Eintragung GWG EÜR

  • Hallo ich habe eine Verständnisfrage zur Eintragung eines Bürostuhls in die EÜR 2018. Der Bürostuhl hat 210 Euro gekostet. Ich bin Kleinunternehmer. In die EÜR habe ich den Bürostuhl in die Zeile 33

    eingetragen. Nach Gesprächen mit Kollegen wurde mir gesagt, dass GWGS unter 250 Euro unter übrige unbeschränkt abziehbare Betriebsausgaben in Zeile 51 eintragen sind. In der Anleitung zur EÜR kann ich nichts derartiges finden. Ich bin deshalb etwas verunsichert. Im Steuersparbuch von Buhl habe ich den Bürostuhl unter Zeile 33 für GWG eingetragen. Die Plausibillitätskontrolle der Software hat auch keine Hinweise oder Fehler angezeigt. Bin deshalb ein wenig ratlos.

    • Offizieller Beitrag

    Nach Gesprächen mit Kollegen wurde mir gesagt, dass GWGS unter 250 Euro unter übrige unbeschränkt abziehbare Betriebsausgaben in Zeile 51 eintragen sind.

    Dann sollten sie Dir vielleicht auch einmal die Fundstelle dazu sagen. :censored:



    Vereinfacht gesagt: Ein GWG ist ein GWG und genau deshalb dort einzutragen, wo Du es gemacht hast.


    Die Anleitung zur Anlage EÜR ist diesbezüglich sogar sehr eindeutig: Anlage EÜR 2018 + AVEÜR anlage_eür_2018.pdf


    Einfach mal durchlesen. ;)





  • Danke für die Antwort ich sehe es genauso. Meiner Meinung besteht nur ein Unterschied darin, dass ich Wirtschaftsgüter ( GWG ) über 250 Euro in ein laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen habe und darunter nicht.

    Ich habe mir die Anleitung EÜR speziell zu den GWG nochmals durchgelesen und dabei folgenden Auszug endeckt :Im Fall der Bildung eines Sammelpostens können daher im Wj. ledig-lich die Aufwendungen für Wirtschaftsgüter mit Anschaf-fungs- oder Herstellungskosten bis 250 € als GWG (Zeile 33) berücksichtigt werden;


    Aus Interesse heraus bedeutet dies, dass ich zb. in einen Wirtschaftsjahr einen Sammelposten bilden kann und gleichzeitig noch einzelne GWG bis zu 250 Euro einzeln absetzen kann? Ich habe immer gedacht, dass wenn man einen GWG Sammelposten bildet, dies ausnahmslos für alle GWG des jeweiligen Wirtschaftsjahres gilt und es dann keine Ausnahmen gibt?

  • Vielen Dank . Was ich nicht verstehe ist: wenn ich jetzt mal angenommen in einem Wirtschaftsjahr zb. 4 GWG habe. Davon kosten 3 je 300 Euro . Ein GWG kostet 200 Euro. Dann kann ich laut Vorschrift diese 3 GWG als einen Sammelposten ansetzen, da ja jedes GWG über 250 Euro gekostet hat und ich nur GWGs ab 250 Euro in einen Sammelposten stellen kann. Was passiert aber mit dem GWG was nur 200 Euro gekostet hat? In den Sammelposten mit rein nehmen kann ich es nicht da es nicht mindestestens 250 Euro gekostet hat.

  • Nach Gesprächen mit Kollegen wurde mir gesagt, dass GWGS unter 250 Euro unter übrige unbeschränkt abziehbare Betriebsausgaben in Zeile 51 eintragen sind.

    Ich tue es zwar ungern weil es ständig längere

    Diskussionen zu diesem Thema

    gibt.


    Gegenstände bis 250,-- € Netto werden nicht als GWG bezeichnet und auch nicht als solche verbucht. Sie werden zum Zeitpunkt der Anschaffung als Aufwand/Kosten gebucht. Und wenn es 5 Bürostühle a´250,-- Netto sind und für jeden ein (Einzel)-Beleg vorliegt, können 5 x 250,-- als z.B. Bürobedarf eingebuch werde.


    Und wenn Gegenstände nicht als GWG bezeichnet werden/gelten, für sie keine Liste u. Verzeichnis geführt werden braucht, haben sie auch nichts in der Anlage zur EÜR (AVEÜR) zu suchen, b.z.w. tauchen dort auch nicht auf. Und es braucht kein........

    Zitat von anderer Thread

    Zusammenfassend: Alles, was nicht in die AVEÜR kommt, gehört in ein vernünftiges sonstiges Anlagenverzeichnis. Das sollte einem schon ein vernünftiger Selbsterhaltungstrieb für den Prüfungsfall sagen.

    weil der Beleg, die Quittung, die Rechnung, die Buchung, für einen Prüfungsfall völlig genügt.


    Folglich ist die Aussage der Kollegen richtig.

    Dann sollten sie Dir vielleicht auch einmal die Fundstelle dazu sagen.

    z.B. hier 

    Zitat

    Liegen die Anschaffungskosten unterhalb von 150 € (netto) bzw. 250 € (netto) bei einer Anschaffung ab dem 01.01.2018, können diese direkt auf das Aufwandskonto gebucht werden (z. B. Locher, Schere, Hefter). In diesem Fall werden diese Gegenstände nicht als geringwertige Wirtschaftsgüter bezeichnet. Bei diesen Kleinbeträgen dürfen die Kosten sofort vollständig als Aufwand verbucht werden, auch wenn z.B. eine Schere durchaus eine Nutzungsdauer von 10 Jahren und mehr haben kann.


    oder der Link von maulwurf23 zu Haufe

    Zitat

    Steuerpflichtige der Gewinneinkunftsarten können seit dem 1.1.2018 die Anschaffungs- oder Herstellkosten von GWG bis zur Höhe von 250 Euro (GWG 2017: 150 EUR) sofort ohne Verzeichnis als Betriebsausgabe berücksichtigen (Sofortabzug).

    Nur dass Haufe "Dinge" des Bedarfs noch mit GWG bezeichnet.

    • Offizieller Beitrag

    Ich tue es zwar ungern weil

    Dann unterlasse es doch einfach. ?(


    Und wenn Gegenstände nicht als GWG bezeichnet werden/gelten, für sie keine Liste u. Verzeichnis geführt werden braucht, haben sie auch nichts in der Anlage zur EÜR (AVEÜR) zu suchen, b.z.w. tauchen dort auch nicht auf. Und es braucht kein........

    weil der Beleg, die Quittung, die Rechnung, die Buchung, für einen Prüfungsfall völlig genügt.

    Denn darum ging es in der Fragestellung oben überhaupt nicht. Und ich verstehe ehrlich gesagt jetzt nicht, was Du mit diesem neuerlichen Querschuss in dieser Sache bezweckst. Absolut überflüssig und voll kommen an der Frage vorbei.


    Folglich ist die Aussage der Kollegen richtig.


    z.B. hier

    oder der Link von maulwurf23 zu Haufe

    Nur dass Haufe "Dinge" des Bedarfs noch mit GWG bezeichnet.

    Ebenfalls genau an der Fragestellung vorbei, denn da hieß es:

    Der Bürostuhl hat 210 Euro gekostet. Ich bin Kleinunternehmer. In die EÜR habe ich den Bürostuhl in die Zeile 33

    eingetragen. Nach Gesprächen mit Kollegen wurde mir gesagt, dass GWGS unter 250 Euro unter übrige unbeschränkt abziehbare Betriebsausgaben in Zeile 51 eintragen sind. In der Anleitung zur EÜR kann ich nichts derartiges finden. Ich bin deshalb etwas verunsichert. Im Steuersparbuch von Buhl habe ich den Bürostuhl unter Zeile 33 für GWG eingetragen. Die Plausibillitätskontrolle der Software hat auch keine Hinweise oder Fehler angezeigt. Bin deshalb ein wenig ratlos

    Und genau diese Frage habe ich mit der eindeutigen Antwort geklärt, da diese sich eindeutig und zweifelsfrei schon aus der offiziellen Anleitung zur Anlage EÜR ergibt:

    Vereinfacht gesagt: Ein GWG ist ein GWG und genau deshalb dort einzutragen, wo Du es gemacht hast.


    Die Anleitung zur Anlage EÜR ist diesbezüglich sogar sehr eindeutig: Anlage EÜR 2018 + AVEÜR anlage_eür_2018.pdf


    Einfach mal durchlesen. ;)


    Nur dass Haufe "Dinge" des Bedarfs noch mit GWG bezeichnet.

    Eben. Und die Anlage EÜR hat dafür eben auch zwingend eine Zeile vorgesehen. Womit die eigentliche Fragestellung beantwortet war.

    • Offizieller Beitrag

    Aus Interesse heraus bedeutet dies, dass ...

    Was ich nicht verstehe ist: wenn ich jetzt mal angenommen in einem Wirtschaftsjahr zb. 4 GWG habe. Davon kosten 3 je 300 Euro . Ein GWG kostet 200 Euro. Dann kann ich laut Vorschrift diese 3 GWG als einen Sammelposten ansetzen, da ja jedes GWG über 250 Euro gekostet hat und ich nur GWGs ab 250 Euro in einen Sammelposten stellen kann. Was passiert aber mit dem GWG was nur 200 Euro gekostet hat? In den Sammelposten mit rein nehmen kann ich es nicht da es nicht mindestestens 250 Euro gekostet hat.

    Bitte keine Zusatzfragen über weitere Problemstellungen. Du siehst, zu welchen unnötigen Diskussionen das am Ende wieder führt. Bei einer neuen Problemstellung bitte gemäß Forenregeln einen neuen Thread eröffnen und den bisherigen ggf. als für Dich erledigt kennzeichnen.

  • Ich möchte nochmals höflich Nachfragen zum Thema. Durch die Aussage des anderen Teilnehmers bin ich jetzt verunsichert wo ich die Summe in Höhe von 210 Euro für den Bürostuhl eintragen soll. Entweder in Zeile 33 oder Zeile 51 der EÜR. Das ist meine erste EÜR und ich möchte natürlich alles richtig machen. Deshalb frage ich mal praktisch: Der Sachbearbeiter im Finanzamt sieht ja auch die Summe die ich in die Zeile 33 eingetragen habe und das die Summe unter 250 Euro ist. Wird das beanstandet und darauf hingewiesen , dass die Summe in die Zeile 51 muss, oder ist das dem Sachbearbeiter egal.

    • Offizieller Beitrag

    Ich möchte nochmals höflich Nachfragen zum Thema.

    Ist doch ok. Ich habe es nochmals angehängt.


    Durch die Aussage des anderen Teilnehmers bin ich jetzt verunsichert wo ich die Summe in Höhe von 210 Euro für den Bürostuhl eintragen soll. Entweder in Zeile 33 oder Zeile 51 der EÜR. Das ist meine erste EÜR und ich möchte natürlich alles richtig machen. Deshalb frage ich mal praktisch: Der Sachbearbeiter im Finanzamt sieht ja auch die Summe die ich in die Zeile 33 eingetragen habe und das die Summe unter 250 Euro ist. Wird das beanstandet und darauf hingewiesen , dass die Summe in die Zeile 51 muss, oder ist das dem Sachbearbeiter egal.

    Genau das ist es, was unnötige Antworten am Thema vorbei, wie hier von Elsamate, leider erreichen. Die richtige Lösung gibt die offizielle Anleitung zur Anlage EÜR zweifelsfrei vor, die ich oben bereits verlinkt habe.

  • was unnötige Antworten am Thema vorbei, wie hier von Elsamate, leider erreichen.

    ........ auch auf die Gefahr einer erneuten "Verwarnung" wg. "Unfreundlich/beleidigendem Verhalten" komme ich nicht umhin auf definive falsche Annahmen u. Aussagen von Mod. miwe4 hinzuweisen.

    Meine Antwort ist nicht unnötig und schon garnicht am Thema "in welche Zeile wird ein Bürostuhl für 210,-- € eingetragen" vorbei.


    Ich habe auch mittels X - Verlinkungen und hervorgehobener Textpassagen belegt, dass Wirtschaftsgüter bis 250,-- Netto nicht ins Anlageverzeichnis eingetragen werden.

    Aber gerne nochmal, auch unter Zuhilfenahme der von miwe4 verlinkten offiziellen Anleitung zum Vordruck„Einnahmenüberschussrechnung – Anlage EÜR“


    Für die Anlage AVEÜR gibt es den Hinweis zu Zeile 33

    Zitat

    Im Fall der Bildung eines Sammelpostens können daher im Wj. lediglich die Aufwendungen für Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis 250 € als GWG (Zeile 33) berücksichtigt werden;


    Und nochmal Haufe (siehe Bildanhang.)

    Zitat

    .............sofort ohne Verzeichnis als Betriebsausgabe berücksichtigen (Sofortabzug).



    Und bei einer Buchung als Betriebsausgabe/Aufwand erscheint dieser Aufwand in der Zeile 51 und eben nicht in Zeile 33


    Ebenso erscheint bei einem Versuch ein WG bis 250,-- als Anlagegut zu buchen der "sofort-Betriebsausgaben" Hinweis.

    • Offizieller Beitrag

    ........ auch auf die Gefahr einer erneuten "Verwarnung" wg. "Unfreundlich/beleidigendem Verhalten" komme ich nicht umhin auf definive falsche Annahmen u. Aussagen von Mod. miwe4 hinzuweisen.

    Meine Antwort ist nicht unnötig und schon gar nicht am Thema "in welche Zeile wird ein Bürostuhl für 210,-- € eingetragen" vorbei.

    Dann müssen also sowohl das EÜR-Modul falsch liegen, wenn man das für GWG vorgesehene Konto 480 nimmt, als auch das vereinfachte EÜR-Modul des Sparbuchs, wenn man der zutreffenden Angabe GWG folgt.


    Ebenso erscheint bei einem Versuch ein WG bis 250,-- als Anlagegut zu buchen der "sofort-Betriebsausgaben" Hinweis.

    Sofort als Betriebsausgaben abziehbar definiert aber nicht sonstige Betriebsausgaben als maßgebliches Konto, sondern meint eine Verbuchung, die eben letztlich den sofortigen Abzug als Betriebsausgabe im Kalenderjahr zur Folge hat. Und für ein GWG ist nun einmal das Konto 480 vorgesehen, aus dem dann ganz konsequent diese gesetzliche Folgerung abgeleitet wird. Und ebenso wird es bei der vereinfachten EÜR umgesetzt, wenn man die zutreffende Auswahl GWG trifft.


    Ansonsten buchen wir demnächst alle sofort abziehbaren Betriebsausgaben unter ein Konto mit derselben Bezeichnung und alle sind glücklich? Wohl kaum. Es hat sich jemand etwas bei diesen Konten gedacht und auch bei der Funktion des ESt-Moduls.


    Und bei einer Buchung als Betriebsausgabe/Aufwand erscheint dieser Aufwand in der Zeile 51 und eben nicht in Zeile 33

    Warum sollte auch eine unrichtige Kontenbezeichnung dort auftauchen. In anderen Fällen wird sich aufgeregt, weil Konten, die nicht in eine KZ gehören, dort auf einmal landen.


    Ich habe auch mittels X - Verlinkungen und hervorgehobener Textpassagen belegt, dass Wirtschaftsgüter bis 250,-- Netto nicht ins Anlageverzeichnis eingetragen werden.

    Da landen sie auch nicht. Und abgesehen davon noch einmal, um die Anlage AVEÜR geht es hier überhaupt nicht. Du verstehst es nicht, Dinge zu trennen.


    Recht hat eben nicht, wer die meisten Verlinkungen setzt. Ich brauche dafür nur die offizielle Anleitung des BMF sowie ein geeignetes Steuerprogramm, das mir genau den Weg weist. Wie eben im Fall des WISO steuer:Sparbuch entweder so mit dem gesonderten EÜR-Modul gebucht:

      


    oder mit einer Erfassung im vereinfachten ESt-Modul so:



    Und richtig, in beiden Buchungs-/Erfassungsarten ist (zurecht) kein (gesondertes) Anlagenverzeichnis erstellt worden und somit (zurecht) auch keine Anlage AVEÜR erstellt worden. Was aber nicht bedeutend, dass in gewissen Fällen eine freiwillige gesonderte Listenführung zweckmäßig und sachdienlich ist.


    Das Leben (Buchen) kann so einfach sein, wenn man einfach mal den Regeln folgt.

  • eine freiwillige gesonderte Listenführung zweckmäßig und sachdienlich ist.

    :rolleyes: ..... auch wenn diese "Listenführung" durch das Bürokratieentlastungsgesetz aufgehoben wurde.

    Zitat

    Das bedeutet, dass geringwertige Wirtschaftsgüter, die ab dem Jahr 2018 angeschafft, hergestellt bzw. ins Betriebsvermögen eingelegt werden, bis 250 Euro nicht in einem Anlageverzeichnis aufgeführt werden müssen. Für Unternehmer bedeutet das ein Stück weit weniger Bürokratie.

    Auch Haufe berichtet (falls das seriöser erscheint)

    Zitat

    Die Koalitionsfraktionen haben in einem Änderungsantrag noch eine Erleichterung bei den Aufzeichnungspflichten für sofort abgeschriebene GWG in das Gesetz eingefügt. Künftig werden Aufzeichnungen nur noch erforderlich, sofern der Wert des Wirtschaftsguts 250 EUR übersteigt.

    Und das wurde nicht allein dafür gemacht um den Mittelstand zu entlasten, oder den Programmierer Arbeit zu verschaffen um solche Hinweise wie im Bild aufploppen zu lassen, sondern auch um die Finanzämter nicht mit dem "Kleinklein" auszubremsen.

    Bsp. 10 Akku-Bohr-schrauber a´198,-- macht 10 Anlagebuchungen und nochmal 10 AfA-Buchungen um der freiwilligen Listenführug willen....

    Und um am Ende ein Anlagekonto mit 0,00 Saldo zu haben.

    Und auch darum entfällt die von Dir oben aufgezeigte AfA -Bucherei.

    Eben weil eine Buchung Aufwandkonto an Geldkonto genügt.

    Und abgesehen davon noch einmal, um die Anlage AVEÜR geht es hier überhaupt nicht.

    sondern?

    Du verstehst es nicht, Dinge zu trennen.

    scheint so.

    Und wenn ich, Deiner M.n. nicht weiß um welche Dinge es zu trennen geht, könntest Du mir das bitte erklären?

    Ist es ein Fehler GwG bis 250,-- Netto als Sofortaufwand (ohne Umweg über das Anlageverzeichnis) zu buchen?

    Aber ich denke eher dass Du mir immer noch nicht folgen kannst, oder jetzt partout nicht willst.

    Was passiert aber mit dem GWG was nur 200 Euro gekostet hat? In den Sammelposten mit rein nehmen kann ich es nicht da es nicht mindestestens 250 Euro gekostet hat.

    Entweder wie miwe4 aufgezeigt. Über eine Buchung auf das Konto 0480 in das GwG-Anlagevermögen aufnehmen und am Jahresende über eine AfA-Buchung wieder herausnehmen. Dann erscheint der Posten in Zeile 33


    Oder wie jetzt über X-Postings und Links zu Gesetzesänderungen erläutert und auch von Deinem Kollegen bestätigt, 1 Aufwandbuchung Bsp. SKR03 4980 (Werkzeuge) an 1200 (Bank) Dann erscheint der Betrag in Zeile 51 (übrige unbeschränkt abziehbare BA)

  • Ich glaube, dass hier zwei aneinander vorbei reden.

    miwe4

    Ich kann nicht in einem Jahr, in dem ich einen Sammelposten gebildet habe (siehe Ausgangsfrage) zusätzlich GWG einstellen (also Konto 480). Es ist nur entweder - oder möglich. Dadurch, dass schon ein Sammelposten gebildet wurde, gibt es keine GWG mehr im Anlagevermögen (siehe Fehlermeldung von Elsamate ). Und ab 2018 sind Gegenstände, die weniger als 250 Euro gekostet haben, sofort abziehbare Betriebsaufwendungen (hier würde ich zu Bürobedarf tendieren). Sonst bleibt nur noch die Aktivierung als Büroeinrichtung mit einer Nutzungsdauer von ich glaube 13 Jahren.