Beim Anlagevermögen bereits auf 0,00€ stehende Anschaffungen eingeben

  • Ich mache das erste Mal mit WISO meine Steuererklärung.

    Ich bein sebstständiger Musiker.


    Im Moment erstelle ich ein Anlagenverzeichnis.

    Diejenigen Anlagen, die noch einen Wert haben, habe ich bereits eingegeben.

    Was mache ich aber mit Anlagen, die schon älter sind und nur noch einen Restwert (0,50€ oder so) haben.

    z.b. eine Anschaffung aus 2008.


    Will ich sie als Sammelposten eingeben, sagt er mir, dass das angegeben Datum zwischen 2014 und 2018 liegen muss.


    Bringe ich sie bei Anschaffungen unterbringe, sagt er mir, ich müsse sie in einem Sammelposten unterbringen. Das habe ich jetzt erstmal ignoriert.


    Vielleicht muss ich so alte Sachen ja auch gar nicht mehr weiterführen. Bei meinem Finanzberater sind sie allerdings auch noch aufgeführt. Und es steht dort als GWG-Pool

    • Offizieller Beitrag

    mit WISO meine Steuererklärung.

    Ein Programm nur dieses Namens gibt es nicht. Das sollte man schon genau benennen.


    Was mache ich aber mit Anlagen, die schon älter sind und nur noch einen Restwert (0,50€ oder so) haben.

    z.b. eine Anschaffung aus 2008.

    Vielleicht muss ich so alte Sachen ja auch gar nicht mehr weiterführen. Bei meinem Finanzberater sind sie allerdings auch noch aufgeführt. Und es steht dort als GWG-Pool

    weglassen!

    Nein, es ist einzubuchen mit dem Erinnerungswert, den der Berater ja auch nicht ohne Grund hat stehen lassen. Anders wäre es nur, wenn diese Gegenstände sich nicht mehr im Betriebsvermögen befinden würden. Dann sind bei der Ausbuchung aber etwaige stille Reserven aufzudecken. Eben dieser Überwachung derselben dienen diese Restwerte.


    Man stelle sich nur einmal einen Fotografen mit einer umfangreichen und teuren Fotoausrüstung vor, bei dem alles bis auf den Erinnerungswert abgeschrieben ist. Dennoch haben solche WG auch gebraucht noch einen erheblichen Zeitwert. Warum sollten also solche Erinnerungswerte nicht im Anlagenverzeichnis stehen? Gleiches gilt ja wohl für teure Musikinstrumente oder Noten. Theoretisch könnten alles ja auch im Wert steigen, oder?


    Aufzeichnungspflichten im Betriebsbereich / 5.5 Eigenes Anla ge ver zeichnis für geringwertige Wirtschaftsgüter und Sammelposten - Quelle. haufe.de

    GWG - Aktuelle Grenzen und Praxistipps - Quelle: rechnungswesen-portal.de

  • Was mache ich aber mit Anlagen, die schon älter sind und nur noch einen Restwert (0,50€ oder so) haben.

    sind die denn überhaupt noch im Betrieb, oder werden sie von deinem Finanzberater nur aus "Gewohnheit" weiterhin mit einem Wert von € 0,50 :S (Niedrigstwertprinzip 1,--DM künftig 0,50 € ) ins neue GJ vorgetragen?


    Und es steht dort als GWG-Pool

    kommt darauf an, wie alt der Pool ist.

    Spätestens nach 5 Jahren ist er aufzulösen. Ein Erinnerungswert ist nicht zulässig und akzeptiert die Finanzverwaltung bei der Elster-Bereitstellung auch nicht.


    die schon älter sind und nur noch einen Restwert.....

    "Finanzberater" fragen, ob und wie diese einzubuchen wären.

    Wenn Du Deine Buchhaltung neu beginnst evt. als Saldovortragbuchung (Erinnerungswerte/Altbestand ohne Inventareintrag)

    Theoretisch

    und praktisch kann der Unternehmer sich auch so ein Teil für 250,-- € zulegen, und es ohne im Inventarverzeichnis aufzunehmen, als Aufwand verbuchen.

    Selbst wenn der Wert später noch steigt.

    • Offizieller Beitrag

    Theoretisch

    und praktisch kann der Unternehmer sich auch so ein Teil für 250,-- € zulegen, und es ohne im Inventarverzeichnis aufzunehmen, als Aufwand verbuchen.

    Selbst wenn der Wert später noch steigt.

    Das macht Sinn, einfach mal so ein Wort aus dem Zusammenhang reißen. :censored:

    Und offensichtlich hast Du keinerlei Kenntnis, welchen exorbitanten Wert gebrauchtes Profi-Zubehör Freiberuflers wie einem Fotografen oder auch einem Musiker, wie es der TE ist, zum Teil hat.


    sind die denn überhaupt noch im Betrieb, oder werden sie von deinem Finanzberater nur aus "Gewohnheit" weiterhin mit einem Wert von € 0,50 (Niedrigstwertprinzip 1,--DM künftig 0,50 € ) ins neue GJ vorgetragen?

    Warum sollte ein Berater etwas aus Gewohnheit vortragen? Allenfalls doch, weil ihn sein Mandant nicht über das Ausscheiden des WG aus dem Unternehmensvermögen unterrichtet hat. Und wenn er es nicht in die AVEÜR aufnimmt, hat er in jedem Fall ein gesondertes Anlageverzeichnis zu führen, das Abschaffungsvorgänge nachvollziehbar macht.


    Ähnliche Diskussionen zum Anlagenverzeichnis gibt es übrigens auch in anderen Foren wie z.B. dem ELSTER-Forum https://forum.elster.de/anwend…s-AVE%DCR-notwendig/page3 und auch dort geht die Tendenz der erfahrenen Hilfesteller eindeutig zur Angabe im Anlagenverzeichnis.


    Zusammenfassend: Alles, was nicht in die AVEÜR kommt, gehört in ein vernünftiges sonstiges Anlagenverzeichnis. Das sollte einem schon ein vernünftiger Selbsterhaltungstrieb für den Prüfungsfall sagen.

  • eindeutig zur Angabe im Anlagenverzeichnis.

    solche Diskussionen gab es auch schon hier im Forum.

    Und ich werde mich in solche auch nicht mehr einbringen. Ist die Rechtslage in § 6 Abs. 2 EStG doch eindeutig geregelt, und auch hier nochmal verdeutlicht.

    Zitat
    • Geringwertige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von nicht mehr als 150 EUR (ab 2018: 250 EUR) müssen bei Anwendung von § 6 Abs. 2 EStG nicht inventarisiert werden.
    • Geringwertige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von mehr als 150 EUR (ab 2018: 250 EUR), aber nicht mehr als 410 EUR (ab 2008: 800 EUR) müssen nicht in ein besonderes Bestandsverzeichnis aufgenommen werden, wenn die erforderlichen Angaben (Tag der Anschaffung, Herstellung oder Einlage sowie Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. Einlagewert) aus der Buchführung ersichtlich sind.

    vor kurzem auch schon einmal darauf verlinkt.

    Zusammenfassend: Alles, was nicht in die AVEÜR kommt, gehört in ein vernünftiges sonstiges Anlagenverzeichnis.

    ....

    • Offizieller Beitrag
    Und ich werde mich in solche auch nicht mehr einbringen. Ist die Rechtslage in § 6 Abs. 2 EStG doch eindeutig geregelt, und auch hier nochmal verdeutlicht.
    Zitat
    • Geringwertige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von nicht mehr als 150 EUR (ab 2018: 250 EUR) müssen bei Anwendung von § 6 Abs. 2 EStG nicht inventarisiert werden.
    • Geringwertige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von mehr als 150 EUR (ab 2018: 250 EUR), aber nicht mehr als 410 EUR (ab 2008: 800 EUR) müssen nicht in ein besonderes Bestandsverzeichnis aufgenommen werden, wenn die erforderlichen Angaben (Tag der Anschaffung, Herstellung oder Einlage sowie Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. Einlagewert) aus der Buchführung ersichtlich sind.

    Das bleibt Dir überlassen. Denn was bringt es einem unbedarften Anwender, wenn er durch diese "Erleichterungen" später nicht mehr in der Lage ist, den Verbleib etwaiger WG nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen? Nur weil es ein GWG oder Pool ist/war, darf der Abschaffungsvorgang ja nicht unberücksichtigt bleiben. Ich habe genügend links gepostet, in denen eher zu dem gesonderten Anlagenverzeichnis geraten wird. Ich zumindest würde mich nach Jahren nicht mehr in der Lage sehen, ohne entsprechende weitere Unterlagen alles aus dem Kopf bezüglich Daten und Verbleib aufzuklären. Und wenn das FA nur genügend WG findet, deren Verbleib nicht mehr zu klären ist, dann wird es sich Gedanken über den Umfang von Zuschätzungen machen. Es können gerne alle Deinem Ratschlag und den Mindestanforderungen folgen, ob ihnen im Ernstfall damit geholfen ist, möchte ich mal dahingestellt lassen. Viele im Steuerrecht Erfahrene würden es wie ich machen und etwaigen Streitigkeiten mit ein wenig mehr Aufwand aus dem Weg gehen. Und einem Steuerberater hier bei so einem Vorgehen nur Gewohnheit zu unterstellen, damit macht man es sich schon sehr einfach.

    • Offizieller Beitrag

    darf der Abschaffungsvorgang ja nicht unberücksichtigt bleiben.

    als Aufwand verbuchen.

    .....

    Von welchem Aufwand redest Du, wenn das WG bei 0,00€ steht und nirgends mehr auftaucht. Es geht um den Erlös im Rahmen dieses Vorgangs. Ich glaube, Du weißt überhaupt nicht im entferntesten wie das FA tickt.

    • Offizieller Beitrag

    wenn das WG bei 0,00€ steht

    ....

    Es geht um das, was Du vorschlägst. Einfach mal im Handlungsstrang bleiben.


    Du scheinst alle Steuerberater als gelangweilte Unternehmer anzusehen, wenn du meinst, die machen sich aus gewissen Dingen einen Spaß oder haben keinen Bock an etwas.

  • Du scheinst alle Steuerberater als gelangweilte Unternehmer anzusehen,

    Und das was Du jetzt schreibst ist eine Unterstellung.

    Zumal ich das nicht behauptet habe und mit einem Augenzwinkern auf ein mgl. veraltetes Anlagenverwaltungsprogramm hingewiesen habe (1.-- DM Erinnerungswert nach der Umstellung auf Euro 0,51 € ) Und Anlagenverwaltung ist etwas anderes als Hauptbuchführung. Aber wem sag ich das....

    Den Unterschied zwischen beiden Berufzweige werde ich hier nicht auch noch verlinken, zumal das weit vom Thema abschweifen würde.

    Und im Gegenzug wage zu behaupten, dass Du nicht liest, eher verstehen möchtest was ich aus den Links oben zitiert habe.


    Aber gerne nochmal:


    Zitat

    Geringwertige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von nicht mehr als 150 EUR (ab 2018: 250 EUR) müssen nicht inventarisiert werden.



    Folglich ....

    wenn ich das WG nicht ein ein gesondertes Anlagenverzeichnis inventarisieren, also aufnehmen muss, kann ich es als ..... z.B. Betriebsbedarf .... ja genau als = Aufwand buchen.


    Und somit wäre mit dem BS 4980 an z.B. 1200 die erforderlichen Angabe (Tag der Anschaffung) aus der Buchführung ersichtlich für den Bürostuhl für 249,99 Netto

    Selbst wenn 10 Bürostühle angeschafft werden und 10 Quittungen vorliegen.


    EOF....

    • Offizieller Beitrag

    Und im Gegenzug wage zu behaupten, dass Du nicht liest, eher verstehen möchtest was ich aus den Links oben zitiert habe.

    Du verstehst überhaupt nicht aus was ich hinaus will, obwohl ich es oben doch extra in langen Sätzen beschrieben habe. Es geht mir nicht um Mindestvoraussetzungen, denn die bringen hier niemandem etwas.


    Und somit wäre mit dem BS 4980 an z.B. 1200 die erforderlichen Angabe (Tag der Anschaffung) aus der Buchführung ersichtlich für den Bürostuhl für 249,99 Netto

    Selbst wenn 10 Bürostühle angeschafft werden und 10 Quittungen vorliegen.

    Dann möchte ich ohne gesonderte Aufzeichnungen mal sehen, wie hier nach Jahren ein stückchenweiser Abgang der WG plausibel nachvollzogen werden soll. Da ist eine simple Excel-Tabelle als Anlagenverzeichnis nun wirklich das einfachst Mittel, auch wenn es gesetzlich nicht zwingend gefordert ist. Aber jeder ist Herr über sein eigenes Glück.

  • wie hier nach Jahren ein stückchenweiser Abgang der WG plausibel nachvollzogen werden soll.

    :?::?:also doch .....:!:


    warum um himmels Willen denn Abgang???


    der Stuhl z.B. für 249,99 Netto ist keinem Verzeichnis, keiner Tabelle, Liste weil.... er.... es.... nicht.... braucht da: "Geringwertige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von nicht mehr als 150 EUR (ab 2018: 250 EUR) nicht in ein Verzeichnis eingetragen werden brauchen."


    Einen Schraubendreher für 249,99 buche ich auf 4985 Werkzeuge o. eine Stehlampe für 231,25 Netto auf 4980 sonstiger Betriebsbedarf


    Eben diese Buchung ist der Beleg für den Betriebsaufwand.


    Ein Aufwand ist eben auch die AfA welche für Wg. über 250,00 greift. Und dafür wäre ein gesondertes Verzeichnis zu erstellen.


    Und eben diese Regelung (Bürokratieentlastungsgesetz u. Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen vom 27.04.17)

    entlastet die Betriebe und die Finanzämter.

    Die eine Seite braucht nicht für jeden **** eine Liste/Tabelle anlegen, die andere sich nicht mehr durch immer länger werdende Listen, Tabellen Anlagen kämpfen.

    • Offizieller Beitrag

    warum um himmels Willen denn Abgang???

    Und Du hast es immer noch nicht verstanden.


    der Stuhl z.B. für 249,99 Netto ist keinem Verzeichnis, keiner Tabelle, Liste weil.... er.... es.... nicht.... braucht da: "Geringwertige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von nicht mehr als 150 EUR (ab 2018: 250 EUR) nicht in ein Verzeichnis eingetragen werden brauchen."

    Und erstaunlicher Weise sind dennoch auch zu diesen WG jegliche Aufdeckung stiller Reserven (zu überwachen und) ggf. der Besteuerung zu unterwerfen. Oder hast Du in den maßgeblichen BMF-Erlassen oder Kommentaren irgend etwas von einer Steuerfreiheit der Abschaffungsvorgänge dieser WG gelesen? Ich nicht.


    Die eine Seite braucht nicht für jeden **** eine Liste/Tabelle anlegen, die andere sich nicht mehr durch immer länger werdende Listen, Tabellen Anlagen kämpfen.

    Und dennoch sind diese Abschaffungsvorgänge ggf. der Besteuerung zu unterwerfen. Und um das zu überwachen scheint eine Listenführung doch mehr als sinnvoll.

    Dann möchte ich ohne gesonderte Aufzeichnungen mal sehen, wie hier nach Jahren ein stückchenweiser Abgang der WG plausibel nachvollzogen werden soll. Da ist eine simple Excel-Tabelle als Anlagenverzeichnis nun wirklich das einfachst Mittel, auch wenn es gesetzlich nicht zwingend gefordert ist. Aber jeder ist Herr über sein eigenes Glück.

  • Und Du hast es immer noch nicht verstanden.

    :thumbsup:


    deshalb suche und lese ich auch Links wie diesen und wundere mich dass dort ständig sowas "verzapft" wird.


    Zitat

    Liegen die Anschaffungskosten unterhalb von 150 € (netto) bzw. 250 € (netto) bei einer Anschaffung ab dem 01.01.2018, können diese direkt auf das Aufwandskonto gebucht werden (z. B. Locher, Schere, Hefter). In diesem Fall werden diese Gegenstände nicht als geringwertige Wirtschaftsgüter bezeichnet. Bei diesen Kleinbeträgen dürfen die Kosten sofort vollständig als Aufwand verbucht werden, auch wenn z.B. eine Schere durchaus eine Nutzungsdauer von 10 Jahren und mehr haben kann.


    die sollten mal hier mitlesen, dann würden sie auch nicht solche Buchungssätze vorschlagen

    Zitat

    Anschaffungen unter 150 € / bzw. 250 € (Sollseite)
    IKR 6030 Werkzeuge und Kleingeräte an 2881 Kasse1
    SKR03 4985 Werkzeuge und Kleingeräte an 1000 Kasse1
    SKR04 6845 Werkzeuge und Kleingeräte an 1610 Kasse1


    Mir fällt dabei auf.

    Die aufgeführten Buchungskonten sind keine Anlagekonten im unteren Nuller-Bereich :/

  • einen hab ich noch :|

    Zitat

    Selbständig nutzbare Wirtschaftsgüter bis 150,- € Nettopreis gelten nicht als Anlagegüter und müssen
    sofort als Betriebsausgaben angesetzt werden (z.B. unter "Werkzeuge und Kleingeräte" oder "Sonstiger Betriebsbedarf").
    Vorgehensweise bei der Buchung

    Sofortabschreibung
    • Selbständig nutzbare WG bis 250,- € netto (vor 2018: 150,- €): Buchung als Betriebausgabe

    steht wieder nichts von "ausbuchen" dabei.

    Ich könnte mir aber denken warum nicht.


    So, nun kann sich der TE bei seinem "Finanzberater" erkundigen wie er weiter vorgehen soll.

  • Wow, vielen Dank für die vielen Antworten.

    Tatsächlich ist es bei Musikinstrumenten bzw Zubehör praktisch unmöglich einen Zeitwert zu bestimmen.

    Es kann sein, dass eine Anschaffung, die theoretisch nach 5 Jahren abgegolten ist (also nur noch mit 0,50€ in der Liste steht) jederzeit wieder verkaufbar wäre, wenn sich ein Interessent findet.


    Ich habe schon 30 Jahre alte Synthesizer für 3000,- verkauft gesehen (bei Ebay, etc).
    Es muss sich nur um ein begehrtes Gerät handeln, auch wenn es sich um ein rein technisches Gerät handelt (und nicht z.b. um eine Geige oder ein Cello handelt, welche ja bekanntlich auch nach 200 Jahren noch für Millionen verkauft werden können. )


    Wenn ich es also richtig verstanden habe, macht es Sinn, Geräte die älter als 5 Jahre alt sind aus der Afa Liste zu streichen, aber selbst noch eine stets aktualisierte eigene Liste zu führen, die man bei einer Prüfung vorlegen kann.

    (Ohne geschätzten Wert, da der nicht festlegbar ist.)


    Das macht für mich Sinn. Vielen Dank.

    • Offizieller Beitrag

    Wenn ich es also richtig verstanden habe, macht es Sinn, Geräte die älter als 5 Jahre alt sind aus der Afa Liste zu streichen, aber selbst noch eine stets aktualisierte eigene Liste zu führen, die man bei einer Prüfung vorlegen kann.

    (Ohne geschätzten Wert, da der nicht festlegbar ist.)

    Genau. :thumbsup:


    gerne :)