Fahrtkostenansatz Fortbildung mit Hinweg von Arbeitsstätte und Rückweg zum Wohnort (Entfernungs-/km-Pauschale)

  • dass es eine "Reisekostenrichtlinie" vom BMF gibt, die es gar nicht gib

    Und was ist das Schreiben der Finanzverwaltung anderes? Du geilst dich regelrecht am Wort "Richtlinie" auf - das verlinkte Schreiben ist die offizielle Richtlinie, die auch gilt, wenn Arbeitgeber steuerfrei ersetzen wollen. Und in den Beispielen in diesem Schreiben ist so ziemlich alles gesagt, was man wissen muss. In der Ergänzung (neue Schreiben!) wurden nur noch ein paar Zweifelsfragen kargesetllt.


    Aber wenn du meinst, dass wir hier alle nur Stuß erzählen, dann gehe bitte dahin, wo man steuerliche Beratung machen darf - wir hier dürfen das nicht und haben uns schon weit aus dem Fenster gelehnt.

    • Offizieller Beitrag

    sollte es, wie hier angeführt, vom BMF in 2018 Änderungen gegeben haben, wäre das für mich relevant und 2015 in dem Sinne nicht zeitnah.

    Natürlich ist es zeitnah und der 2018er Erlass ergänzt den 2014er Erlass in der Tat nur. Und wenn man dann mal im 2014er Erlass überschlägig liest, stößt man u.a. auf das Beispiel 22, das hier doch inhaltlich passt. Und in der Tat müssen auch wir in diesen BMF-Schreiben immer wieder nachlesen, da wir nicht alles auswendig kennen. Und warum ist ein BMF-Schreiben nicht zeitnah oder nicht anzuwenden, nur weil es in einigen wenigen Punkten später ergänzt worden ist?


    Z.B. ist es ein Unterschied, ob man die halbe Strecke zur Arbeit angibt oder 50% abzieht.

    Ist es das? ?(

    Ich wüsste jetzt auch noch weitere Wege um auf dasselbe, zutreffende, Ergebnis zu kommen. Und da es kein Programm, das diesen Sachverhalt automatisch, ohne manipulativen Eingriff bzw. manuelle Anpassungen, rechnen kann, muss man dies alles dem FA sowieso in einem gesonderten Begleitschreiben erläutern, damit es da durchblickt.


    Danke trotzdem für die "Mühe".

    Du wirst lachen, es ist Mühe, allen Fragestellenden gerecht zu werden. Erst recht, wenn diese offensichtlich nicht die zur Verfügung stehenden Mittel des Forums in ausreichendem Maße nutzen. Und wie Du siehst, habe ich die erweiterte Forumssuche nur mit von Dir genannten Stichwörtern gefüttert, habe nach Themen sortieren angeklickt und willkürlich in ein Thema hineingeklickt. Und steht eben die Lösung für Deinen Fall. Wir nutzen dieselbe erweiterte Forumssuche, die Ihr auch nutzen solltet und müssen uns genau so wie Ihr durch diese Trefferliste suchen. Denn, so erstaunlich es ist, haben wir diese früheren Threads nicht alle mal so im Kopf. Nur ständig dasselbe schreiben möchte hier auch niemand der Hilfesteller. Deshalb darf man doch zurecht erwarten, dass die Fragesteller eben diese Suchfunktion auch vor einstellen einer Frage nutzen. Das steht übrigens auch so in Punkt 3 der Nutzungsbedingungen des Forums, denen jeder mit Beitritt zum Forum zugestimmt hat.


    Weiß jetzt wo ich bei Steuerfragen frage und wo lieber nicht.

    Na und das ist jetzt der Dank für die "Mühen" der Hilfesteller des Forums, anstatt einfach einmal ein Like zu geben. Wobei mir persönlich auch ein reines Danke ohne den o.g. Zusatz in Anführungszeichen gereicht hätte. Den Beigeschmack durch den Zusatz sieht ja nun jeder und weiß ihn zu werten.

  • wir sollten das nicht ausdiskutieren. Das kann auch nicht Sinn des Foruns sein. Ich hatte nicht gebeten, dass unbedingt ein "Hilfesteller" hier tätig wird. Ich hatte dediziert gefragt, ob jemand kürulich den Fall selber hatte. Ist ja Sinn in einem Forum, seine Erfahrungen auszutauschen. Ein Like vermochte ich für die Antworten nicht zu geben. Daher habe ich mich bedankt. Ich habe auch gegen keine Forumregel verstoßen.

    Ja, der Weg ist ebenso wichtig, auch wenn man auf das gleiche Ergebnis kommt. Klar kann man begründen, warum man sich nicht an vorgegebene Methoden gehalten hat und das FA kann das anerkennen. Den korrekten Weg einhalten spart aber auch dem FA Mühe. Wenn man nicht weiß, was in einem 2018 Erlass steht, der einen 2014er ergänzt, sollte man sich nicht einfach an den von 2014 halten.

    • Offizieller Beitrag

    Ich hatte nicht gebeten, dass unbedingt ein "Hilfesteller" hier tätig wird. Ich hatte dediziert gefragt, ob jemand kürulich den Fall selber hatte. Ist ja Sinn in einem Forum, seine Erfahrungen auszutauschen.

    Und ich habe Dich in die erweiterte Forumssuche verlinkt, da eben mehreren anderen Usern mit einer ähnlichen Fragestellung schon zufriedenstellend geholfen worden ist und die Lösungen dort genau auf Deinen Fall anzuwenden wind. Und das ist doch der Sinn eines Forums, in dem User anderen Usern bei Problemen behilflich sind. Eben Hilfe zur Selbsthilfe. Mehr ist einem Forum nämlich aufgrund des Steuerberatungsgesetzes nicht gestattet, was Dir nesciens ja auch schon geschrieben hat.


    wir sollten das nicht ausdiskutieren.

    Werden jetzt und künftig bei Dir auch nicht mehr so viele machen. Haben andere ja auch schon angedeutet. Aus solchen Äußerungen hier zieht man seine Lehren bezüglich seines Zeitaufwandes in der Freizeit.

  • Nun hier weitere Informationen zu der Angelegenheit aus offizieller Quelle.


    Die Regelungen/Vorgaben findet man im Amtlichen Lohnsteuer-Handbuch des BFH und zwar dem Hinweis H9.10 zum §9 Werbungskosten (LStH 2018 9.10).


    https://www.bmf-lsth.de/lsth/2…en/Paragraf-9/inhalt.html


    Dort sind ebenso die Rechtsgrundlagen angeführt und verlinkt.

    "Fahrtkosten

    [...]

    • bei einfacher Fahrt

      Wird das Kraftfahrzeug lediglich für eine Hin- oder Rückfahrt benutzt, z. B. wenn sich an die Hinfahrt eine Auswärtstätigkeit anschließt, die an der Wohnung des Arbeitnehmers endet, so ist die Entfernungspauschale nur zur Hälfte anzusetzen (BFH vom 26.7.1978 – BStBl II S. 661). Dasselbe gilt, wenn Hin- und Rückfahrt sich auf unterschiedliche Wohnungen beziehen (BFH vom 9.12.1988 – BStBl 1989 II S. 296)."
    • Offizieller Beitrag

    Lohnsteuer-Handbuch des BFH

    ?(


    Lass es gut sein.

    :/


    sollte es, wie hier angeführt, vom BMF in 2018 Änderungen gegeben haben, wäre das für mich relevant und 2015 in dem Sinne nicht zeitnah.

    BFH vom 26.7.1978 – BStBl II S. 661

    ?(


    Wird das Kraftfahrzeug lediglich für eine Hin- oder Rückfahrt benutzt, z. B. wenn sich an die Hinfahrt eine Auswärtstätigkeit anschließt, die an der Wohnung des Arbeitnehmers endet, so ist die Entfernungspauschale nur zur Hälfte anzusetzen

    Soweit waren hier wieviele Hilfesteller, die vermeintlich nicht (zeitnah) auf dem Laufenden waren?


    Lass es gut sein.

    :thumbdown:

  • Sorry für den Typo. Lohnsteuer-Handbuch des BMF, nicht BFH natürlich. miwe4: gern geschehen. Glaube wir müssen nicht diskutieren, dass Urteile von 1978 nicht ewig Bestand haben müssen. Die offiziellen Quellen habe ich nun genannt. Das mag dann anderen helfen. Mir hat es geholfen und bin mit dem Thema zum Glück durch.


    ***

    Nun hier weitere Informationen zu der Angelegenheit aus offizieller Quelle.

    Die Regelungen/Vorgaben findet man im Amtlichen Lohnsteuer-Handbuch des BMF und zwar dem Hinweis H9.10 zum §9 Werbungskosten (LStH 2018 9.10).


    https://www.bmf-lsth.de/lsth/2…en/Paragraf-9/inhalt.html


    Dort sind ebenso die Rechtsgrundlagen angeführt und verlinkt.

    "Fahrtkosten

    [...]

    • bei einfacher Fahrt

      Wird das Kraftfahrzeug lediglich für eine Hin- oder Rückfahrt benutzt, z. B. wenn sich an die Hinfahrt eine Auswärtstätigkeit anschließt, die an der Wohnung des Arbeitnehmers endet, so ist die Entfernungspauschale nur zur Hälfte anzusetzen (BFH vom 26.7.1978 – BStBl II S. 661). Dasselbe gilt, wenn Hin- und Rückfahrt sich auf unterschiedliche Wohnungen beziehen (BFH vom 9.12.1988 – BStBl 1989 II S. 296)"

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  • Nur komisch, dass die Lohnsteuerrichtlinien auch auf dem Reisekostenerlass aufbauen.


    Ausserdem: der BFH ist das höchste deutsche Gericht in Steuerangelegenheiten und erlässt keine irgendgearteten Richtlinien. Dies macht das Bundesfinanzministerium (BMF).


    Ausserdem maße ich mir an, deutlich mehr Ahnung als du vom Steuerrecht zu haben.


    Aber damit klinke ich mich endgültig aus - du bist persona non grata in Zukunft für mich.

  • Ausserdem maße ich mir an, deutlich mehr Ahnung als du vom Steuerrecht zu haben.

    Auch wenn man recht hat, sollte man seine gute Kenntnis nicht so explizit betonen. Sowas schadet nicht nur Deinem Ansehen (was Dir im konkreten Fall wahrscheinlich egal ist), sondern auch dem des Forums (Stichwort: Mundpropaganda).