Handwerkerleistungen i.S.v. §35a EStG. nach Leistungsprinzip?

  • Ich habe eine Handwerkerleistung für Heizungswartung, die im Abrechnungsjahr erbracht wurde. Die Rechnung kam aber erst im Folgejahr und wurde dann bezahlt. Die Leistung ist auf der Steuerbescheinigung für das Abrechnungsjahr unter der Rubrik für in der Heizkostenabrechnung angefallene Handwerkerkosten schon mit ausgewiesen, denn Heizkosten werden nach dem Leistungsprinzip abgerechnet. Muss ich die Bescheinigung bei der Steuererklärung für das Folgejahr erneut einreichen, oder akzeptiert das Finanzamt, wenn man diese Kosten noch mit für das Abrechnungsjahr ansetzt? :/

  • Die Rechnung kam aber erst im Folgejahr und wurde dann bezahlt.

    Wenn die Rechnung bis zum 10.1. eingegangen ist meine ich, dürfen diese Kosten noch ins Abrechnungsjahr eingerechnet werden. Ich hatte heute im Programm nach den haushaltsnahen Dienstleistungen gesucht und diesbezüglich eine solche Information gelesen.


    Gehe doch im Programm mal hin und stelle unter Suche eine entsprechende Anfrage.

  • Zitat

    Wenn die Rechnung bis zum 10.1. eingegangen ist meine ich, dürfen diese Kosten noch ins Abrechnungsjahr eingerechnet werden.

    Ist bekannt, aber es muss sich um regelmäßige Zahlungen handeln. Außerdem kam die Rechnung deutlich später.

  • Den § 11 EStG kann man separat diskutieren. Das war ja gar nicht meine Frage. Unsere Sanitärfirma schickt Rechnungen regelmäßig erst 4-8 Monate später. Da rutscht eine Zahlung so weit ins kommende Jahr, dass sich diese steuerliche Frage stellt: Die Handwerkerleistung (Heizungseinstellung oder -Wartung) erfolgt im Abrechnungszeitraum, die Leistung ist also Bestandteil der Hausgeldabrechnung.

    Meine Vermutung ist, dass man dann diese Steuerbescheinigung in zwei Jahren vorlegen müsste, denn die im ersten Teil der Steuerbescheinigung gem. §35a EStG ausgegebenen Handwerkerleistungen der Nicht-Heizkostenpositionen beinhalten Kosten, die im Abrechnungszeitraum erfolgt sind. Die weiter unten angegebenen Positionen der Handwerkerleistungen, die in der Heizkostenabrechnung enthalten sind, können dagegen Zahlungen enthalten, die nur im Folgejahr steuerlich relevant sind. Da die Zahlungen mit Datum gekennzeichnet sind, kann man das auf der Bescheinigung sehen. Ich bin halt nicht ganz sicher, ob das üblich ist, wegen dieser Kleinbeträge die Bescheinigung im Folgejahr nochmal vorzulegen.

    Dem Finanzamt dürfte auch egal sein, ob die in der Abrechnung angegebenen und nach HKV verteilten Handwerkerleistungen überhaupt in die HKV gehören, z.B. weil sie regelmäßig durchgeführte Wartungsarbeiten betreffen bzw. überhaupt in der Verordnung als Heizkosten oder Warmwasserkosten genannt sind. Entscheidend dürfte der ausgestellte Abrechnungsbeleg sein und die Tatsache, dass die Summe der Anteile in allen Abrechnungen wieder den Gesamtbetrag ergibt.

  • Eigentlich legst Du doch mit der ESTErklärung keine Belege mehr vor... aber der Fall ist häufig so...ob Heizungswartung im November, Rechnung dann im März des Folgejahrs, oder Mietkosten für Wärmemengezähler und ähnliches, kommt ja meistens im Folgejahr: alles abgrenzen und in die Abrechnung des Leistungsjahres einrechnen. Dann taucht das auch nicht mehr in der Abrechnung des Folgejahres auf (nur in der WEG Abrechnung, aber dort gibst ja den richtigen Gültigkeitszeitraum an.

    Hier bin ich raus, hier schau ich rein ... :P

  • Damit wäre aber eine wissentlich falsche §35a-Bescheinigung erteilt! Ein böswilliges Finanzamt könnte hier Beihilfe zur Steuerverkürzung sehen. Diese Aufwendungen dürfen erst bei Zahlung bescheinigt werden (u.a. musst du als Verwalter den Zahlungsnachweis vorlegen können). Datawizz dein Tipp ist bedeutet auf gut deutsch: keine Belege mehr mitsenden heisst, man kann steuerliche Vorschriften in Zukunft missachten! Das ist gefährlich - denn du musst auf Verlangen vorlegen und dann fliegt deine "kleine Betrügerei" eben auf! Und die Folgen sind dann wesentlich gravierenden, als wenn du die Aufwendungen (und damit die Steuer) ein Jahr versetzt zurück erhältst.

    • Offizieller Beitrag

    Eigentlich legst Du doch mit der ESTErklärung keine Belege mehr vor... aber der Fall ist häufig so...ob Heizungswartung im November, Rechnung dann im März des Folgejahrs, oder Mietkosten für Wärmemengezähler und ähnliches, kommt ja meistens im Folgejahr: alles abgrenzen und in die Abrechnung des Leistungsjahres einrechnen.

    Beim § 35a EStG ist die Zahlung ja nun eine der Mindestvoraussetzungen. Den Rest hat nesciens ja auch schon gesagt.

  • Zitat

    Eigentlich legst Du doch mit der ESTErklärung keine Belege mehr vor...

    Doch! Ich wurde bereits zweimal aufgefordert, die in Abzug gebrachten Handwerkerleistungen nachzuweisen. Damit kann ich rechnen, dass diese Aufforderung auch dieses Jahr wieder kommt. Ist dann zum Glück immer schon alles ausgedruckt und vorsortiert, da ich sonst meine eigene Steuererklärung ja auch nicht verstehe. Wäre super, wenn WISO Steuer die Belege selber ablegen und zuordnen könnte. Aber das kommt 2023...:gamer:

  • Ich sehe Euren Punkt. Nur steht dem die Wärmekostenverordnung gegenüber wonach diese Kosten in den Leistungszeitraum gehören und somit in der NK Abrechnung auftauchen müssen.


    Aber ich lerne gerne dazu, wie das gemacht werden kann um BEIDE Gesetzbereiche korrekt anzuwenden :-O)

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  • Zitat

    Nur steht dem die Wärmekostenverordnung gegenüber wonach diese Kosten in den Leistungszeitraum gehören und somit in der NK Abrechnung auftauchen müssen.

    Sehe ich genauso bzw. den Punkt müssen wir nicht diskutieren. Das war ja auch der Grund der Frage. Es ging ja darum, wie das Finanzamt damit umgeht. Beispielsweise können Mieter ja haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen wahlweise entweder in der Steuererklärung für das Abrechnungsjahr oder das Jahr, in dem sie die Abrechnung bekommen ansetzen. Nun war meine Frage, in welcher Abrechnung man nun die in der ursprünglichen Frage beschriebenen Ausgaben geltend macht.

  • Noch einmal: die Handwerkerleistungen (Bescheinigung nach § 35a EStG) hat nichts, aber auch überhaupt nichts, mit den Vorschriften zur Abrechnung der Nebenkosten zu tun! HIer gilt das strikte Gebot aus § 11 EStG - im Jahr der Zahlung ansetzbar.


    Praktisch heisst das: die Zahlung wird mit dem korrekten Zahlungsdatum gebucht, als Zeitraum wird das Vorjahr angegeben und die Handwerkerleistung steht dann in der Bescheinigung für das laufende Jahr. Es gibt hier kein Wahlrecht, das von wohnhofAtrium genannte gilt ausschließlich für die Nebenkostenabrechnung und Ansatz z. B. bei einem Arbeitszimmer. (d.h. wenn die Kosten für gemietete Räume steuerlich angesetzt werden können).

  • Zitat

    und die Handwerkerleistung steht dann in der Bescheinigung für das laufende Jahr

    WISO Hausverwalter gibt den Betrag aber in der Bescheinigung für's Abrechnungsjahr aus! Kann man auch verstehen, denn um die Beträge umzulegen, muss man ja schon eine Heizkostenabrechnung durchführen, und eine Logik, die jetzt mal schnell on-the-fly eine Heizkostenabrechnung für's vorige Abrechnungsjahr durchrechnet, um ggf. noch für das Jahr vorliegende steuerrelevante Leistungen nachzuermitteln wäre schwer denkbar, aus mehreren Gründen.

    @nesciens: Bist Du ganz sicher, dass das Wahlrecht nicht auch für haushaltsnahe Dienstleistungen gilt, sofern man Mieter ist? Zumindest war das definitiv vor einigen Jahren noch so, aber da ich kein Mieter mehr bin, weiß ich das nicht. Denn viele Nebenkostenabrechnungen werden doch spät im Jahr fertig, und da wäre man als Mieter ja ständig im Stress mit dem Finanzamt, wenn es die Abzüge nicht auch im nächsten Jahr anerkennen würde, zumal man die Nebenkosten ja auch nicht nur über die Abschläge sondern auch über die Abrechnung bezahlt. Da ist ja eh fraglich, welchem Jahr man den Geldfluss zuordnen möchte.

  • Das ist noch wirrer als gedacht.


    "Demnach sollen regelmäßig wiederkehrende Dienstleistungen anhand der geleisteten Vorauszahlungen im Jahr der Vorauszahlung zu berücksichtigen sein, Handwerkerleistungen dagegen erst im Jahr der Genehmigung der Jahresabrechnung. Es sei aber nicht zu beanstanden, wenn die gesamten Aufwendungen (haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen) auch im Jahr der Genehmigung der Jahresabrechnung geltend gemacht werden. "


    Beispiel: ich lasse im Mai 2018 die Heizung austauschen. Als Eigentümer kann ich diesen Betrag als Handwerkerleistung auch für 2018 zur EStErkl. ansetzen.

    Ist das Haus nun ein 3 FamilienHaus (3er WEG), dann können diese Kosten erst für das Steuerjahr 2019 - nach der Genehmigung der 2018er Abrechnung durch die WEG Versammlung - zum Ansatz gebracht werden ???


    Der Wiso HV stellt die §35er Bescheinigung aber für 2018 aus. Sollen die 3 Eigentümer nun diesen Bescheid aufheben und erst in 2020, wenn sie die 2019er EStErklärung abgeben, mit ansetzen ??? Glaubt ihr das macht wirklich jemand so ???

    Sinnvoll wäre ein WAHLRECHT des Steuerpflichtigen, auch die Handwerkerrechnungen zusammen mit den regelmässigen Dienstleistungen im Jahr der Vorauszahlungen zu berücksichtigen.

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  • Zitat

    Ist das Haus nun ein 3 FamilienHaus (3er WEG), dann können diese Kosten erst für das Steuerjahr 2019 - nach der Genehmigung der 2018er Abrechnung durch die WEG Versammlung - zum Ansatz gebracht werden ???

    Das gilt wohl nur für einmalig gezahlte Handwerkerleistungen, nicht aber für wiederkehrende Leistungen wie Treppenhausreinigung. Sehr spitzfindig das Ganze!

    Auf jeden Fall aber kannst Du immer auch warten und die Bescheinigung dann im Folgejahr mit einreichen. Das finde ich auch notwendig, zumal - wie schon gesagt - Mieter und Eigentümer sonst ja gezwungen sind, mit der Steuererklärung zu warten bis der Verwalter endlich mal mit der Abrechnung durch ist. Und wenn das bei einem Verwalterwechsel mal erst im Oktober ist, dann verbringt man einen Teil seiner wertvollen Zeit damit, beim Finanzamt um Aufschub der Frist zu bitten, obwohl man ja nichts dafür kann, dass der Verwalter so lahm ist.

    Meine Frage ist dann beantwortet: Ich reiche die in der Abrechnung 2018 bescheinigten Leistungen gem. §35a erst bei der Steuer 2019 ein. Dann laufen die Kosten, die auch erst 2019 entstanden sind und diejenigen, die regulär auch 2018 angefallen sind, nicht in zwei Steuererklärungen. Allerdings hat mein Finanzamt bisher akzeptiert, dass ich die Bescheinigung immer schon mit der Steuererklärung für das Abrechnungsjahr angesetzt habe.

  • Zitat

    Ist das Haus nun ein 3 FamilienHaus (3er WEG), dann können diese Kosten erst für das Steuerjahr 2019 - nach der Genehmigung der 2018er Abrechnung durch die WEG Versammlung - zum Ansatz gebracht werden ???

    Allerdings hat mein Finanzamt bisher akzeptiert, dass ich die Bescheinigung immer schon mit der Steuererklärung für das Abrechnungsjahr angesetzt habe.

    Das ist auch meine Erfahrung als Steuerpflichtiger. Und als Verwalter bin ich immer gehalten, bis Ende 2. Quartal die Abrechnung fertigzustellen, da die Eigentümer ja auch immer zur Abgabe der Steuererklärung - und der dafür gewünschten §35EStG Bescheinigung - drängen... 8o


    Und in Summe - das ist nicht spitzfindig, sondern einfach nicht sauber vom Steuerrecht durchdacht !


    Praktisch heisst das: die Zahlung wird mit dem korrekten Zahlungsdatum gebucht, als Zeitraum wird das Vorjahr angegeben und die Handwerkerleistung steht dann in der Bescheinigung für das laufende Jahr.


    In diesem Sinne verlasse ich mich dann mal auf Buhl. Der Wiso HV erstellt die §35-Bescheinigung anhand der Handwerkerleistungen, die ins jeweilige Abrechnungsjahr gebucht wurden, und das wird mittels des Feld "Gültigkeitszeitraum" entschieden, nicht anhand des Zahlungsdatums.

    Gerade mal ausprobiert, Leistungsdatum 1.10.2018, Zahlung 1.3.2019 - die Leistung erscheint auf der 2018er Abrechnung / Bescheinigung.


    Wenn das steuertechnisch falsch wäre, a) ein dicker Fehler seitens Buhl und b) da ziehe ich mich dann zurück und sage dem Kunden "sorry so kommts aus der Software, die ist "professionell". Bei aller Liebe, aber steuerliche Gesichtspunkte prüfe ich nicht auch noch auf Korrektheit. Das darf Buhl machen....

    Hier bin ich raus, hier schau ich rein ... :P

    • Offizieller Beitrag

    In diesem Sinne verlasse ich mich dann mal auf Buhl. Der Wiso HV erstellt die §35-Bescheinigung anhand der Handwerkerleistungen, die ins jeweilige Abrechnungsjahr gebucht wurden, und das wird mittels des Feld "Gültigkeitszeitraum" entschieden, nicht anhand des Zahlungsdatums.

    Gerade mal ausprobiert, Leistungsdatum 1.10.2018, Zahlung 1.3.2019 - die Leistung erscheint auf der 2018er Abrechnung / Bescheinigung.

    Und was ist, wenn die Zahlung aus irgend welchen Gründen gar nicht erfolgt?


    Wenn das steuertechnisch falsch wäre, a) ein dicker Fehler seitens Buhl und b) da ziehe ich mich dann zurück und sage dem Kunden "sorry so kommts aus der Software, die ist "professionell".

    Das ist dasselbe, wenn jemand seine ESt-Erklärung mit falschen Besteuerungsgrundlagen abgibt und meint, das hätte das Programm gemacht bzw. nicht beanstandet. Du selber bist für zutreffende Angaben im Sinne des EStG verantwortlich.


    Bei aller Liebe, aber steuerliche Gesichtspunkte prüfe ich nicht auch noch auf Korrektheit. Das darf Buhl machen....

    Dann stelle doch dem Support die Frage nach Richtigkeit des Programmverhaltens in Verbindung mit dem Steuerrecht. Ist ja sicherlich für andere auch interessant.


    Mir ist nur bekannt, dass der § 35a EStG immer einen unbaren Zahlungsvorgang voraussetzt. Mit der Sonderregelung zu den Hausgeldabrechnungen soll sichergestellt werden, dass solche Steuerbürger nicht schlechter gestellt werden als andere, denen die Zahlen jährlich sofort vorliegen. Sie sollen aber keinesfalls besser gestellt werden, indem sie schon etwas absetzen dürfen, bevor es überhaupt bezahlt ist. Und da habe ich bis heute auch nicht anders lautendes finden können.

  • Zitat

    Und was ist, wenn die Zahlung aus irgend welchen Gründen gar nicht erfolgt?

    Dann wird es im Hausverwalter auch keine Buchung geben, somit kann der Fall nicht auftreten. Ohne Zahlung und nur aufgrund der Leistung werden keine Positionen in die Steuerbescheinigung aufgenommen. Aber klar: in diesem Forum geht es nicht nur um WISO Hausverwalter.