Kein Zuflussprinzip bei Riester-Zulage?

  • Hallo zusammen,


    ich habe eine Frage zur Kinderzulage bei meinem Riestervertrag.


    Meine Kinder (Zwillinge) sind 2018 geboren. Bei der Steuererklärung für 2018 wurde ich zunächst vom Programm darauf hingewiesen, dass ich die Kinder angeben sollte, da eine Zulage für diese gewährt werden könne.

    Allerdings habe ich ja im Jahr 2018 keine Zulage für die Kinder bekommen, sondern diese wird erst 2019 dem Vertrag zugeschlagen, so dass ich nach dem sonst üblichen Zuflussprinzip davon ausging, dass ich die Kinderzulage erst 2019 erhalten würde und angeben müsste.

    Das Finanzamt hat sie allerdings trotz Zufluss 2019 schon für 2018 dem Vertrag zugerechnet, was zu einer um rund 600 Euro geringeren Rückerstattung für das Steuerjahr 2018 geführt hat.

    Nach dem, was man u.a. hier aus früheren Beiträgen lesen kann, ist das wohl so üblich und korrekt, so dass sich vermutlich ein Einspruch erübrigt. Kann aber jemand erläutern, warum in diesem Fall das ansonsten doch übliche Zuflussprinzip nicht gilt, sondern der Betrag rückwirkend schon 2018 zugerechnet wird? Das verwirrt mich schon ein wenig...


    Vielen Dank im Voraus für Antworten!

    • Offizieller Beitrag

    Das Kalenderjahr bzw. der Veranlagungszeitraum 2018 ist hier das maßgebliche Kriterium. Die gesetzlichen Ansprüche dieses Zeitraums sind miteinander zu vergleichen und gegeneinander abzuwägen bei Günstigerprüfungen etc. .