Betriebskosten Abrechung - zu wieviel Prozent gibt man diese an den Mieter weiter

  • Hallo!


    Kann mir Bitte jemand weiterhelfen, wie man die Betriebskosten prozentual richtig weiter gibt

    Ich vermiete zu ersten Mal eine Wohnung und bin mir unsicher was man zu 100 % und was man evtl. zu einem geringeren Prozentsatz weitergibt.


    - Bei Heizkosten/ Warmwasser oder auch Kabel TV scheint es mir logisch, dass das der Mieter zu 100 % zu tragen hat.

    - Bei anderen Kosten (siehe unten) z.B. bei Versicherungen frage ich mich, zu welchem Prozentsatz es angemessen ist das weiterzugeben, oder gibt man das auch zu 100 % weiter?

    - Bei der Grundsteuer frage ich mich das gleiche: gibt man die auch zu 100 % weiter oder welcher Prozentsatz ist hier angemessen?


    Vielen Dank für Antworten im Voraus!

    meine Beispiele:

    Direktzuordnung umlagefähige Betriebskosten - laut Hausverwaltung für 2018

    Weitergabe der Kosten an den Mieter ?

    Heizkosten/ Warmwasser

    675,94 €

    100%

    Niederschlagswasser

    38,67 €

    ? %

    Kabel TV

    135,74 €

    100%

    Hausmeister

    294,53 €

    ? %

    Allgemeinstrom

    29,88 €

    ? %

    Versicherungen

    563,25 €

    ? %

    weitere Umlagefähige Kosten:

    Prüfung Rauchwarnmelder, Trinkwasseruntersuchung, Grünschnitt u. Laubentsorgung

    65,86 €

    ? %

  • Verstehe ich nicht die Frage.

    Danke für die Antwort. (Niederschlagswasser = Gebühren für Entwässerung in Freiburg)

    Die obengenannten Kosten sind A l l e Umlagefähigekosten, laut Abrechnung der Hausverwaltung. Ich besitze 1e Woheinheit, darauf bezieht sich die Abrechnung.


    Meine Frage ist ob ich z.B. die Versicherungen, oder andere Postionen, siehe oben) zu 100% an den Mieter weitergeben darf oder ob ich hier nicht einen Anteil selbst bezahlen soll, weil ich die Besitzerin bin ?

  • Meine Frage ist ob ich z.B. die Versicherungen, oder andere Postionen, siehe oben) zu 100% an den Mieter weitergeben darf oder ob ich hier nicht einen Anteil selbst bezahlen soll, weil ich die Besitzerin bin ?

    Alle Nebenkostenpositionen plus Grundgebühr werden dem Mieter mittels Nebenkostenabrechnung "in Rechnung" gestellt. Dabei ist zu beachten, dass die Gesamtsumme als Grundlage verwendet wird.

    Mit dem Vermieter kann man regulär keine WEG Abrechnung machen, aber auf dem Weg zwei Wohneinheiten anzulegen und jeweils die eigene Wohneinheit dann berechnen lassen, dies geht.

  • Hallo Magnolie


    100% umlagefähig sind:
    - Hausmeister inkl Lohnkosten

    - Gebäudereinigung

    - Bundesknappschaft

    - Berufsgenossenschaft

    - Wohngebäudeversicherung

    - Haftpflichtversicherung

    - Müllgebühren

    - Kabelfernsehen

    - Niederschlagswassergebühr

    - Heizungskosten laut Abrechnung

    - Wasser

    - Gemeinschaftsstrom

    - Wartungskosten (Tiefgarage, Treppenhaus, etc) Achtung keine Reparaturkosten
    - Rauchwarnmelder (Mietkosten, Prüfkosten)

    nicht umlagefähig sind:

    - Reparaturkosten am Gebäude

    - Gärtnerkosten (Baumschnitt)

    - Kontoführungsgebühren

    - Beratungskosten

    - Vermögensschadenhaftpflichtversicherung

    - Verwaltungskosten
    - Anschaffungskosten z. B. Warnmelder (die darfst Du in Deiner Steuerabrechnung geltend machen)

  • Ich habe immer versucht, die Primärquellen, ggf. mit Kommentaren dazu, zu lesen, da diese ja umfassend Auskunft geben. In diesem Falle kannst Du einfach in der auch im Internet verfügbaren Betriebskostenverordnung nachschauen:

    https://www.gesetze-im-internet.de/betrkv/BetrKV.pdf


    Es ist nämlich z.B. so, dass man dem vorigen Beitrag, der erwähnt, dass z.B. Bundesknappschaft, Berufsgenossenschaft oder Gemeinschaftsstrom umlagefähig sind, noch einiges einschränkendes Hinzufügen müsste. Das will ich hier sparen, denn die Quelle ist ja genannt. Lies' lieber dort und gewöhne Dich an den vielleicht trockeneren Stil, aber es handelt sich um die Originalquelle.

  • Bevor überhaupt umgelegt werden darf, muss im Mietvertrag die Umlage der Betriebskosten auf die Mieter vereinbart worden sein. Ist nichts vereinbart, trägt der Vermieter diese Kosten alleine. Ist etwas vereinbart darf nur das umgelegt werden was explizit vereinbart wurde. Einzige Ausnahme ist der Verweis auf die BetrKV. Darin sind alle umlegbaren Kosten benannt und gelten damit dann als vereinbart.

    Bei Eigentumswohnungen können (wenn vereinbart) über die WEG-Abrechnung hinaus noch die Grundsteuer und falls angefallen die Beträge zur Haus-und Grundbesitzerhaftpflicht umgelegt werden (100%)


    -Hi