Unterhalt für Kind fälschlicherweise als Einkommen angegeben - Rückerstattung möglich?

  • Wir haben seit gut zehn Jahren die Unterhaltsleistung des leiblichen Vaters für die Tochter meiner Frau als Einkommen versteuert, obgleich dies nicht notwendig gewesen wäre. Entsprechend wurden diese Zahlungen stets als zusätzliches Einkommen versteuert und schmälerten die Einkommenssteuerrückerstattung. Der Unterhaltspflichtige hat die Zahlungen nicht von der Steuer abgesetzt. Wir reden hier geschätzt über einen niedrigen fünfstelligen Betrag, den wir „Zuviel“ an Steuern gezahlt haben. Gibt es die Möglichkeit, diese Angaben - zumindest für die letzten Jahre (Verjährung) zu korrigieren und eine Teilerstattung zu erhalten?

  • Da solltet Ihr einen Steuerberater fragen - es gibt Korrekturvorschriften, aber ob die für Euch in Frage kommen, muss Euch eine zur Beratung in steuerlichen Fragen befugte Person sagen. Das hat nichs mit der Bedienung des Programms zu tun.

    • Offizieller Beitrag

    Wir haben seit gut zehn Jahren die Unterhaltsleistung des leiblichen Vaters für die Tochter meiner Frau als Einkommen versteuert, obgleich dies nicht notwendig gewesen wäre. Entsprechend wurden diese Zahlungen stets als zusätzliches Einkommen versteuert und schmälerten die Einkommenssteuerrückerstattung. Der Unterhaltspflichtige hat die Zahlungen nicht von der Steuer abgesetzt.

    Und wie soll das abgelaufen sein? Wir reden hier ja mit Sicherheit über Realsplitting und da wird es doch korrespondierende Anlagen U geben, die bzw. deren Inhalte auch zwischen den FAs als Kontrollmaterial ausgetauscht werden.

  • Schon die Frage, ob die Unterhaltszahlungen für die Tochter als Einkünfte anzugeben waren oder nicht, muss zur Klärung ein Steuerberater herangezogen werden. Eine Eingabe im Programm war sicher erforderlich, allerdings m. M. n. in der Anlage Kind und nicht in den Einkünften der Ehefrau.


    Zum anderen: bei Unterhaltszahlungen für Kinder ist - soweit ich das weiß - keine Anlage U notwendig.


    Aber die Ausgangsfrage ist doch, ob es eine Berichtigungsmöglichkeit für schon bestandskräftige Bescheide gibt. Und hier kommt es auch z. B. darauf an, ob die Angaben grob fahrlässig falsch gemacht wurden oder ob es sich hier um eine "neue" Tatsache handelt. All das können (und dürfen) wir hier nicht beurteilen.


    Und (meine ganz persönliche Meinung): wenn es hier um einen fünfstelligen Betrag an zuviel gezahlten Steuern handelt, sollten doch die Kosten für einen Steuerberater tragbar sein!

    • Offizieller Beitrag

    So funktioniert das Realsplitting - Quelle: steuernetz.de

    Zitat

    Ein einmal zum Abzug beantragter Unterhaltsbetrag für ein bestimmtes Jahr kann aber später nicht mehr zurückgenommen (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG) oder verringert werden (BFH-Urteil vom 22.9.1999, XI R 121/96, BStBl. 2000 II S. 218). Eine nachträgliche Erweiterung des Antrags (mit Zustimmung des Empfängers) auf Berücksichtigung weiterer Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben – auch bei schon bestandskräftigem Steuerbescheid – ist dagegen gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zulässig (BFH-Urteil vom 28.6.2006, XI R 32/05, BStBl. 2007 II S. 5). Gleiches gilt, wenn Sie erst nachträglich von der Möglichkeit des Realsplittings erfahren haben (BFH-Urteil vom 12.7.1989, X R 8/84, BStBl. 1989 II S. 957)

  • Danke für die bisherigen Antworten. Wir haben vor rund 10 Jahren die Interview Funktion der Software Steuersparbuch genutzt und entsprechend beantwortet. Wir hatten uns leider ganz auf die Software verlassen. In den Folgejahren wurden die grundsätzlichen Daten des jeweiligen Vorjahres übernommen. So hat sich das über Jahre gezogen. Wir sind nur durch Zufall darauf gekommen, dass der Unterhalt nicht als Einkommen zu betrachten ist. Vielleicht gab es ja bereits einen ähnlichen Fall. Danke vorab

    • Offizieller Beitrag

    ir sind nur durch Zufall darauf gekommen, dass der Unterhalt nicht als Einkommen zu betrachten ist.

    Was denn nun? Gibt es unterschrieben und abgegebene Anlagen U oder gibt es die nicht? Das ist doch das maßgebliche Kriterium und nicht, ob Euch eine Software vermeintlich falsch angeleitet hat.

    • Offizieller Beitrag

    Nein, es gibt keine Anlagen U

    Sicher? Wirklich niemals irgend etwas im Rahmen der Scheidungsfolgekostenvereinbarungen unterschrieben? Evtl. dann nur nie widerrufen? Dann wäre wirklich der einzig mögliche und sinnvolle Rat, wie schon von anderen geäußert, einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe aufzusuchen.


    Realsplitting: keine Unterhaltszahlung – keine Steuer? - Quelle: anwalt.de

  • wenn Einnahmen als Unterhaltszahlungen erklärt wurden und das FA diese 10 Jahre versteuert hat, wird es keine Möglichkeit geben, dies rückwirkend zu ändern! Die fehlende Anlage U ist mE nicht entscheidend, diese ist erforderlich bzw. wird angefordert, wenn man den Abzug als Sonderausgabe haben will.


    Das ist der "Nachteil" einer Software, die ohne richtiges Wissen angewendet wird - den Beruf des Stb gibt es nicht ohne Grund.

  • Nein, es gibt keine Anlagen U

    Das habe ich von Anfang an vermutet und damit wird der Kindesvater wohl auch keine Sonderausgaben geltend gemacht haben.

    Alles in allem ist mein einziger Rat schon in #2 und #5 enthalten. Alles Weitere bringt den TE nicht weiter m.M.n.