Rücklagen Sonderumlage KFW Zuschuss

  • In unserer WEG ist dieses Jahr die alte Ölheizung durch eine moderne Gasbrennwerttechnik mit Solarunterstützung ersetzt worden.

    Die Kosten wurden bis auf eine Sonderumlage von 1500€ /WEG von den Rücklagen bezahlt. Wir haben nun einen KFW Zuschuss erhalten der ungefähr den Betrag der Sonderumlage erreicht.

    Darf ich nun den KFW Zuschuss den Eigentümern auszahlen oder muss ich ihn den Rücklagen zuführen.


    vielen Dank für euere Antworten.

  • Die Frage ist im Grunde genommen leicht zu beantworten:


    Das Konto der WEG ist so zu führen, wie es tatsächlich ist. Ist die Sonderumlage von den Eigentümern gezahlt worden, dann ist diese erst einmal zu verbuchen. Für eine Sonderumlage gibt es immer einen Beschluss. Ist die Sonderumlage nicht von den Eigentümern gezahlt worden, kann auch nichts verbucht werden.

    Was steht also im Beschluss?


    Ist der kfW-Zuschuss bezahlt worden? Dann muss auch dieser gebucht werden. Allerdings nicht auf das Rücklagenkonto, weil es in dem Sinne keine Rücklage ist.


    Ausgezahlt wird den Eigentümern sowieso nur etwas mit der Hausgeldabrechnung, es sei denn, es gibt einen Beschluss genau dazu oder es steht etwas dazu in der Teilungserklärung der WEG.

  • Zitat

    Ist der kfW-Zuschuss bezahlt worden? Dann muss auch dieser gebucht werden. Allerdings nicht auf das Rücklagenkonto, weil es in dem Sinne keine Rücklage ist.

    Sehe ich auch so. Das ist schließlich ein Zuschuss, der den Eigentümern direkt zusteht. Nur, wenn diese beschließen, das Geld in die IHR zu zahlen, könnte man es entsprechend buchen. Sinnvoll erscheint mir dies jedoch nur dann, wenn auch die Ausgabe aus der IHR finanziert würde. Geht es über eine Sonderumlage, dann wirst Du sicher eher die Rückerstattung direkt den Eigentümern zukommen lassen; das sollte der Standardweg sein.

    Im Zweifel: Beschluss in der Eigentümerversammlung.

  • Danke für eure schnelle Antwort zu dem Thema.

    Ich war mir eben unsicher, ob der Zuschuss wie Rücklagen zu behandeln sind, dann wäre ja ein Auszahlung eine Zweckentfremdung. Eure Argumentation ist für mich durchaus stimmig und nachvollziehbar.

    Ich denke, dass ich dann die Vorgehensweise über einen Beschluss in der Eigentümerversammlung festlegen lasse.

    Vielen Dank

    Andreas