Was soll bei Unterhaltsleistungen auch herauskommen, wenn man anklickt, dass für das ganze Jahr Anspruch auf Kindergeld besteht? Damit bist Du raus aus dem § 33a Absatz 1 EStG. Du kannst allenfalls noch nach § 33a Absatz 2 EStG einen Freibetrag wegen Sonderbedarf (auswärtige Unterbringung eines in Ausbildung befindlichen Kindes) geltend machen.
Bei dem von Dir geschilderten Sachverhalt sind wir davon ausgegangen, dass Dein Kind über 25 Jahre alt ist und kein Anspruch auf Kindergeld mehr besteht.
Steht übrigens auch alles in dem von Dir im Eingangspost verlinkten Zeitungsbeitrag.