Handwerkerleistungen i.S.v. §35a EStG. nach Leistungsprinzip?

  • Zitat

    Wenn das steuertechnisch falsch wäre,...

    Wenn ein Programm den Anteil in der entsprechenden Abrechnung mit Zahlungszeitpunkt ausgibt, ist doch von Seiten der Software alles richtig! Wie und wann ich die Bescheinigung einreiche, ist eine andere Frage, und um die ging es mir hier.

    Ich bin davon überzeugt, dass der Hausverwalter in diesem Punkt alles richtig macht. Warum sollte das nicht der Fall sein? In der Überschrift der Bescheinigung steht nicht der Veranlagungszeitraum, sondern lediglich der Abrechnungszeitraum von Nebenkosten- und Heizkostenabrechnung.

  • Zitat

    Wenn das steuertechnisch falsch wäre,...

    Wenn ein Programm den Anteil in der entsprechenden Abrechnung mit Zahlungszeitpunkt ausgibt, ist doch von Seiten der Software alles richtig! Wie und wann ich die Bescheinigung einreiche, ist eine andere Frage, und um die ging es mir hier.

    Ich bin davon überzeugt, dass der Hausverwalter in diesem Punkt alles richtig macht. Warum sollte das nicht der Fall sein? In der Überschrift der Bescheinigung steht nicht der Veranlagungszeitraum, sondern lediglich der Abrechnungszeitraum von Nebenkosten- und Heizkostenabrechnung.

    DAS ist jetzt aber spitzfindig. Der Wiso HV bescheinigt die steuerbegünstigten Aufwendungen, abhängig vom Leistungszeitraum .

    Nirgends ist das ZAHLUNGSDATUM erkennbar. Kein Eigentümer wird daher die Frage stellen, ob die Bescheinigung ggfs. im Jahr des Abrechnungszeitraum oder im Folgejahr abgegeben wird.


    Das ist eine Diskussion um Kaisers Bart - hier laufen einfach Vorschriften auseinander, Steuerrecht und Heizkostenverordnung.

    Muss man als Verwalter eben dafür sorgen, das der Zahlungszeitpunkt auch ins Leistungsjahr fällt.

    Anders ist das sauber nicht zu lösen.

    Hier bin ich raus, hier schau ich rein ... :P

  • Der Wiso HV bescheinigt die steuerbegünstigten Aufwendungen, abhängig vom Leistungszeitraum

    WISO Hausverwaltung "bestätigt" überhaupt nichts - da machst du als Verwalter, indem du bestimmte Eingaben machst. Das Programm ist nämlich per se "unwissend" und kann nur das als Bestätigung für dich ausgeben, was du vorher eingegeben hast. Ergo: du bist als Verwalter auch für die richtigen Eingaben verantwortlich - du kannst die Verantwortung nicht auf das von dir verwendete Programm schieben.

  • Nirgends ist das ZAHLUNGSDATUM erkennbar.

    Doch, wenn du das Rechnungsdatum des Handwerkers nimmst und bei der Buchung eingibst, was für mich selbstverständlich ist, erscheint dieses Datum auf der Bescheinigung.

    Das ist gar nicht selbstverständlich. Bei der Buchung gebe ich das Zahlungsdatum an. Bzw - wenns dann mal wieder geht - buche ich über den OnlineBanking Assistenten, dann werden die Umsätze nach Wertstellungsdatum verbucht....das Rechnungsdatum ist somit "wurscht".


    Habe aber nochmal genau nachgeprüft. Der HV 2020 geht rein nach dem Zahlungsdatum in der WEG Abrechnung, auch wenn das Leistungsdatum im Vorjahr einstellt war, wird der Betrag auf der Bescheinigung im Jahr der Zahlung ausgewiesen. Somit korrekt nach EStG Vorschrift.

    *ende* 8o

    Hier bin ich raus, hier schau ich rein ... :P