Übernommene KV-Beiträge für Ehefrau werden nicht als abzugsfähig erfasst

  • Liebes Forum,


    leider gelingt es mir nicht, die von mir übernommenen KV-Beiträge in der freiwilligen GKV (freiwillig als Student versichert) so in das SteuersparBuch einzugeben, dass sie zu einer Erstattung führen.


    Ich bin selbst privat versichert und meine Frau in der GKV als Studentin. Wenn ich die Beträge für sie eingebe, ändert sich nichts am Betrag der Steuererstattung. Im Elster-Formular sind die Beiträge korrekt vom Programm eingetragen. Erst wenn ich zur Probe einen viel zu hohen Betrag eingebe, erhöht sich der Erstattungsbetrag, aber erstmal lange nicht.


    Habe ich einen Denkfehler? Was beachte ich (womöglich) nicht? Vielen Dank!


    VG

    Nick

  • Moin Nick,


    ich vermute, dass die Summe eurer beiden Krankenversicherungen unter dem Höchstbetrag (§ 10 Absatz 4 EStG) liegt und dass sie aber mit weiteren eingegebenen Versicherungen (Haftpflicht etc.) den Höchstbetrag überschreiten.

    Versicherungen sind - vereinfacht gesagt - nur bis zum Höchstbetrag abzugsfähig. Nur (Basis-)Kranken- und Pflegeversicherungen können auch höher sein.

    Schau dir einfach mal in der Steuerberechnung die Berechnung der abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen an, das sollte Licht ins Dunkel bringen :)

  • Vielen Dank für den Hinweis. Genau darüber stolpere ich aber, denn es handelt sich ja auch bei ihr um eine Basis – Krankenversicherung und deshalb war ich der Auffassung, dass der Betrag steht angesetzt werden kann...

    • Offizieller Beitrag

    Was sagt die Steuerberechnung des Programms nebst Erläuterungen dazu? Da wird doch dezidiert aufgedröselt.


    Ansonsten bräuchte man einmal bereinigte Screens, was wo eingetragen wurde und wie Berechnung laut Erläuterung aussieht. Zahlen kann man ja in einer Dateikopie ein bisschen abändern.

  • Danke für die Hinweise - bei der Kommentierung scheint auch die Erklärung zu enthalten. Weil die gesamten beiträge für die Basisabsicherung niedriger als 4700 sind, wird der Rest durch andere Versicherungen aufgefüllt. Und es ändert sich also nichts. Richtig?


    Danke jedenfalls für den Hinweis auf die Kommentierung!

  • Richtig - ausser bei Beamten ist inzwischen kaum mehr etwas anderes ansetzbar als die KV- und PV-Beiträge. Aber das Thema "Privilegierung von Beamten" lassen wir hier lieber aus.

    • Offizieller Beitrag

    Richtig - ausser bei Beamten ist inzwischen kaum mehr etwas anderes ansetzbar als die KV- und PV-Beiträge. Aber das Thema "Privilegierung von Beamten" lassen wir hier lieber aus.

    Das hat mit dieser umstrittenen Thematik nun mal gar nichts zu tun. Denn diese "Privilegierung" hat zur Folge, dass die Beamten/innen und andere Personen mit ähnlicher Bezuschussung, die es ja auch gibt, nach § 10 Absatz 4 EStG gekürzte Höchstbeträge berücksichtigt bekommen.

    Zitat

    (4) 1Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 und 3a können je Kalenderjahr insgesamt bis 2 800 Euro abgezogen werden. 2Der Höchstbetrag beträgt 1 900 Euro bei Steuerpflichtigen, die ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung oder Übernahme von Krankheitskosten haben oder für deren Krankenversicherung Leistungen im Sinne des § 3 Nummer 9, 14, 57 oder 62 erbracht werden. 3Bei zusammen veranlagten Ehegatten bestimmt sich der gemeinsame Höchstbetrag aus der Summe der jedem Ehegatten unter den Voraussetzungen von Satz 1 und 2 zustehenden Höchstbeträge. 4Übersteigen die Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 die nach den Sätzen 1 bis 3 zu berücksichtigenden Vorsorgeaufwendungen, sind diese abzuziehen und ein Abzug von Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3a scheidet aus.

    Wo man dann eben auch die Höchstbeträge des TE wiederfindet, die dann für die Ehegatten in der Summe eben 4.700€ (2.800€ + 1.900€) betragen.