Falschbuchung

  • Hallo, mache die EÜR. Folgendes Problem. Die EKST-Bescheid für 2018 ist schon seit 2 Monaten an mich übermittelt (mit den Einnahmen aus der EÜR). Ich habe jetzt erst festgestellt, dass ich bei einer Ausgangsrechnung am Jahresende 2018 einen zu geringen Betrag in die EÜR eingetragen habe. Handelt sich um ca. 1600,00 € (Umsatz ist MwSt frei).Dafür habe ich jetzt zu wenig Steuern bezahlt. Kann ich dies einfach in 2019 jetzt nachbuchen?

    Danke für die Antwort.

    • Offizieller Beitrag

    Kann ich dies einfach in 2019 jetzt nachbuchen?

    Nein, bei der EÜR gilt zwingend der § 11 EStG. Im Prinzip musst du denen eine Selbstanzeige machen und eine berichtigte EÜR senden.

  • Im Prinzip musst du denen eine Selbstanzeige machen

    man kann auch übertreiben, oder .... die Kirche im Dorf lassen


    Zitat

    Abgrenzung der Anzeige- und Berichtigungspflicht von einer Selbstanzeige:

    Bei einer Selbstanzeige ist eine Steuerhinterziehung vorausgegangen, bei einer Berichtigungspflicht hat der Steuerpflichtige bei Abgabe der Steuererklärung nicht gewusst, dass diese falsch war.


    und das..... ist keine unerlaubte Steuerberatung gem. (StBerG) § 2

    • Offizieller Beitrag

    man kann auch übertreiben,

    Einfach einmal richtig lesen:

    Im Prinzip

    Denn eines ist klar, die Grenze zwischen Änderungsanzeige und Selbstanzeige ist fließend. Und es muss in einem Schreiben nicht Selbstanzeige stehen, um als eine solche gewertet zu werden.


    Zu Deinem Link:

    man kann auch übertreiben, oder .... die Kirche im Dorf lassen

    Zitat

    2. Abgrenzung der Anzeige- und Berichtigungspflicht von einer Selbstanzeige

    Zentrale Bedeutung kommt den Ausführungen in Abschnitt 2 zu, da in diesem die Abgrenzung einer Berichtigung nach § 153 AO von einer Selbstanzeige nach § 371 AO erörtert wird. Gemeinsam haben § 153 AO und § 371 AO, dass die Erklärung im Zeitpunkt der Abgabe objektiv unrichtig gewesen sein muss. Dies ist der Fall, wenn nicht alle steuerlich erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offengelegt worden sind (Tz. 2.1.).

    Erkennt der Steuerpflichtige erst im Nachhinein die Fehlerhaftigkeit der Steuererklärung, die er abgegeben hat, und kommt er sodann unverzüglich – also ohne schuldhaftes Zögern – seiner Pflicht nach § 153 AO nach, liegt keine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vor, wenn es an Vorsatz oder Leichtfertigkeit fehlt (Tz. 2.2.). An dieser Stelle zeigt sich der wesentliche Unterschied zwischen einer Selbstanzeige und der Berichtigung nach § 153 AO. Bei einer Selbstanzeige ist eine Steuerhinterziehung vorausgegangen, bei einer Berichtigungspflicht hat der Steuerpflichtige bei Abgabe der Steuererklärung nicht gewusst, dass diese falsch war. Die Grenze liegt dabei beim bedingten Vorsatz. Hierzu trifft der Erlass die Aussage, dass eine Pflicht nach § 153 AO auch dann besteht, wenn der Steuerpflichtige die Unrichtigkeit nur billigend in Kauf genommen hat und erst später zu der Erkenntnis gelangt, dass die Angaben falsch waren. Diese Ansicht erscheint m.E. bedenklich; denn eine Steuerhinterziehung liegt auch bei bedingtem Vorsatz vor. Der Steuerpflichtige würde also gezwungen werden, sich selbst durch eine Anzeige nach § 153 AO zu belasten, Nach Ansicht des Erlasses bedarf in diesen Fällen keiner Selbstanzeige. Fraglich ist, ob die Strafgerichte, die nicht an den Erlass gebunden sind, dem folgen werden.

    Und man könnte dann schon über den dort genannten Begriff Leichtfertigkeit stolpern, denn:

    Ich habe jetzt erst festgestellt, dass ich bei einer Ausgangsrechnung am Jahresende 2018 einen zu geringen Betrag in die EÜR eingetragen habe.


    Aber da Du ja wieder so gut Bescheid weißt und offensichtlich übernehmen möchtest, darfst Du gerne hier weiter weiter machen. Ich bin dann mal hier raus.

  • Hallo, danke für die Antworten. Ich habe einfach eine neue EkSt-Erklärung geschrieben mit einem Beibrief, was mir passiert ist. Der Bescheid ist erst 8 Wochen alt und bis jetzt waren die Leute beim Finanzamt immer sehr nett. Macht denen sicher nicht viel Arbeit, da ja alles elektronisch geht. Im Buhl-Programm gibt es sogar einen Formbrief für die Bitte um Änderung des Bescheides aufgrund eines Rechenfehlers.

  • offensichtlich übernehmen möchtest

    wie kommst Du darauf?

    Ist es auch verboten Mod´s gegenüber seine Meinung zu dessen Beitrag/Kommentar zu äußern


    Auch ein Mod. ist eben nur ein Mod. und kein "Übergott" der gleich mit solchen (Donar)-Hämmer wie "Selbstanzeige" kommt.


    Ebensowenig wie Sachbearbeiter auf den Ämter oder der Gesetzgeber.

    Wie man gut an diesem Absatz sehen kann.


    Zitat

    Erkennt der Steuerpflichtige erst im Nachhinein die Fehlerhaftigkeit der Steuererklärung, die er abgegeben hat, und kommt er sodann unverzüglich – also ohne schuldhaftes Zögern – seiner Pflicht nach § 153 AO nach, liegt keine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vor, wenn es an Vorsatz oder Leichtfertigkeit fehlt.


    Und dass dem so war hat der TE ja selbst geschrieben.


    Ich habe jetzt erst festgestellt, dass ich bei einer Ausgangsrechnung am Jahresende 2018 einen zu geringen Betrag in die EÜR eingetragen habe.

    m.M.n. kein Grund o. Anlass für eine Selbstanzeige. Und eben das wollte ich mit meinem Link ausdrücken.