Nicht mehr akzeptierte 103 € Pauschale für weitere Arbeitsmittel in Berlin

  • Finanzamt Berlin Tempelhof lehnt 103 Euro Pauschale für weitere Arbeitsmittel ab.

    "Ein Erfahrungssatz für derartige Aufwendungen in Höhe von 103 Euro als Werbungskosten kann nicht mehr gewehrt werden(FG d. Landes Brandenburg, Urteil v. 25.02.1999 EFG/99 Nr. 12 , S. 601.

  • In der Hilfe des aktuellen WISO-Steuersparbuchs wird folgendes erläutert:


    Auch ohne Belege: Arbeitsmittel ansetzen


    Versuchen Sie, Ihre Kosten für Arbeitsmittel pauschal anzusetzen. Bis zu 103 € erkennen die meisten Finanzämter problemlos an - auch ohne Nachweis. Manche Finanzämter akzeptieren sogar Kosten bis zu 150 € ohne Belege.

    Es gibt zwar keinen Rechtsanspruch auf Anerkennung der Pauschale, aber Ihnen kann auch nichts passieren. Denn das Finanzamt streicht allerhöchstens diese Ausgaben.

    Übrigens: Hat das Finanzamt den Betrag erst einmal anerkannt, wird i. d. R. auch in der Zukunft nicht mehr nachgefragt. Sie können die Pauschale dann jedes Jahr neu ansetzen.


    Pauschale für weitere Arbeitsmittel


    Für weitere Arbeitsmittel erkennen viele Finanzämter ohne Nachweis eine Pauschale an. Bei dieser Pauschale handelt es sich um eine Nichtbeanstandungsgrenze für Aufwendungen ohne Belege. Ihnen müssen allerdings tatsächlich Aufwendungen entstanden sein, um diese Pauschale in Anspruch zu nehmen. Uns Sie benötigen die jeweiligen Nachweise dazu, falls das Finanzamt mal nachfragt.

    Leider gibt es nur wenige Bundesländer, die eine Regelung über die Anwendung dieser Pauschale festgelegt haben. Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe lässt eine Pauschale in Höhe von 110 € für Aufwendungen ohne Nachweis zu. In Sachsen sollen die Finanzämter gar keine Aufwendungen ohne Beleg anerkennen. Die restlichen Bundesländer haben sich dazu noch nicht geäußert, so dass Sie davon ausgehen können, dass auch weiterhin ein pauschaler Ansatz von 103 € bei den Finanzämtern anerkannt werden kann.

    Bitte beachten Sie aber, dass in keinem Bundesland tatsächlich ein Rechtsanspruch auf die Anerkennung dieser pauschalen Nichtaufgriffsgrenze besteht. Der Finanzbeamte kann in seinem Ermessen den Betrag streichen.