Musikinstrument als Kleinunternehmer erworben (Anlagegut) - Veräußerung jetzt mit Umsatzsteuer?

  • Hallo liebe Mitglieder, ich wende ich mit einer steuerrechtlichen Frage an euch.

    Ich habe vor vielen Jahren als Kleinunternehmer meinen Flügel (Klavier) erworben und ins Betriebsvermögen aufgenommen. Ich bin studierter Musiker und nutze es ausschließlich beruflich.
    Auf der Rechnung war zwar Umsatzsteuer ausgewiesen, aber ich war nicht vorsteuerabzugsberechigt. Ich hatte den gesamten brutto Kaufpreis abgeschrieben - Restwert 1,00€. Das Instrument ist also "komplett" abgeschrieben.

    Wie verhält es sich jetzt mit dem Verkauf des Instrumentes an privat? Muss ich jetzt 19% USt. ausweisen und abführen, oder nicht?

    Vielen Dank für jegliche Hilfestellung.

    • Offizieller Beitrag

    Wie verhält es sich jetzt mit dem Verkauf des Instrumentes an privat? Muss ich jetzt 19% USt. ausweisen und abführen, oder nicht?

    Du bist doch weiterhin Kleinunternehmer und nur das ist maßgeblich. Falls Du doch USt gesondert ausweisen würdest oder schon hast, müsstest Du diese ggf. aufgrund des unzulässigen gesonderten USt-Ausweises von Dir nach § 14c UStG an das FA abführen.

  • Vielen Dank für die schnelle Antwort.

    Du bist doch weiterhin Kleinunternehmer und nur das ist maßgeblich

    Das habe ich leider vergessen zu erwähnen: ich bin kein Kleinunternehmer mehr, sondern umsatzsteuerpflichtig.


    Deswegen ist diese Thematik für mich so kompliziert. Aus diversen Quellen im Internet werde ich nicht schlau.

  • muss ich den Betrag mit USt. ausweisen.

    so ist es.

    Auch bei Rechnungen an Privat müssen die Pflichtangaben

    • Name und Anschrift des leistenden Unternehmens (dein Unternehmen)
    • Name und Anschrift des Leistungsempfängers (dein Kunde)
    • Deine Steuernummer oder deine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
    • Bei Kunden aus dem EU-Ausland deren Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
    • Das Ausstellungsdatum (wann wurde die Rechnung geschrieben?)
    • Eine einmalig vergebene, fortlaufende Rechnungsnummer
    • Menge und Art der gelieferten Produkte oder Umfang und Art sonstiger Leistungen
    • Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung
    • Der Nettobetrag, sowie der darauf entfallende Steuerbetrag, der Steuersatz und der Bruttobetrag

    enthalten sein.

  • ... die Entnahme umsatzsteuerfrei

    Der Verkauf als Privatperson unterliegt dann nicht der Umsatzsteuer.

    bitte genauer differenzieren.

    Zitat

    Hat der Unternehmer also einen Firmenwagen ins Betriebsvermögen eingelegt oder ohne Vorsteuerabzug erworben, dann sollte er später den Firmenwagen nicht verkaufen, sondern entnehmen und anschließend privat veräußern. Ein Unternehmer mit steuerpflichtigen Umsätzen

    • muss den Verkauf von Anlagevermögen der Umsatzsteuer unterwerfen, auch wenn beim Erwerb kein Vorsteuerabzug möglich war,
    • zahlt keine Umsatzsteuer, wenn er Anlagevermögen, bei dem ein Vorsteuerabzug nicht möglich war, aus dem Betriebsvermögen entnimmt.
    • Der anschließende private Verkauf findet dann außerhalb des Mehrwertsteuersystems statt.
  • Wenn ich einen Gegenstand ohne Umsatzsteuer erworben habe, dann ist

    ... der Verkauf umsatzsteuerpflichtig

    ... die Entnahme umsatzsteuerfrei

    Der Verkauf als Privatperson unterliegt dann nicht der Umsatzsteuer.

    Okay, das habe ich soweit verstanden. Wenn ich den Flügel jetzt entnehme und zwei Tage später verkaufe wird das FA doch stutzig und unterstellt mir sicherlich die Umgehung der Umsatzsteuerauszahlung. Oder ist das gängige Praxis?

  • Hallo zusammen,

    dieses Thema beschäftigt mich auch gerade.

    @ Akki,

    Wie kommen Sie darauf, dass Entnahme umsatzsteuerfrei sei? Entnahme ist genauso zu behandeln, wie Verkauf.


    @ d.m.15 Das Finanzamt wird dann stutzig, wenn Sie den Flügel zum abgeschriebenen Wert von 1.- €uro entnehmen. Sie müssen den Flügel zum "Marktwert" an sich selbst verkaufen.


    @ Experten

    Vielleicht liest hier noch jemand mit und kann meine Vermutung bestätigen, bzw. berichtigen:


    - Das Klavier wurde ohne Mwst gekauft und abgeschrieben. Dabei spielt es keine Rolle, ob Kleinunternehmer oder vorsteuerabzugsfähiger Gewerbebetrieb.

    - Durch die Abschreibung erfährt das Klavier einen steuerlichen "Erwerbswert", der am Ende 1.-€ beträgt.

    - Wird das Klavier am Ende privat entnommen, bzw. verkauft, entsteht eine Differenz zwischen Verkaufspreis und Restwert. Diese Differenz ist ein gewerblicher Gewinn und muss versteuert werden und diese Differenz enthält auch Mwst. die ausgewiesen und ans Finanzamt abgeführt werden muss.

    - Entsprechend dieser Logik müsste dann auch eine eventuelle Eigennutzung während der Abnutzungszeit gebucht werden, ähnlich der 1% Regelung beim Auto., die auch Mwst. ausweisen muss.


    Was mir dabei unklar ist, kann ich diese abgeführte Mwst bei Eigennutzung von der Mwst beim Verkauf abziehen? Ich meine JA, sonst würden ja doppelt Mwst gezahlt. Kann das jemand aufklären?

    Vielen Dank

  • CSN

    Das steht im Umsatzsteuergesetz, § 3 Absatz 1b Satz 2:

    "Voraussetzung ist, dass der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben."

    Fehlte also das Recht auf Vorsteuerabzug, dann ist auch die Entnahme umsatzsteuerbefreit.

  • Ja, so habe ich das aus Deinem Link auf der Haufe Seite auch verstanden, wo steht ... :

    • muss den Verkauf von Anlagevermögen der Umsatzsteuer unterwerfen, auch wenn beim Erwerb kein Vorsteuerabzug möglich war,
    • zahlt keine Umsatzsteuer, wenn er Anlagevermögen, bei dem ein Vorsteuerabzug nicht möglich war, aus dem Betriebsvermögen entnimmt.


    Ich verstehe nicht den Unterschied zwischen Entnahme und Verkauf. Entnahme ist doch nur der Verkauf an mich privat, wieso bin dann Mwst befreit?

    Gibt es dafür eine logische Erklärung?

    Mein Ex-Steuerberater meinte, Verkauf und Entnahme ist das Gleiche.


    Die Sachbearbeiterin im Finanzamt, die ich heute deswegen anrief meinte sofort: "Als Gewerbetreibender müssen Sie eine Rechnung stellen und darauf muss immer Mwst ausgewiesen werden, aber genau wüsste sie das auch nicht, da müsste sie erst einen Mwst Experten im Finanzamt fragen."

  • Sie haben nur einen Ex-Steuerberater?


    Antworten auf Fragen z.B. an die Sachbearbeiterin beim FA können immer so gut und vollständig oder auch falsch sein, wie man die Frage formuliert!


    #13 hat doch die Antwort gegeben!


    Sie machen jetzt alle Ihre erforderlichen steuerlichen Arbeiten selber? Und trauen es sich auch zu?

  • Sie haben nur einen Ex-Steuerberater?


    Ich hatte in 20 Jahren 2 Steuerberater. Den ersten musste ich wegen Betrug verklagen.

    Der andere hat schlampig gearbeitet, Termine versäumt und falsch beraten und dafür zusätzlich 190.-/ Std in Rechnung gestellt. Vor 3 Jahren hat´s mir gereicht.


    Zitat

    Antworten auf Fragen z.B. an die Sachbearbeiterin beim FA können immer so gut und vollständig oder auch falsch sein, wie man die Frage formuliert!


    Die Frage ist doch eindeutig, aber halt ein Sonderfall, der wohl nicht oft vorkommt. Und ja, Antworten können selbst von Fachleuten falsch sein, weil dieser Sonderfall unlogisch ist und ich immer noch nicht verstehe, wodurch sich die Entnahme vom Verkauf unterscheidet und dadurch Mwst erzeugt, bzw. verloren geht.

    Die Frage also, wann ist eine Entnahme ins Privatvermögen nicht zulässig?

    Zitat

    #13 hat doch die Antwort gegeben!


    Ja und vielen Dank auch dafür !

    Zitat


    Sie machen jetzt alle Ihre erforderlichen steuerlichen Arbeiten selber? Und trauen es sich auch zu?

    Ja, seit 3 Jahren mache ich die EÜR und die Einkommenssteuer selbst. So ein Hexenwerk ist das nicht.

    Und zum Glück gibt es auch noch Internet und Antworten von kompetenten Usern ;)

  • Akki hat völlig recht, was den Grundsatz angeht. Kenne ich auch so aus meinen Steuertipps. Akki hat es ja nun sogar belegt. Ob das auch für Nichtvorsteuerabzug wegen Kleinunternehmertum gilt kann ich nicht sagen, jedenfalls stimmt das Grundkonstrukt und ist auch völlig legal. Beide Vorgänge können auch in der gleichen Sekunde abgewickelt werden. Es muss eben nur der richtige Geschäftsvorfall buchhalterisch festgehalten werden: Entnahme statt Verkauf. Wenn die Entnahme steuerpflichtig ist mit MWST, ansonsten ohne.


    Ich verstehe nicht den Unterschied zwischen Entnahme und Verkauf. Entnahme ist doch nur der Verkauf an mich privat,

    falsch, eine Entnahme ist kein Verkauf, man kann nicht an sich selbst verkaufen, auch nicht von gewerblich zu privat; Das genau ist die Definition der Entnahme.

    https://wirtschaftslexikon.gab…definition/entnahme-32528

    Mein Ex-Steuerberater meinte, Verkauf und Entnahme ist das Gleiche.

    Deswegen wäre die Aussage ebenfalls falsch, kann ich mir aber nicht vorstellen, dass er das so gesagt hat. Das ist Steuerberater- und Buchhaltungs-1x1 der EÜR.


    Die Sachbearbeiterin im Finanzamt, die ich heute deswegen anrief meinte sofort: "Als Gewerbetreibender müssen Sie eine Rechnung stellen und darauf muss immer Mwst ausgewiesen werden, aber genau wüsste sie das auch nicht, da müsste sie erst einen Mwst Experten im Finanzamt fragen."

    Der Grundsatz stimmt natürlich für alle Verkäufe, also nicht für den hier vorliegenden Fall.