Werbungskosten ohne Abschreibung absetzen - Anlage N erneut drucken

  • Hallo zusammen,


    ich habe dieses Jahr meine Einkommenssteuerklärung mit wiso gemacht und bin auch sehr zufrieden damit. Nun bekam ich einen Brief vom Finanzamt mit folgendem Hinweis:


    In Ihrer Anlage N erklären Sie weitere Aufwendungen für Arbeitsmittel, die Sie auf mehrere Jahre verteilen (sog. Abschreibung). Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass die Kosten im Jahr der Anschaffung in voller Höhe als Werbungskosten abgesetzt werden können, wenn die Anschaffungskosten für das einzelne Arbeitsmittel 800,00 € ohne Umsatzsteuer nicht übersteigen, § 6, Absatz 2 Satz 1 Einkommenssteuergesetz. Sollten Sie die Anwendung dieser Regelung bereits in der Steuererklärung 2018 begehren, bitte ich um Vorlage der korrigierten Anlage N.


    Soweit alles klar, da habe ich offensichtlich einen Fehler gemacht.

    Wenn ich nun aber in wiso steuer auf Ausgaben (Werbungskosten) —> Arbeitsmittel —> Beruflich genutzte Gegenstände - detaillierte Eingabe gehe und da einen Eintrag auswähle, wie kann ich denn eine direkte Absetzung eintragen? Ich habe bspw. Software im Wert von 15 € darin. Diese bräuchte ich ja nun nicht über mehrere Jahre abschreiben, wenn ich dies richtig verstehe. Allerdings lässt mich wiso nicht einfach festlegen, dass dies direkt abgeschrieben werden soll. Ich muss immer die Nutzungsdauer von 3 - 5 Jahren angeben. Ein anderes Beispiel wäre ein Monitor, der 580 € gekostet hat und demzufolge ja direkt abgeschrieben werden könnte.


    Wo stell ich das denn ein? Oder hab ich die Sachen einfach falsch zugeordnet? Wo ordne ich sie richtig ein?


    Und als Ergänzung noch die Frage: Wie kann ich denn von meiner Steuerklärung nur die Anlage N erneut ausdrucken?


    Vielen Dank für die Hilfe im Steuerdschungel. :)


    Liebe Grüße!

    • Offizieller Beitrag

    Diese bräuchte ich ja nun nicht über mehrere Jahre abschreiben, wenn ich dies richtig verstehe. Allerdings lässt mich wiso nicht einfach festlegen, dass dies direkt abgeschrieben werden soll. Ich muss immer die Nutzungsdauer von 3 - 5 Jahren angeben.

    In der Windows-Version geht das so:



    Wird doch in der Mac-Version analog sein?

    Und als Ergänzung noch die Frage:

    Bitte pro Thread nur ein Thema. Keine Sammelthreads, damit das Forum übersichtlich bleibt.

    Wie kann ich denn von meiner Steuerklärung nur die Anlage N erneut ausdrucken?

    Na auf "Steuererklärung abgeben" gehen und dort die Abgabe als Druck wählen.

  • Vielen Dank! Der oben gezeigte Punkt bei der Windows-Version kommt nur, wenn ich einen Punkt noch mal neu eintrage. Ich hatte gehofft, dass man das bei jedem Eintrag auch im Nachhinein ändern kann. Aber gut, dann ersetze ich eben die entsprechenden Sachen einmal und dann ist da auch Ruhe.


    Vielen Dank für die Hilfe! :)

    • Offizieller Beitrag

    Der oben gezeigte Punkt bei der Windows-Version kommt nur, wenn ich einen Punkt noch mal neu eintrage.

    Kann es sein, daß Du die Frage nach der selbstständigen Nutzung mit Nein beantwortest hast? Ansonsten kann ich das in der Windows-Version auch beim bestehenden Eintrag ändern. Würde mich wundern, wenn sich die Mac-Version da anders verhielte... :/

  • Ja, das habe ich zumeist getan. Bspw. bei USB-Sticks, einem Scanner, Software… So wie ich die Beschreibung beim Selbstständigen nutzen verstanden habe, müsste das ja auch richtig sein?

    • Offizieller Beitrag

    Ja, das habe ich zumeist getan. Bspw. bei USB-Sticks, einem Scanner, Software… So wie ich die Beschreibung beim Selbstständigen nutzen verstanden habe, müsste das ja auch richtig sein?

    Dann ändert aber eine Neuanlegung der Einträge nichts am Programmverhalten, wenn Du das genau so einträgst.


    Aber davon abgesehen: Du kannst doch die Nutzungsdauereinträge einfach mit einer 1 überschreiben.

    • Offizieller Beitrag

    ich habe dieses Jahr meine Einkommenssteuerklärung mit wiso gemacht und bin auch sehr zufrieden damit. Nun bekam ich einen Brief vom Finanzamt mit folgendem Hinweis:


    In Ihrer Anlage N erklären Sie weitere Aufwendungen für Arbeitsmittel, die Sie auf mehrere Jahre verteilen (sog. Abschreibung). Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass die Kosten im Jahr der Anschaffung in voller Höhe als Werbungskosten abgesetzt werden können, wenn die Anschaffungskosten für das einzelne Arbeitsmittel 800,00 € ohne Umsatzsteuer nicht übersteigen, § 6, Absatz 2 Satz 1 Einkommenssteuergesetz. Sollten Sie die Anwendung dieser Regelung bereits in der Steuererklärung 2018 begehren, bitte ich um Vorlage der korrigierten Anlage N.

    Ich habe so das Gefühl, dass da der Bearbeiter die Rechtslage nicht so ganz auf dem Schirm hat.


    Diese bräuchte ich ja nun nicht über mehrere Jahre abschreiben, wenn ich dies richtig verstehe. Allerdings lässt mich wiso nicht einfach festlegen, dass dies direkt abgeschrieben werden soll. Ich muss immer die Nutzungsdauer von 3 - 5 Jahren angeben. Ein anderes Beispiel wäre ein Monitor, der 580 € gekostet hat und demzufolge ja direkt abgeschrieben werden könnte.

    Kann es sein, daß Du die Frage nach der selbstständigen Nutzung mit Nein beantwortest hast?

    Und das ist ja nun einmal zutreffend beantwortet, da ein Monitor niemals ein selbständiges Wirtschaftsgut sein kann: GWG-Merkmale und GWG-Berechnungen - Quelle: haufe.de


    Gleiches gilt für den Scanner.


    Da sollte vielleicht noch einmal Kontakt zum Sachbearbeiter aufgenommen werden, ob er an diese nicht ganz unwesentliche rechtliche Voraussetzung gedacht hat. Vielleicht ist derjenige ha noch nicht so lange dabei und ganz dankbar für entsprechende Hinweise. ;)

  • Ich hab soeben jemanden erreicht und mein Problem durchgesprochen. Mit dem interessanten Ergebnis, dass meine Einkommenssteuerklärung generell richtig zu sein scheint. Der Sachbearbeiter meinte nur, dass ich anstelle der Einzelveranlagung auch eine Gesamtveranlagung machen könnte. Ansonsten war aber nicht klar, was die entsprechende Sachbearbeiterin mit diesem Hinweis konkret aussagen wollte.

    • Offizieller Beitrag

    Ich hab soeben jemanden erreicht und mein Problem durchgesprochen. Mit dem interessanten Ergebnis, dass meine Einkommenssteuerklärung generell richtig zu sein scheint.

    Genau das war so mein Gedankengang, deshalb ja auch der Hinweis.


    Der Sachbearbeiter meinte nur, dass ich anstelle der Einzelveranlagung auch eine Gesamtveranlagung machen könnte.

    Aber genau das zeigt Dir Dein Programm doch auch bei zutreffenden Zuordnungen. Einfach einmal schauen, was da so zu Einzelveranlagung von Eheleuten und Zusammenveranlagung von Eheleuten als Vergleichsberechnung steht.

  • anstelle der Einzelveranlagung auch eine Gesamtveranlagung machen könnte.

    Einzelveranlagung von Eheleuten und Zusammenveranlagung von Eheleuten als Vergleichsberechnung steht.

    :/mir fehlt da der Zusammenhang mit dem eigentlichen, geschilderten Eingangsproblem


    Nun bekam ich einen Brief vom Finanzamt mit folgendem Hinweis:


    In Ihrer Anlage N erklären Sie weitere Aufwendungen für Arbeitsmittel, die Sie auf mehrere Jahre verteilen (sog. Abschreibung). Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass die Kosten im Jahr der Anschaffung in voller Höhe als Werbungskosten abgesetzt werden können, wenn die Anschaffungskosten für das einzelne Arbeitsmittel 800,00 € ohne Umsatzsteuer nicht übersteigen, § 6, Absatz 2 Satz 1 Einkommenssteuergesetz. Sollten Sie die Anwendung dieser Regelung bereits in der Steuererklärung 2018 begehren, bitte ich um Vorlage der korrigierten Anlage N.

    daher auch meine Nachfrage.

    Dir nicht klar?!

    Ich denke eher dass die Sachbearbeiterin meinte, aufgrund der höheren Ansetzbarkeit der Kosten für Arbeitsmittel (bis 2017 noch 487,90 brutto, ab 2018 952,00 Brutto) könne er die Beträge zusammen nehmen (gesamt veranlagen) anstatt jedes Teil einzeln aufzuführen (einzel zu veranlagen) Und dies vom TE nicht dahingehend verstanden wurde.

    • Offizieller Beitrag

    mir fehlt da der Zusammenhang mit dem eigentlichen, geschilderten Eingangsproblem

    Etwas anderes kann der Bearbeiter nach den genannten Begrifflichkeiten nicht meinen. Der Zusammenhang im Thread würde logischer Weise fehlen, da der TE diese mögliche Problematik ja offensichtlich gar nicht erkannt hätte.


    Ich denke eher dass die Sachbearbeiterin meinte, aufgrund der höheren Ansetzbarkeit der Kosten für Arbeitsmittel (bis 2017 noch 487,90 brutto, ab 2018 952,00 Brutto) könne er die Beträge zusammen nehmen (gesamt veranlagen) anstatt jedes Teil einzeln aufzuführen (einzel zu veranlagen) Und dies vom TE nicht dahingehend verstanden wurde.

    Das nun wirklich nicht. Im Übrigen ist doch nun geklärt, auch durch den Sachbearbeiter, dass eben nicht selbständig nutzbare WG vorliegen, die nur einzeln über die AfA abzuwickeln sind.