Erträgnisaufstellung von ausländischer Bank Pflicht für EkSt-Erklärung

  • Hallo,

    ich erhalte erstmalig Kapitalerträge aus Aktien, die auf einem Konto bei einer Schweizer Bank (also Ausland) verwahrt werden. Dafür wird mir, zusätzlich zu Quellensteuer und Kontoführungsgebühren, für einen Steuernachweis nach deutschen Steuerrecht eine horrende Summe berechnet.

    Diesen Steuernachweis erhalte ich auf Antrag als Dokument im Postfach meiner Bank.

    Meine Fragen:

    Hat das deutsche Finanzamt Rechtsanspruch auf einen Beleg durch die depotführende Bank? Also, bin ich verpflichtet, für meine Ek-St.erklärung den Steuernachweis der Bank vorzuhalten oder reichen die einzelnen Belege der Transaktionen? Meinetwegen auch zusammengefasst in einer Liste? Übrigens, mein zuständiges FA war zu keiner verbindlichen Auskunft fähig.

    Wenn ich § 43a Satz 3 EStG richtig interpretiere, kann "...der Steuerpflichtige den Nachweis nur durch eine Bescheinigung des ausländischen Instituts führen..."

    1. Worauf bezieht sich dieser Begriff "Bescheinigung?" Auf Einzelbelege (Transaktionen) oder diesen Steuernachweis nach deutschen Steuerrecht?

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    2. Kann alternativ dieser Steuernachweis für das Finanzamt auch durch ein inländisches Steuerbüro (anhand der Transaktionsbelege) erstellt werden?

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    Ich habe gelesen, dass ich zuviel bezahlte Quellensteuer durch das DBA zwischen Deutschland und der Schweiz zurück erhalte (~10%). Brauche ich dazu DIESEN Steuernachweis der depotführenden Bank in der Schweiz?

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    3. Gibt es andere Möglichkeiten, um diesen Steuernachweis nicht mehr anfordern zu müssen?

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    Vielen Dank für Eure Antworten. Im Moment tendiere ich eher dazu, das Konto zu schließen weil ich keinen Ausweg aus diesem Dilemma für mich als Kleinanleger sehe.



    Gruß



    Werner

  • Um deine Frage hier zu beantworten, benötigst du einen Steuerberater.


    Du hast das Gesetz zitiert, damit dürfte dies doch eindeutig sein - oder meinst du, dass man die Gesetze missachten kann, weil es teuer wird, die Nachweise zu bekommen?


    Ein Steuerberater darf keine Steuernachweise erstellen für Vorgänge, die er nicht bearbeitet hat und ich glaube kaum, dass hier bei ausländischen Banken ein inländischer Steuerberater für solche Bescheinigungen beauftragt wird. Auch dies würde ich übrigens Geld kosten, da der Steuerberater solche Bescheinigungen berechnet.


    Aus Art. 10 DBA Deutschland-Schweiz sehe ich keinen Anlass auf Rückerstattung - die von der Schweiz erhobenen Steuern übersteigen doch die in Deutschland übliche Kapitalertragsteuer nicht! Was soll denn erstattet werden? Insofern erübrigt sich auch ein Nachweis über die Höhe der gezahlten Steuern.

    • Offizieller Beitrag

    1. Worauf bezieht sich dieser Begriff "Bescheinigung?" Auf Einzelbelege (Transaktionen) oder diesen Steuernachweis nach deutschen Steuerrecht?

    amtliches Muster


    2. Kann alternativ dieser Steuernachweis für das Finanzamt auch durch ein inländisches Steuerbüro (anhand der Transaktionsbelege) erstellt werden?

    nein


    3. Gibt es andere Möglichkeiten, um diesen Steuernachweis nicht mehr anfordern zu müssen?

    nein


    Ich habe gelesen, dass ich zuviel bezahlte Quellensteuer durch das DBA zwischen Deutschland und der Schweiz zurück erhalte (~10%).

    Du bekommst vom deutschen Staat keine ausländische Steuer erstattet. Du bekommst ausländische Quellensteuern bis zu einem Höchstbetrag angerechnet, soweit auf diese Einkünfte deutsche ESt anfällt.


    Mal ganz blind in die Fundstellenkiste gegriffen zwecks Nachlesens:

    2017-12-15-steuerbescheinigung-kapitalertraege.pdf

    Kapitlaeinkünfte Info - Quelle Steuerberatung Kieninger.pdf

    Steuermerkblatt-Inland Deutsche Bank 2019-01.pdf


    Im Moment tendiere ich eher dazu, das Konto zu schließen weil ich keinen Ausweg aus diesem Dilemma für mich als Kleinanleger sehe.

    Die Kosten einer Kapitalanlage einschließlich der Kosten deren steuerkonformen Abwicklung sollte man eigentlich vor dem Abschluss kalkuliert haben.

  • Hallo,

    danke, für Eure Antworten!

    Um deine Frage hier zu beantworten, benötigst du einen Steuerberater.


    Du hast das Gesetz zitiert, damit dürfte dies doch eindeutig sein - oder meinst du, dass man die Gesetze missachten kann, weil es teuer wird, die Nachweise zu bekommen?

    Für mich ist der Begriff "Nachweis" nicht eindeutig, deswegen frage ich hier. Als Nachweis könnten auch die Transaktionsbelege gelten.

    Aus Art. 10 DBA Deutschland-Schweiz sehe ich keinen Anlass auf Rückerstattung - die von der Schweiz erhobenen Steuern übersteigen doch die in Deutschland übliche Kapitalertragsteuer nicht! Was soll denn erstattet werden? Insofern erübrigt sich auch ein Nachweis über die Höhe der gezahlten Steuern.

    Bitte genau informieren! Die Schweiz behält 35% an Verrechnungsteuern ein, die automatisch von der depoführenden Bank einbehalten werden. Durch das DBA mit der Schweiz sind auf die Abgeltungsteuer 15% von der Quellensteuer anzurechnen.Die Differenz aus der Abgeltungssteuer und der Kapitalertragsteuer kann man sich von der eidgenössischen Steuerverwaltung auf Antrag wieder zurück holen.


    Gruß


    Werner

  • Hallo,

    danke für die Antwort!

    Vielen Dank für Eure Antworten!


    Gruß


    Werner Brandl