Dürfen Beitragserstattungen der Vorjahre mit den Beitragszahlungen von 2018 verrechnet werden?

  • Hallo zusammen,


    ich habe 2018 Beitragserstattungen aufgrund zu viel gezahlter Beiträge für die Jahre 2013-2016 (damals noch Studentin und für diese Jahre bislang noch keine Steuererklärung gemacht) von meiner früheren Krankenkasse bekommen. Ist es richtig, dass diese nun bei der Steuererklärung 2018 berücksichtigt werden? Denn dadurch ergibt sich für mich sogar eine Steuernachzahlung, womit ich gar nicht gerechnet habe.


    Danke schon mal für eure Hilfe!

    • Offizieller Beitrag

    Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen - Quelle: haufe.de

    Zitat

    Hinweis

    In zwei Parallelfällen (Urteile v. 6.7.2016, X R 22/14 und v. 3.8.2016, X R 35/15) hat der BFH entsprechend entschieden. Die Frage, die in der Finanzgerichtsbarkeit unterschiedlich beurteilt wurde, ist damit geklärt. Mit der Einfügung des § 10 Abs. 4b EStG durch das StVereinfG 2011 wurde mit Wirkung ab 2012 die Behandlung von Erstattungsüberhängen geregelt. Die Vorschrift betrifft nur die beiden wichtigsten Erstattungsfälle (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 und 4 EStG: Basiskranken- und Pflegeversicherung, KiSt), nicht Nr. 2 (Altersvorsorge) und Nr. 3a (sonstige Vorsorgeleistungen). Aus diesen neuen Regelungen kann nicht geschlossen werden, dass die Kriterien zur Prüfung der Gleichartigkeit von Sonderausgaben grundlegend geändert werden sollten. Schließlich weist der BFH noch darauf hin, dass die Verrechnung nicht in Widerspruch zu der Auffassung des BVerfG steht, wonach die Kranken- und Pflegeversicherungskosten steuerlich zu berücksichtigen sind, soweit sie den Basisschutz gewährleisten (BVerfG v. 13.2.2008, 2 BvL 1/06, BVerfGE 120, 125). Denn dies gilt nur für die Beiträge, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich endgültig belastet wird. Die Belastung entfällt jedoch im Umfang der gleichartigen Beitragserstattungen.

    BFH, Urteil v. 6.7.2016, X R 6/14, veröffentlicht am 12.10.2016

    § 10 Absatz 4b EStG:

    Zitat

    (4b) 1Erhält der Steuerpflichtige für die von ihm für einen anderen Veranlagungszeitraum geleisteten Aufwendungen im Sinne des Satzes 2 einen steuerfreien Zuschuss, ist dieser den erstatteten Aufwendungen gleichzustellen. 2Übersteigen bei den Sonderausgaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 3a die im Veranlagungszeitraum erstatteten Aufwendungen die geleisteten Aufwendungen (Erstattungsüberhang), ist der Erstattungsüberhang mit anderen im Rahmen der jeweiligen Nummer anzusetzenden Aufwendungen zu verrechnen. 3Ein verbleibender Betrag des sich bei den Aufwendungen nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 ergebenden Erstattungsüberhangs ist dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen. 4Nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung haben Behörden im Sinne des § 6 Absatz 1 der Abgabenordnung und andere öffentliche Stellen, die einem Steuerpflichtigen für die von ihm geleisteten Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2, 3 und 3a steuerfreie Zuschüsse gewähren oder Vorsorgeaufwendungen im Sinne dieser Vorschrift erstatten als mitteilungspflichtige Stellen, neben den nach § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung erforderlichen Angaben, die zur Gewährung und Prüfung des Sonderausgabenabzugs nach § 10 erforderlichen Daten an die zentrale Stelle zu übermitteln. 5§ 22a Absatz 2 gilt entsprechend. 6§ 72a Absatz 4 und § 93c Absatz 4 der Abgabenordnung finden keine Anwendung.