N-AUS und Progressionsvorbehalt

  • Hallo liebes Forum,


    2015 war ich für >6 Monate im Ausland (Saudi-Arabien) tätig (Lebensmittelpunkt). Dort habe ich steuerfreies Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit bei einem ausländischen Arbeitgeber bezogen (keine Entsendung, lokaler Arbeitsvertrag). Im Anschluss bin ich zur Aufnahme einer neuen Beschäftigung nach Deutschland gezogen (ab dann unbeschränkt steuerpflichtig), wo ich für den Rest des Jahres noch ca. 10.000 Euro Bruttoarbeitslohn verdient habe. Mit Umzugskosten, Vorsorgeleistungen etc. käme ich beim inländischen Einkommen unter den Grundfreibetrag für das Jahr 2015. Wird der Grundfreibetrag auf das Welteinkommen (also zur Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts) angesetzt oder lediglich auf den inländischen Bruttoarbeitslohn?


    Ich bin da gerade etwas verwirrt. Für beide Heransgehensweisen finde ich logische Erklärungen.


    Vielen Dank!

    • Offizieller Beitrag

    Ich bin da gerade etwas verwirrt. Für beide Heransgehensweisen finde ich logische Erklärungen.

    Der sich unter Berücksichtigung des Progressionsvorbehaltes ergebende Steuersatz wird auf das positive zu versteuernde Einkommen angewendet.


    Die Eingabe der Daten in ein Steuerprogramm, gleich welchen Herstellers, würde Dir das sicherlich verdeutlichen. Auch eine Testversion würde dazu genügen.

  • Hi, danke für deine Antwort! Und was ist das positive zu versteuernde Einkommen? Das kann ja nur das inländische Einkommen nach Wohnortwechsel sein. D.h. ich nehme das Welteinkommen, ziehe davon meine Werbungskosten, Vorsorgeleistungen UND den Grundfreibetrag ab. Anhand der verbleibenden Summe wird dann gem. § 32a EStG der Steuersatz berechnet, richtig? Dieser wird dann aber nur auf den Inlandslohn angewendet. Da wird der Grundfreibetrag dann aber nicht mehr angewendet, auch richtig?