Abgabefrist laut WISO

  • Hallo Zusammen,


    WISO gibt mir überraschend einen Hinweis dass ein Verspätungszuschlag droht. Ich bin eigentlich davon ausgegangen dass für mich der 31.07 nicht gilt (so wurde es mir auch telefonisch vom Finanzamt gesagt).

    Das Programm gibt an:

    Folgende Gründe verpflichten Sie, die Steuererklärung abzugeben:

    - Großbuchstabe S in einer Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen (§ 46 Abs. 2 Nr. 5a EStG)


    Wenn ich das Recherchiere:

    • Der Großbuchstabe S ist nach § 41 Abs. 1 S. 6 EStG einzutragen, sofern der Arbeitgeber die Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug im ersten Dienstverhältnis berechnet hat und dabei der Arbeitslohn aus früheren Dienstverhältnissen des Kalenderjahres außer Acht geblieben ist.

    Zu meinem Hintergrund: Ich bin seit Juli letzten Jahres in einem neuen Arbeitsverhältnis als Angestellter. Bis Ende März war ich noch als Student eingeschrieben. Im April, Mai, Juni habe ich ALG II bezogen.


    Kann mir jemand die WISO Meldung in meinem Zusammenhang erklären?


    Besten Dank im Voraus und viele Grüße


    Daniel


    PS: Warum ich die Steuererklärung noch nicht eingereicht hab:

    aktuell warte ich noch auf die Berechnung der Verlustvorträge aus den Vorjahren (Studienzeit) durch das Finanzamt (leidige 5 Monate bis jetzt :( ) um diese mit einfließen zu lassen

  • PS: Warum ich die Steuererklärung noch nicht eingereicht hab:

    aktuell warte ich noch auf die Berechnung der Verlustvorträge aus den Vorjahren (Studienzeit) durch das Finanzamt (leidige 5 Monate bis jetzt ) um diese mit einfließen zu lassen

    Das ist kein Grund, die Frist nicht einzuhalten! Verlustvorträge führen nach Feststellung automatisch zu einer Korrektur der Bescheide. Damit könntest du in die Falle gelaufen sein, die mit der generellen Fristverlängerung gestellt wurde.

    • Offizieller Beitrag

    ansonsten besteht KEINE Pflichtveranlagung!

    ?(

    Das Programm gibt an:

    Folgende Gründe verpflichten Sie, die Steuererklärung abzugeben:

    - Großbuchstabe S in einer Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen (§ 46 Abs. 2 Nr. 5a EStG)


    Wenn ich das Recherchiere:

    Der Großbuchstabe S ist nach § 41 Abs. 1 S. 6 EStG einzutragen, sofern der Arbeitgeber die Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug im ersten Dienstverhältnis berechnet hat und dabei der Arbeitslohn aus früheren Dienstverhältnissen des Kalenderjahres außer Acht geblieben ist.