Dauer Prüfung der Nebenkostenbelege durch Mieter

  • Hallo,

    wenn ich einem Mieter, der Widerspruch gegen eine Nebenkostenabrechnung eingelegt hat und die Nachzahlung deshalb zurückhält, alle Rechnungsbelege zugeschickt habe, wie lange darf denn jetzt seine Prüfung der selbigen dauern?

    Gibt es da vielleicht eine Frist, nach der ich Mahnen und gegebenenfalls auf Zahlung klagen kann?

    Bin bei diesem Thema im Netz nicht wirklich fündig geworden.

  • Es gelten die Fristen für die Prüfung der Abrechnung und dies ist insgesamt zwölf Monate für den Mieter.

  • Klar Kopien, die ich mir natürlich bezahlen lasse.


    Auf welche 12 Moantsfrist bezieht Ihr euch?

    Die 12 monatige Einwendungsfrist des Mieters beginnt mit der Zustellung der Abrechnung, innerhalb derer er seine Einwende erklären kann.

    Das hat er auch getan. Daraufhin hat er die Unterlagen zur Prüfung bekommen.


    Die Frage ist jetzt aber, wie lange darf er jetzt prüfen? Doch keine weiteren 12 Monate?

    Auch eine nur bis zum Ende seiner Einwendungsfrist dauernde Prüfung der Unterlagen halte ich für unverhältnismäßig.

  • Auch eine nur bis zum Ende seiner Einwendungsfrist dauernde Prüfung der Unterlagen halte ich für unverhältnismäßig

    Beispiel:

    Abrechnungszeitraum 1.1.-31.12.18, du hast ihm die Abrechnung am 15.4.19 übergeben, dann endet die Einwendungsfrist des Mieters zum 30.4.20.


    Ist so gesetzlich geregelt.

  • Das ist ja so alles klar und richtig.

    Die Einwendungsfrist hat er ja auch eingehalten. Was ist aber mit der Zeitdauer nach der Einwendung?

    Die Einwendungsfrist bezieht sich doch nur darauf, wie lange der Mieter Zeit hat, um Einwende gegen die Nebenkostenabrechnung geltend machen zu können.

    Jetzt hat er sie geltend gemacht und alle Unterlagen, um sie nachprüfen zu können, liegen ihm schon mehr als 2 Monate vor?

    Er kann doch nicht jetzt bis zum Ende seiner Einwendungsfrist (31.08.2020) die Zahlung hinauszögern?!


    18.08.19 Abrechnung übergeben

    05.09.19 Einwendung des Mieters

    10.09.19 Unterlagen übersandt

    ???

  • Dann ist doch die Prüfungsfrist noch lange nicht abgelaufen! Er darf die Unterlagen (die er ja für die Prüfung benötigt) bis zum Ablauf des 18.8.20 prüfen. Erst danach ist sein Recht auf Einwendungen verwirkt. So steht es nun einmal im Gesetz - das Anforderung von Unterlagen gehört zur Prüfung - die Frist ist doch nicht durch die Anforderungen beendet!

  • "Nach Einlegung des Widerspruchs hat der Vermieter die Abrechnung auf die im Widerspruch geäußerten Einwendungen des Mieters hin zu prüfen. Wenn die Einwendungen berechtigt sind, ist die Nebenkostenabrechnung entsprechend zu ändern, richtig zu stellen und dem Mieter zu übermitteln. Der Mieter sollte dann auch diese Abrechnung schnellstmöglich prüfen, denn es beginnt hier keine „neue“ Abrechnungsfrist, wenn die erste Nebenkostenabrechnung formell ordnungsgemäß gestellt wurde."

    Quelle: https://www.mietrecht.org/nebe…enabrechnung-einlegen/#II

  • Wenn du im Sachverhalt auch verschweigst, dass der Mieter schon Einspruch eingelegt hat, darfst du dich nicht wundern. Es bleibt aber totzdem bei der anfänglichen Frist und die ist noch nicht vorbei!

  • Ich verstehe jetzt dein Problem ehrlich gesagt nicht mehr! Hat der Mieter Widerspruch eingelegt? Dann hast zunächst du als Vermieter ein Jahr Zeit, den Widerspruch zu prüfen, erst wenn du dem Mieter eine Antwort (ablehnend oder bejahend) sendest, beginnt für den Mieter eine neue Frist. Mir scheint, du verwechselt hier Widerspruch mit der Anforderung von Unterlagen - dies ist noch kein Widerspruch und setzt damit auch keine neuen Fristen in Gang.

  • Ergänzend sei noch hinzugefügt, dass aber nicht das Zahlungsziel automatisch dann 1 Jahr ist, weil der Mieter die Rechnung noch prüfen darf. Die Rechnung ist ja fällig unter dem Vorbehalt der Richtigkeit. Der Mieter gerät also schon vorher in Verzug.

  • Ich verstehe jetzt dein Problem ehrlich gesagt nicht mehr! Hat der Mieter Widerspruch eingelegt? ...

    Wenn du im Sachverhalt auch verschweigst, dass der Mieter schon Einspruch eingelegt hat, darfst du dich nicht wundern. ...

    Ach Leute, habt Ihr denn überhaupt meinen Post gelesen?

    Hallo,

    wenn ich einem Mieter, der Widerspruch gegen eine Nebenkostenabrechnung eingelegt hat und die Nachzahlung deshalb zurückhält, alle Rechnungsbelege zugeschickt habe, wie lange darf denn jetzt seine Prüfung der selbigen dauern?

    Gibt es da vielleicht eine Frist, nach der ich Mahnen und gegebenenfalls auf Zahlung klagen kann?

    Im ersten Satz steht doch ganz klar, dass er Widerspruch eingelegt hat und die Rechnungen zu Prüfung angefordert hat, die ich Ihm zugeschickt habe!


    So und jetzt zum eigentlichen Thema zurück.


    ... Dann hast zunächst du als Vermieter ein Jahr Zeit, den Widerspruch zu prüfen, erst wenn du dem Mieter eine Antwort (ablehnend oder bejahend) sendest, beginnt für den Mieter eine neue Frist. Mir scheint, du verwechselt hier Widerspruch mit der Anforderung von Unterlagen - dies ist noch kein Widerspruch und setzt damit auch keine neuen Fristen in Gang.

    Sorry, aber da stimmt so überhaupts nichts. Natürlich hat man nach einem Widerspruch des Mieters kein Jahr Zeit um diesen zu prüfen und nach der entsprechenden Antwort an den Mieter beginnt auch keine neue Frist für diesen! Wo hast du denn das her?


    Es ist zwar so, dass der Mieter zwar 1 Jahr Zeit hat Einwände bezüglich der Nebenkostenabrechnung vorzubringen, er hat aber nach Zusendung dedr Nebenkostenabrechnung einen Monat Zeit diese zu prüfen und danach befindet er sich im Zahlungsverzug. Mit einem Widerruf kann er zwar von seinem Zurückbehaltungsrecht gebrauch machen, dies jedoch auch nicht ewig. Auch nach der Einsicht in die Rechnungsunterlagen geht man von 1 Monat aus, um seinen Widerspruch dahingehend zu untermauern oder eben die offene Nachzahlung zu begleichen.

    Ergänzend sei noch hinzugefügt, dass aber nicht das Zahlungsziel automatisch dann 1 Jahr ist, weil der Mieter die Rechnung noch prüfen darf. Die Rechnung ist ja fällig unter dem Vorbehalt der Richtigkeit. Der Mieter gerät also schon vorher in Verzug.

    Genaus so ist es!

    Und das hat sehr wohl was mit meiner Fragestellung zu tun.

  • Es ist zwar so, dass der Mieter zwar 1 Jahr Zeit hat Einwände bezüglich der Nebenkostenabrechnung vorzubringen, er hat aber nach Zusendung dedr Nebenkostenabrechnung einen Monat Zeit diese zu prüfen und danach befindet er sich im Zahlungsverzug.

    Das ist erstens ein Widerspruch in sich - entweder hat er ein Jahr Zeit, Einwendungen einzubringen oder er hat einen Monat Zeit für die Prüfung. Im BGB und den ergänzenden Vorschriften steht aber eindeutig "1 Jahr Zeit für die Prüfung"! (§ 556 Abs. 3 BGB). Und was die Fälligkeit betrifft, hier ist § 195 BGB zu beachten - strittige Forderungen können nicht eingefordert werden. Die allgemeine Verjährungsfrist für Mietforderungen (auch Nebenkosten) ist übrigens 3 Jahre.

    Der Anspruch auf Rückerstattung ist nicht automatisch 1 Monat nach Erhalt der Nebenkostenabrechnung - sonst würde nämlich die Bestimmung über die Prüfung (1 Jahr) "ins Leere laufen".


    Fazit für mich: eine Zahlung ist erst fällig, wenn die Forderung anerkannt ist. NAch einem Widerspruch muss dies allerdings in "angemessener" Zeit erfolgen.


    Und damit höre ich hier auf - es artet nämlich in Rechtsberatung aus und diese ist uns hier untersagt.

  • wohnhofAtrium Die Forderung kann nicht eingetrieben werden, solange sie strittig ist. Dein Nachsatz sagt es nämlich ganz genau "fällig, unter dem Vorbehalt der Richtigkeit". Und bestrittene Forderungen kann nicht einmal vor Gericht (Mahnbescheid etc.) eingefordert werden.

    Der Mieter muss erst zahlen, wenn die Forderung "bewiesen" ist. Im Zweifel muss er überhaupt nicht zahlen und kann sogar seine Vorauszahlungen zurückfordern.

  • Zitat

    Im Zweifel muss er überhaupt nicht zahlen und kann sogar seine Vorauszahlungen zurückfordern.

    Ja, so habe ich das ja auch gemeint. Natürlich muss er die Zweifel auch belegen können. Und dann sind das strittige Forderungen. Wäre ja auch noch schöner, wenn man die vor einer gerichtlichen Klärung schon zahlen müsste! Das Gesetz meint aber nicht, dass der Mieter generell erstmal alles ablehnen kann und dadurch erst 1 Jahr später zahlen muss. Es geht hier doch um berechtigte Einwände. Ansonsten ist er rückwirkend im Verzug und darf Verzugszinsen zahlen. Aber der Mieter hatte ja Einwände fristgerecht geltend gemacht. Er kann es nun auf einen Rechtsstreit ankommen lassen, geht aber das Risiko ein, dass er ihn verliert. Wenn der Vermieter meint, dass er Recht hat, soll er direkt klagen. Ich denke nicht, dass man dem Mieter hier generell 1 Jahr Zeit einräumen muss, damit er feststellt, dass die Forderung berechtigt ist! Zumindest nicht, wenn er nicht gezahlt hat. Man kann ja auch unter Vorbehalt zahlen.

  • Genau: Nochmal zusammengefasst: Wenn jemand meine Rechnung / Abrechnung nicht zahlt, weil er/sie denkt, dass die Forderung unberechtigt ist, dann gibt es keine Frist von einem Jahr, bevor man seine Forderung einklagen kann. Das geht bereits dann, wenn der andere in Verzug gekommen ist. Schlussendlich kann aber natürlich das Gericht der Meinung sein, dass die Bedenken berechtigt sind. Anders herum könnte es für den Vermieter gut ausgehen, und dann muss der Mieter eben Verzugszinsen zahlen.

    Es geht also bei der Frage um eine ganz andere Frist, nicht um die Frist innerhalb derer man Einwände erheben kann.