Kann Erhaltungsaufwand bei Beendigung der Vermietung verfallen?

  • Hallo,


    ich habe folgendes Problem:


    Im Jahr 2015 sind größere Erhaltungsaufwendungen (11750 Euro) angefallen, die ich über fünf Jahre verteilt habe, da ich in der Annahme war, dass das Mietverhältnis mit meiner Mieterin weiterbestehen bleiben könnte. Wir selbst leben in einer anderen Stadt ebenfalls in Miete. Im Jahr 2017 sind wir aber selbst gekündigt worden und haben beschlossen, in unser eigenes Haus einzuziehen. Daher haben wir der Mieterin bis zum 30.11.2017 gekündigt. Die ist nicht zu diesem Termin ausgezogen, sondern erst am 3.2.2018. Wir sind am 01.04.2018 dann in unser eigenes Haus eingezogen.


    Da ich jetzt die Einkommenssteuer für 2018 mache, habe ich noch Erhaltungsaufwand für die Jahre 2018 und 2019 in Höhe von ca. 4700 Euro übrig. In 2018 fiel aber nur ein Monat Miete als Einnahmen an. Kann ich den restlichen Erhaltungsaufwand in Höhe von 4700 Euro in diesem Jahr in der Einkommenssteuer ansetzen oder verfällt dieser oder kann ich nur 1/12 des Erhaltungsaufwand ansetzen, da ich ja nur für einen Monat Miete erhalten habe. Die letzten beiden Möglichkeiten wären ziemlich unfair, denn ich wusste ja anfangs nicht, dass wir selbst gekündigt werden und in unser Haus einziehen müssen. Vielleicht wisst ihr auch, wie ich die ganze rechtliche Summe in Taxman richtig eintragen kann, falls es überhaupt möglich ist?


    Danke für eure Mühe:thumbup:

    • Offizieller Beitrag

    Die letzten beiden Möglichkeiten wären ziemlich unfair, denn ich wusste ja anfangs nicht, dass wir selbst gekündigt werden und in unser Haus einziehen müssen.

    Ich verstehe die Argumentation nicht. Du hast Erhaltungsaufwendungen für ein Haus gehabt, in welches Du jetzt einziehst, also davon auch profitierst? :whistling:


    Vielleicht wisst ihr auch, wie ich die ganze rechtliche Summe in Taxman richtig eintragen kann, falls es überhaupt möglich ist?

    Dann bist Du aber an der völlig falschen Adresse. Deine Software ist nicht von Buhl und gehört nicht zur WISO-Reihe.

    • Offizieller Beitrag

    Die letzten beiden Möglichkeiten wären ziemlich unfair, denn ich wusste ja anfangs nicht, dass wir selbst gekündigt werden und in unser Haus einziehen müssen.

    Vielleicht einfach einmal einen Blick in die maßgebliche gesetzliche Vorschrift werfen: § 82b Absatz 2 EStDV

    Zitat

    (2) 1Wird das Gebäude während des Verteilungszeitraums veräußert, ist der noch nicht berücksichtigte Teil des Erhaltungsaufwands im Jahr der Veräußerung als Werbungskosten abzusetzen. 2Das Gleiche gilt, wenn ein Gebäude in ein Betriebsvermögen eingebracht oder nicht mehr zur Einkunftserzielung genutzt wird.