Kombi aus außergewöhnlicher Belastung und § 33 Abs. 3 EStG bei Pflegekosten ?

  • Ich erstelle für meinen pflegebedürftigen Vater seit mehreren Jahren die Steuererklärung ohne Beanstandungen mit der Wiso Steuersoftware. Hierbei wird das erhaltene Pflegegeld bei den haushaltsnahen Dienstleistungen angesetzt. In diesem Jahr wurde die Berücksichtigung des Pflegegeldes vom FA abgelehnt, da es keinen Aufwand darstelle. Meine Recherche ergab jedoch, dass mit einer Kombi aus

    außergewöhlicher Belastung und § 33 Abs. 3 EStG das erhaltene Pflegegeld geltend gemacht werden kann (BayLfSt, Leitfaden Pflege- und Heimkosten, Tz.1.4.6). Leider habe ich bei den Wiso Musterbriefen bisher noch keine Vorlage gefunden, um beim FA Einspruch gegen den Steuerbescheid einzulegen. Meldet Euch bitte, wenn Ihr für diesen Fall einen Musterbrief zur Verfügung stellen Könnt oder sonstige Informationen habt.

    • Offizieller Beitrag

    Hierbei wird das erhaltene Pflegegeld bei den haushaltsnahen Dienstleistungen angesetzt.

    Das erhaltene Pflegegeld kann niemals ein Aufwand sein und kann somit auch keinerlei Berücksichtigung als solcher finden.


    Meine Recherche ergab jedoch, dass mit einer Kombi aus

    außergewöhlicher Belastung und § 33 Abs. 3 EStG das erhaltene Pflegegeld geltend gemacht werden kann (BayLfSt, Leitfaden Pflege- und Heimkosten, Tz.1.4.6).

    Da steht aber auch nicht, dass das Pflegegeld nach § 35a EStG Berücksichtigung finden kann.



    Und das ist ja schon ein Unterschied.


    Im Übrigen schließt die Inanspruchnahme des Behindertenpauschbetrags eine Berücksichtigung der Pflegeaufwendungen nach § 35a EStG aus.


    Pflegeaufwendungen - Finanzamt Trier - Rheinland Pfalz .pdf

    Leider habe ich bei den Wiso Musterbriefen bisher noch keine Vorlage gefunden, um beim FA Einspruch gegen den Steuerbescheid einzulegen. Meldet Euch bitte, wenn Ihr für diesen Fall einen Musterbrief zur Verfügung stellen Könnt oder sonstige Informationen habt.

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    • Offizieller Beitrag

    Das erhaltene Pflegegeld kann niemals ein Aufwand sein und kann somit auch keinerlei Berücksichtigung als solcher finden.

    Hatte mich schon heftig gewundert warum es möglich sein sollte, staatliche Leistungen von der Steuer absetzen zu können... :/

    Aber nun stimmt mein Weltbild wieder. ;)