen,
    noch dem Vorjahr zuzurechnen. Daher war die Einnahme vom 04.01.2019 dem Jahr 2018 zuzurechnen.
    Die USt aus dieser Rechnung in Höhe von 456 € ist noch dem Umsatz als nicht fällige USt hinzuzurechnen."


    Außerdem zur SuSa Jan19:

    ".. der Nettobetrag muss als Erlös im alten Jahr und die Umsatzsteuer im Neuen Jahr gebucht werden."

    "Bei der Buchung der Umsatzsteuer auf das Konto 1766 handelt es sich um eine automatische Buchung.

    Die Buchung erfolgte im Rahmen des Jahresabschlusses und nicht im Dezember, da bei der Bearbeitung des Dezembers dieser Sachverhalt noch nicht bekannt war"


    D.h. also, wenn ich den Jan.19 nachbauen wollte, könnte ich doch dann einfach eine "Freie Buchung" einfügen wie:


    und dann die 2400€ manuell in die USt-Voranmeldung eintragen.. ?


    VG

    Remy

  • D.h. also, wenn ich den Jan.19 nachbauen wollte,

    :| wozu "nachbauen" ?? ist doch alles aufgeklärt.

    Was etwas verwundert ist:

    Die Buchung erfolgte im Rahmen des Jahresabschlusses und nicht im Dezember, da bei der Bearbeitung des Dezembers dieser Sachverhalt noch nicht bekannt war"

    besser wäre gewesen wenn Dein Berater die 10-Tages-Regelung beachtet und mit der Bearbeitung z.B. am 11.01.19 begonnen hätte.

    Somit wäre der Sachverhalt, dass eine Rechnung aus 11.18. am 04.01.19 bezahlt war bekannt gewesen. (vllt. hat der Kunde ja schon am 26.12.18 die Zahlung getätigt.)

    Folglich braucht auch das Kto. 1766 USt.nicht fällig, nicht bemüht werden.

    10 Tagesregel....Erlöse sowie USt. sind 2018 zuzuordnen und mit USt.Va. Q4 o. 12/18 fällig.


    Somit ist folgendes Ansinnen sinnlos, da der Betrag 2.856,-- in das Jahr 2018 gehört.

    Zu Übungszwecken habe ich versucht, die Auswertungen meines Steuerberaters von Jan19 bis Mai19 in WISO EÜR&Kasse "nachzubauen".

    • Offizieller Beitrag

    vielen Dank für eure Antworten. Die regelmäßige Zahlung betrifft eine Rechnung vom Okt.2018 u. wurde erst im Jan.2019 überwiesen.

    Und der Fälligkeitszeitpunkt der Oktoberrechnung liegt innerhalb des 10-Tages-Zeitraums? Da hätte ich aber so ein paar Zweifel. ?(


    (vllt. hat der Kunde ja schon am 26.12.18 die Zahlung getätigt.)

    Da wäre z.B. ein weiterer Ansatzpunkt, der bisher nicht geklärt ist.


    Der Erlös ja, die USt. nur, wenn diese zum 10.01. fällig wäre.

    Bei der EÜR spielt ist die 10-Tage-Regelung auf die gesamte Betriebseinnahme anzuwenden, entweder oder.


    Da ich eine Dauerfristverlängerung habe u. damit die USt-Vorauszahlung erst zum 10.2. fällig wäre, darf ich sie nicht in 12/2018 verbuchen.

    Das hat doch wieder mit dem Besteuerungszeitraum des Umsatzes nichts zu tun. Für die Zahllasten/Überhänge der Voranmeldungen sind doch wieder eigene Fristen zu beachten. Jeder Geschäftsvorfall ist für sich zu betrachten.

  • Ich bin Ist-Versteuerer.


    "Und der Fälligkeitszeitpunkt der Oktoberrechnung liegt innerhalb des 10-Tages-Zeitraums? Da hätte ich aber so ein paar Zweifel. ?("

    Ja, Fälligkeitsdatum war der 08.01.19.

    • Offizieller Beitrag

    Ja, Fälligkeitsdatum war der 08.01.19.

    Eine regelmäßig wiederkehrende Leistung i.S.d. Vorschrift mit immer 10 Wochen Fälligkeit? Darf man fragen, was dahintersteckt? Wir haben ja nun nachträglich so viele Infos zum Startpost bekommen, da sollte es darauf auch nicht mehr ankommen. ?(

  • Eine regelmäßig wiederkehrende Leistung i.S.d. Vorschrift mit immer 10 Wochen Fälligkeit?

    hier wurde anscheinend 10 Tage mit 10 Wochen gleichgesetzt.


    Zitat

    Wiederkehrend bedeutet, dass aufgrund rechtlicher Verpflichtungen die Wiederholung in bestimmten Zeitabständen von Anfang an feststeht. Der Ab- oder Zufluss darf nur dann abweichend vom tatsächlichen Zahlungszeitpunkt erfasst werden, wenn es sich um Einnahmen oder Ausgaben handelt, die innerhalb einer kurzen Zeit (= 10 Tage) vor oder nach Ablauf des Jahres zu - oder abfließen, zu dem sie wirtschaftlich gehören.


    Quelle

  • Ja, Fälligkeitsdatum war der 08.01.19.

    Eine regelmäßig wiederkehrende Leistung i.S.d. Vorschrift mit immer 10 Wochen Fälligkeit? Darf man fragen, was dahintersteckt? Wir haben ja nun nachträglich so viele Infos zum Startpost bekommen, da sollte es darauf auch nicht mehr ankommen. ?(

    Mein Kunde hat ein Zahlungsziel von 60 Tagen.