Ausländisches Ruhegehalt/lebenslange Zulage und Einkommensteuer

  • Hallo

    Mein Mann bekommt eine ausländische,lebenslange Zulage des öffentlichen Dienstes.

    Art.18/2 des Doppelsteuerabkommens besagt u.a.:

    Ruhegehälter für eine frühere Tätigkeit im öffentlichen Dienst eines ausländischen Staates werden grundsätzlich von diesem Staat besteuert (Besteuerung im Quellenstaat), sofern der Pensionär nicht die deutsche Staatsangehörigkeit hat (dann Besteuerung im deutschen Wohnsitzstaat).

    Er hat die ausländische Staatsangehörigkeit und ich die Deutsche.

    Nun fällt seine ausländische Zulage allerdings gering aus und liegt noch unter dem Wert ,daß sie im Ausland besteuert würde.

    Und zu diesem Fall finde ich leider nichts.

    Er wohnt und arbeitet in Deutschland.

    Ich habe schon bei der Progression in der Einkommenssteuer nachgeschaut, aber das ist auch verwirrend. Progressionsvorbehalt ,oder die Freistellungs- und Anrechnungsmethode?

    Es gibt etwas bei 32b/2 :...ausgenommen sind Einkünfte,die nach einem sonstigen,zwischenstaatlichen Übereinkommen im Sinne der Nummer 4 steuerfrei sind und die nach diesem Übereinkommen nicht unter den Vorbehalt der Einbeziehung bei der Berechtigung der Einkommenssteuer stehen.Fällt das dann darunter und ist es von Deutschland in der Einkommenssteuer nicht zu berücksichtigen oder liegt ein anderer Berechnungsfall vor?Wie wird die ausländische Regierungszulage besteuert? Vielen Dank

    • Offizieller Beitrag

    Danke, ja aber der Steuerberater möchte den Progressionsvorbehalt anwenden. Es sei Welteinkommen und soll zum Einkommen dazugezaehlt werden!? :/

    Könnte man so argumentieren, da ja tatsächlich in keinem anderen Staat nach DBA besteuert. Der Steuerberater wird dann ja auch wissen, um welchen DBA-Staat es überhaupt geht.