Fahrtenbuch - Art

  • Hallo Community,


    Ich bin Student und meine Hochschule ist meine erste Tätigkeitsstätte. Zustätzlich bin habe ich noch eine Werkstudentenstelle.


    Sind Fahrten zwischen meiner Hochschule und meinem Arbeitgeber Dienstreisen oder Einsatzwechseltätigkeiten?


    Und wie habe ich Fahrten von meinem Arbeitgeber zum Fitnessstudio und dann nach Hause zu verbuchen?


    Arbeitgeber -> Fitnessstudio = Dienstfahr?
    Fitnesstudio -> Wohnung = Privarfahr?


    Vielen Dank für Euer Feedback

  • Das sind doch zwei unterschiedliche Arbeitgeber - also kann es keine Dienstreise sein zum Arbeitgeber. Einsatzwechseltätigkeit kann auch nur bei einem Arbeitgeber vorliegen.


    Hier sind zwei separate Dienstverhältnisse, für die es jeweils eine erste Arbeitsstätte gibt (Reisekostenerlass der Finanzverwaltung, II. 1. Erste Tätigkeitsstätte .... a) gesetzliche Definition: "Der Arbeitnehmer kann je Dienstverhältnis höchstens eine erste Tätigkeitsstätte, ggf. aber auch keine erste, sondern nur auswärtige Tätigkeitsstätten haben (§ 9 Absatz 4 Satz 5 EStG)."


    Die Folgen sind daher m. M. n.: du hast nur Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Hier solltest du die Anlage zu LStH 9.10 lesen (maximal ansetzbar die Hälfte der Gesamtstrecke).


    Wenn eine Heimfahrt unterbrochen wird, hat dies Folgen für die Unfallversicherung, aber nicht für die ansetzbare Entfernungspauschale (Mehrkilometer sind nicht ansetzbar bei Umwegfahrten).

  • Hallo nesciens,


    vielen Dank für deine Antwort.


    Wie sicher bist du denn damit das ich nur Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte haben?


    Ich habe das anders verstanden.


    Zitat


    Die Fahrten zu allen anderen, weiter entfernten Arbeitsstätten zählen dann als Auswärtstätigkeit – und dafür kann der Arbeitnehmer Reisekosten einschließlich Verpflegungsmehraufwendungen oder Fahrtkosten pro gefahrenen Kilometer geltend machen.

    https://www.biallo.de/recht-st…rste-taetigkeitsstaette/#



    Zitat

    Neuigkeiten bringt die Reisekosten-Reform auch für all diejenigen mit sich, die Vollzeit studieren oder andere Vollzeit-Bildungsmaßnahmen besuchen: Seit 1. Januar 2014 kann eine erste Tätigkeitsstätte auch eine Bildungseinrichtung sein, die laut Bundesfinanzministerium „außerhalb eines Dienstverhältnisses zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird (§ 9 Absatz 4 Satz 8 EStG)“. Damit ist die anders lautende Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aufgehoben (vgl. BFH vom 9.2.2012, VI R 42/11 und VI R 44/10).


    Dabei gehen die Finanzämter davon aus, dass insbesondere dann eine Vollzeit-Bildungsmaßnahme vorliegt, wenn der Steuerpflichtige für einen Beruf ausgebildet wird und daneben während der gesamten Dauer des Studiums entweder keiner Erwerbstätigkeit nachgeht oder eine Erwerbstätigkeit mit durchschnittlich bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit oder in Form eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses ausübt. Dies bedeutet für all jene, die neben ihrem Studium oder der Vollzeit-Weiterbildung arbeiten: Die Fahrtkosten zur ersten Tätigkeitsstätte (Bildungseinrichtung) lassen sich zwar nur in Höhe der Entfernungspauschale geltend machen, eventuelle Fahrten zu anderen Tätigkeitsstätten jedoch als Reisekosten.

    https://www.biallo.de/recht-st…rste-taetigkeitsstaette/#



    Grüße

  • Sehr sicher - denn du hast den Kontext hier vergessen. Es geht in deiner zitierten Stelle um mehrere Arbeitsstätten bei einem Arbeitgeber, du aber hast zwei unterschiedliche Arbeitgeber.