Wo gebe ich (hauptberuflich Freiberufler) meine Nebeneinkünfte in der Steuererklärung ein?

  • Hallo, ich stehe völlig auf dem Schlauch. Ich bin seit Jahren freiberuflich tätig und habe seit 2018 zusätzlich eine Nebentätigkeit auf Stundenbasis in einem Büro, kein Minijob. Ich erstelle keine Rechnungen, zumal die Nebentätigkeit nicht meiner Haupttätigkeit entspricht, quittiere aber Belege für die jeweiligen Auszahlungen. Ich arbeite dort unregelmäßig und erzielte 2018 knapp 2200,- EUR. Nun sitze ich gerade an der Einkommensteuererklärung und frage mich, wo ich diese Nebeneinkünfte eintragen muss? - Ich mache im Hauptberuf eine EÜR als "Angehöriger der freien Berufe" doch meine Bürotätigkeit passt doch da nicht rein. Wo gehört das hin?


    Natürlich bedanke ich mich schon einmal.

  • Ich bin seit Jahren freiberuflich tätig.... Ich mache im Hauptberuf eine EÜR als "Angehöriger der freien Berufe"

    also hast Du Einkünfte aus "Gewerbebetrieb"

    wo ich diese Nebeneinkünfte eintragen muss?

    Hier habe ich jetzt Zuordnungsprobleme.


    Als Angesteller mit Steuerbaren einkünften aus einer "nichtselbständigen Tätigkeit" kann man einen Nebenerwerb als Selbständiger haben...aber umgekehrt?


    Als Gewerbetreibender geht das nicht.

    Wo gehört das hin?

    d.h. Du musst diese Einnahmen, welche Du für deine Tätigkeit in einem Büro erzielst, als Umsatzerlöse verbuchen wie Deine anderen Erlöse auch.

    d.h. aber auch, dass Du Rechnungen schreiben musst. Hier ist es egal , ob diese Tätigkeit der Deines gemeldeten Gewerbes gleich ist.

    • Offizieller Beitrag

    habe seit 2018 zusätzlich eine Nebentätigkeit auf Stundenbasis in einem Büro, kein Minijob.

    Aufgrund welcher vertraglichen Grundlage?


    Ich erstelle keine Rechnungen, zumal die Nebentätigkeit nicht meiner Haupttätigkeit entspricht, quittiere aber Belege für die jeweiligen Auszahlungen.

    Und was steht auf den Quittungsbelegen, von denen Du ja sicherlich eine Durchschrift bekommen hast?


    Ich mache im Hauptberuf eine EÜR als "Angehöriger der freien Berufe" doch meine Bürotätigkeit passt doch da nicht rein. Wo gehört das hin?

    Das kommt, wie schon gesagt, auf die vertraglichen Regelungen sowie die Art der Tätigkeit an. Bei Schreibdienst etc. sind das gewerbliche Einkünfte i.S. § 15 EStG, für die Du eine EÜR erstellen musst.


    Im Falle der Unternehmereigenschaft der Umsatzsteuer werden alle Umsätze, freiberufliche und gewerbliche, im Rahmen des Unternehmens erzielt und sind ggf. der Umsatzbesteuerung zu unterwerfen.

  • kein Minijob bedeutet Job auf Steuerkarte? Hier wohl eher nicht: EÜR als Gewerbetreibender erforderlich - USt / wenn Summe über 17.500,--) für beide Tätigkeiten!


    Hier werden immer die Begriffe durcheinnader geworfen!

  • Vielen Dank für die Antworten.

    Ich vergaß zu erwähnen, dass ich kein Gewerbe führe sondern als Kleinunternehmer künstlerisch tätig bin. Eine Ust.-Erklärung entfällt für 2018.

    Kann ich meine "Aushilfstätigkeit" vielleicht unter einer 2. EÜR und "sonstige selbstständige Tätigkeit" eintragen?

    • Offizieller Beitrag

    Ich vergaß zu erwähnen, dass ich kein Gewerbe führe sondern als Kleinunternehmer künstlerisch tätig bin. Eine Ust.-Erklärung entfällt für 2018.

    Das ist dann eben die Frage, denn:

    Hier wohl eher nicht: EÜR als Gewerbetreibender erforderlich - USt / wenn Summe über 17.500,--) für beide Tätigkeiten!

    Im Falle der Unternehmereigenschaft der Umsatzsteuer werden alle Umsätze, freiberufliche und gewerbliche, im Rahmen des Unternehmens erzielt und sind ggf. der Umsatzbesteuerung zu unterwerfen.


    Kann ich meine "Aushilfstätigkeit" vielleicht unter einer 2. EÜR und "sonstige selbstständige Tätigkeit" eintragen?

    Nein, da es im Zweifel gewerbliche Einkünfte i.S. § 15 EStG sind. Und ohne getrennte EÜRs wären alle Einkünfte als gewerbliche Einkünfte einzustufen, auch die künstlerischen.


    Ist es eigentlich so schwer, diese "Zusatztätigkeit" hinsichtlich Vereinbarungen, Art und Durchführung einmal genau zu benennen bzw. zu beschreiben?


    Du solltest Dir wirklich einmal Hilfe bei einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe suchen.

  • Ist es eigentlich so schwer, diese "Zusatztätigkeit" hinsichtlich Vereinbarungen, Art und Durchführung einmal genau zu benennen bzw. zu beschreiben?

    Das habe ich doch geschrieben; vielleicht nicht deutlich genug: Ich helfe aushilfsweise und auf Abruf in einer Bürogemeinschaft von ebenfalls selbständigen Freiberuflern, einfache Tätigkeit (Telefon und Bürobereitschaft). Es gibt keinen Arbeitsvertrag/keine Lohnsteuerkarte und der Job verlangt nicht mehr als ein paar Stunden im Monat, wofür ich einen ausgemachten Stundenlohn bekomme. Mehr ist das nicht. Ich weiß einfach nicht, wie ich das in der Einkommensteuererklärung zuordnen soll. Und Umsatzbesteuerung fällt definitiv nicht an.

  • na eben - Sie wissen es nicht und hier werden Hilfen angeboten - das sollten Sie befolgen: Beratung bei kompetenter Stelle - Steuerberater.


    Egal was Sie meinen, dass Sie "nur" nebenher arbeiten... - steuerlich kann es anders beurteilt werden als Ihr "Gefühl".


    Und USt wird auf jeden Fall mit einbezogen, denn der Unternehmerbegriff unterscheidet sich im Umsatz- und im Ertragsrecht.


    Lia

    • Offizieller Beitrag

    Ist es eigentlich so schwer, diese "Zusatztätigkeit" hinsichtlich Vereinbarungen, Art und Durchführung einmal genau zu benennen bzw. zu beschreiben?

    Das habe ich doch geschrieben; vielleicht nicht deutlich genug: Ich helfe aushilfsweise und auf Abruf in einer Bürogemeinschaft von ebenfalls selbständigen Freiberuflern, einfache Tätigkeit (Telefon und Bürobereitschaft). Es gibt keinen Arbeitsvertrag/keine Lohnsteuerkarte und der Job verlangt nicht mehr als ein paar Stunden im Monat, wofür ich einen ausgemachten Stundenlohn bekomme. Mehr ist das nicht. Ich weiß einfach nicht, wie ich das in der Einkommensteuererklärung zuordnen soll.

    Das hast Du eben so genau nicht gemacht und vollständig auch immer noch nicht:

    Und was steht auf den Quittungsbelegen, von denen Du ja sicherlich eine Durchschrift bekommen hast?

    Mit dieser Info wäre sicherlich jeder Hilfesteller hier schlauer und müsste nicht raten.


    Und Umsatzbesteuerung fällt definitiv nicht an.

    Und das weißt Du so genau? Das mit dem oben bereits erwähnten Gesamtumsatz aus allen unternehmerischen Tätigkeiten ist Dir bekannt?

  • Und das weißt Du so genau? Das mit dem oben bereits erwähnten Gesamtumsatz aus allen unternehmerischen Tätigkeiten ist Dir bekannt?

    Ja, natürlich, ich kenne doch meine Zahlen. Ich komme nicht über die Summe von 17.500,--) für beide Tätigkeiten.


    Vielen Dank Ihnen allen für's Mitdenken und Helfen. - Hätte nicht gedacht, dass sich meine Frage so verkompliziert und werde jetzt mal einen Steuerberater zu Rate ziehen.

    Dankeschön.

    • Offizieller Beitrag

    Hätte nicht gedacht, dass sich meine Frage so verkompliziert und werde jetzt mal einen Steuerberater zu Rate ziehen.

    Im Prinzip wohl vernünftig, da Du uns hier je "verhungern" lässt. Diese, von Dir nach wie vor unbeantwortete, Frage wird Dir der Steuerberater als erstes stellen:

    Und was steht auf den Quittungsbelegen, von denen Du ja sicherlich eine Durchschrift bekommen hast?

    Nachher oder sogar vorher das mittlerweile geklärte:

    Vereinbarungen, Art und Durchführung

  • So wie es von Sanuka beschrieben wurde, sollte auch vom Steuerberater geprüft werden, ob nicht eine unselbständige Tätigkeit vorliegt (mit allen Folgen für den Arbeitgeber bezüglich Sozialversicherung, nicht abgeführter Lohnsteuer etc.).