In welches Jahr gehören welche Buchungen?

  • Hallo liebes Forum,


    aus aktuellem Anlass habe ich ein paar Fragen zu folgendem Fall im Rahmen der Bilanzierung:


    Ich buche diesen Monat ein Hotelzimmer für den Zeitraum 20.-27. Januar 2020. Die Bezahlung erfolgt auch noch diesen Monat.


    1. Da die Leistung erst im Januar erfolgt, muss der Aufwand in das Jahr 2020, richtig? Also ist der Buchungssatz dann ARAP an Bank?

    2. Wenn nun die Rechnung für das Hotelzimmer brutto 750,- Euro beträgt, darf ich dann den bezahlten Betrag schon komplett dieses Wirtschaftsjahr als Aufwand verbuchen? Also zum Beispiel Aufwand an Bank? Laut diesem Artikel https://www.iww.de/bbp/archiv/…geringer-bedeutung-f23706 müssten Beträge unter der Geringfügigkeitsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter nicht abgegrenzt werden. Stimmt das so und lässt sich das dann aktuell mit der GWG-Grenze von 800,- Euro machen?

    • Offizieller Beitrag

    Damit Dir hier jemand eine sinnvolle Antwort geben kann, solltest Du vielleicht einmal die genutzte Software genau benennen und, ob Du EÜRler oder Bilanzierer bist.

  • Moin,


    weñn die Zahlung bereits jetzt erfolgt, solltest Du tatsächlich abgrenzen. Nicht ganz klar ist mir der Zusammenhang mit den GWGs, es geht doch hier um eine Leistung :/?


    Viele Grüße

    Maulwurf

    • Offizieller Beitrag

    in der Frage steht doch: Bilanzierer!

    Man darf ja mal etwas überlesen. Die genutzte Software fehlt dennoch.


    Und GWG bei Hotelzimmer??

    Das hätte dann auch maulwurf23 schon angemerkt.

    • Offizieller Beitrag

    immer diese Frage nach "genutzter Software"?? " WISO" gäbe es nicht... - mE einfach albern!

    Was ist daran albern? Zum einen hat das Forum entsprechende Unterforen, in welche die Themen jeweils einsortiert werden müssen, um eine gewisse Ordnung und Übersicht zu behalten. Zum anderen funktionieren bestimmte Dinge in verschiedenen Softwareprodukten auf unterschiedliche Weise. Das sollte Dir als erfahrenes Forumsmitglied eigentlich so langsam klar geworden sein.


    Und den (Nach)Ton unterlasse bitte künftig.

  • weñn die Zahlung bereits jetzt erfolgt, solltest Du tatsächlich abgrenzen. Nicht ganz klar ist mir der Zusammenhang mit den GWGs, es geht doch hier um eine Leistung :/?

    Und GWG bei Hotelzimmer??

    Ja, das wäre halt die Frage. In dem Beispiel auf der von mir verlinkten Internetseite geht es ja auch um Versicherungen und Steuer, was auch keine geringwertige Wirtschaftsgüter sind. Da die Beiträge für das nächste Wirtschaftsjahr unter der GWG-Grenze lagen, war ein sofortiger Abzug möglich. Da steht: "Indes gebietet der Grundsatz der Wesentlichkeit, unwesentliche Elemente bei der Bilanzierung und Bewertung außer Betracht zu lassen. Dabei orientiert man sich an den Grenzen für geringwertige Wirtschaftsgüter." Für einen Abgrenzungsposten unter der GWG-Grenze wäre eine Abgrenzung also verzichtbar.


    Hat da jemand Erfahrungen? Dürfte das dann auch in dem genannten Beispiel für Hotelkosten in Höhe von 750,- Euro gelten, da die GWG-Grenze ja bei 800,- Euro liegt?

  • Die Frage der Geringfügigkeit für Abgrenzungen ist auch immer im Zusammenhang mit dem Gesamtergebnis zu sehen! 100 Euro sind bei einme Jahresergebnis von 50,000 Euro sicher noch geringfügig, bei einem Jahresergebnis von 5.000 € aber eher nicht.

    Zum anderen: bei dem Fall in #1 ist es doch gesamter Aufwand für das nächste Jahr - hat also im Jahr 2018 nichts zu suchen. Die Rechnungsabgrenzung dient doch der richtigen Zuordnung von Aufwand und Ertrag zum Jahr der Verursachung.


    Vielleicht hilft das weiter https://www.haufe.de/steuern/r…bei-Betraegen-bis-410-EUR

    Ist zwar erstinstanzlich, aber immerhin ein Anhaltspunkt.

  • Guten Abend maulwurf23


    richtig - habe mich mit 2018 vertippt. Aber es geht ja um die Geringfügigkeit, ob abgegrenzt werden soll. Ich würde in einem so offensichtlichen Fall alles abgrenzen, da alles in das Jahr 2020 gehört.

  • @babuschka vielen Dank für deinen Beitrag. Das hilft.


    Also, soweit ich das jetzt richtig interpretiert habe, kann auf eine Abgrenzung verzichtet werden, wenn ein Teil der Leistung bereits im aktuellem Jahr erfolgte und unter der GWG-Grenze von 800,- Euro liegt. Grundsätzlich sollte man aber evtl. auch prüfen, ob tatsächlich eine Geringfügigkeit abhängig vom Gewinn gegeben ist.


    In diesem Fall würdet ihr alles sowieso abgrenzen, da die Leistung vollständig im kommenden Jahr ist und nicht mal ein Teil des Betrages in diesem Jahr als Leistung veranschlagt werden kann.


    Sollte ich das falsch zusammengefasst haben, könnt ihr mich gerne korrigieren. Ansonsten vielen Dank :)

    • Offizieller Beitrag

    Die Software ist für die Beantwortung meiner Frage nicht notwendig.

    Was aber nichts daran ändert, dass der Thread im falschen Unterforum war (da musste man sich nur die möglichen Label/Bezeichnungen zu den Themen anschauen. Ich habe den Thread deshalb verschoben.