§13 UStG - Umsatzsteuer privat zahlen und buchen

  • Hallo, ich habe eine Frage.

    Ich bin Handwerker und habe mir eine private Hofeinfahrt pflastern lassen. Dazu habe ich ein Nettorechnung bekommen und bin jetzt selber zuständig die Ust. abzuführen.

    Wie verbuche ich das mit MB richtig in meiner Firma. Ich kann es wohl in der Ust.-Vorauszahlungserklärung manuell einfügen, befürchte aber, dass das dann bei der Ust-Erklärung am Jahresende nicht berücksichtigt wird wenn ich es dort nicht auch wieder manuell eintrage. Ist das so ? Wenn ja muss ich es mir eben notieren damit ich es nicht vergesse. Vielleicht gibts aber eine intelligentere Lösung ?

    Oder bin ich komplett falsch ?


    Danke, Matthias

  • Geht gar nicht. Entweder privat oder geschäftlich.

    Privat: Neue Rechnung inkl. Steuern ausstellen lassen.

    Geschäftlich: Die Rechnung §13b buchen. Und dem End-Kunden (Dir selbst als Privatmann geht das aber in diesem Fall nicht: Deine private Hoffeinfahrt) eine richtige Rechnung mit Umsatzsteuer stellen und die Steuer ordentlich abführen.


    Als Eigenverbrauch (Das wird wohl der Grundgedanke sein ?) bzw. mit geschäftlichem Anteil wirst Du das steuerlich aber nur schwer durchbekommen. Wenn Teile des Hofes geschäftlich genutzt werden muss der Steuerberater das anteilig m² genau ausrechnen. Dazu muss der Hof aber groß genug sein um einen geschäftlichen Teil über mehrere Jahre hinweg glaubhaft zu machen;

    Es sei denn Du hast eine bilanzierende GmbH o.ä. ; Hier könnte man sich einiges Grundstücksmässiges vorstellen

    Aber ich denke das gehört hier nicht her.

    • Offizieller Beitrag

    Bist Du sicher dass die Hofeinfahrt privat ist?:gamer:
    Privatleute müssen sich um nichts kümmern bezügl USt. Die zahlen die komplett und geben die in der Einkommemsteuererklärung an und nicht in Mein Büro
    Die Rechnung muß korrigiert werden auf plus 19 % USt

    Ist es die Hofeinfahrt Deiner Firma, kannst du netto buchen in Mein Büro.

  • Elsamate... du hast dir nun ausgerechnet die zwei Stichpunkte herausgesucht und gegenübergestellt, die das Ganze etwas unsinnig erscheinen lassen.

    Irgendwie erinnert mich das an ganz viele politische Diskussionen im Moment :(


    Ich muss die Umsatzsteuer bezahlen und ich vermute, dass ich das in der Ust.Voarauszahlung tun muss. Ich würde gerne wissen wie ich das am intelligentesten

    bewerkstelligen kann. Selbstverst. wäre diese Zahlung eine priv. Entn.

    Zum Schluß meiner Frage stand: Oder bin ich komplett falsch. Wenn ja, dann sagts und ich bin wieder ruhig.


    Grüße

    • Offizieller Beitrag

    Oder bin ich komplett falsch. Wenn ja, dann sagts und ich bin wieder ruhig.

    Hallo maricht! Ja komplett falsch! Das haben wir alle zum Ausdruck gebracht. Ist privat und Dein Kollege muß Dir eine korrigierte Privatrechnung stellen mit plus 19 %. Und sie hat nichts in Mein Büro zu suchen!


    Netto §13b unter Bau Kollegen : da zahlst du Ust drauf und ziehst sie gleich auch ab als Vorsteuer. Aber nicht wie Du rechnest: Nettorechnung und im Kopf 19 % nachrechnen. Das gibt es nicht.

  • Aha ok... Amafinode und Samm, das scheint sich 2014 sinnvollerweise wieder geändert zu haben. Ich hatte im Hinterkopf ( und viele andere scheinen das auch noch so zu kennen ) , dass Handwerker an Handwerker immer diesen §13 Unfug anzuwenden haben. Wird schwer sein den Pflasterer davon zu überzeugen.


    Danke euch für den Denkanstoß da nochmal zu recherchieren.

    Grüße Matthias



    Habe folgendes Beispiel gefunden was zu mir passt:


    Dachdecker D lässt an seinem privaten EFH die Elektroinstallation erneuern.


    Bisher galt D als Steuerschuldner, da er eine Bauleistung bezieht und selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt (10 %-Grenze erfüllt). Nach Auffassung des BFH verwendet D die Eingangsleistung allerdings nicht zur Ausführung einer eigenen Bauleistung, weshalb D nicht zum Steuerschuldner wird.

  • Oder bin ich komplett falsch.

    Das können wir doch nicht beurteilen weil:

    Wir nicht wissen ob Du den Auftrag als Privatperson erteilt hast, oder als Unternehmer.

    Da Du schreibst:

    mir eine private Hofeinfahrt pflastern lassen.

    gehe ich davon aus, dass es Deine private Hofeinfahrt ist. Folglich hat der von Dir beauftrage Bauunternehmer Dir als "Bauherr" eine Rechnung mit ausgewiesener MwSt. auszustellen und diese MwSt an das Finanzamt abzuführen.


    Natürlich könnte ".....mir eine private Hofeinfahrt pflastern lassen" auch bedeuten, dass Du selbst Unternehmer bist und den Pflasterbetrieb beauftragt hast "eine" Hofeinfahrt einer Privatperson zu pflastern. (Weil Du Generalunternehmer bist und diese Leistung weiter vergeben hast, wärst du als Unternehmer §13 "Leistungsempfänger" erhälst eine Rechnung ohne MwSt (natürlich mit entsprechendem Hinweis auf § 13 ....musst die USt. selbst berechnen u. abführen und im Gegenzug die VSt. zurück verlangen.

    Und das hat nun nichts mit politischen Diskussionen, eher mit der Fragestellung an sich zu tun.

  • Ja Samm, Danke. Ich war noch etwas zurück. Es gab die Zeit, da musste dieser §13 auch für private Leistungen angewendet werden. Hierauf bezog sich meine Frage eigentlich, weil ich auch nicht so richtig klar damit kam, wie ich dem FA jetzt die Ust. zukommen lassen soll.


    Grüße

  • Bevor hier endgültig geschlossen wird, bitte noch einen Blick in den UStAE werfen. Dort steht in 13b.3 Abs. 12 nämlich ein bemerkenswerter Satz:

    (12) Erfüllt der Leistungsempfänger die Voraussetzungen des § 13b Abs. 5 Satz 2 UStG, ist er auch dann Steuerschuldner, wenn die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich erbracht wird (§ 13b Abs. 5 Satz 6 UStG). Ausgenommen hiervon sind Bauleistungen, die ausschließlich an den nichtunternehmerischen Bereich von juristischen Personen des öffentlichen Rechts erbracht werden, auch wenn diese im Rahmen von Betrieben gewerblicher Art unternehmerisch tätig sind und nachhaltig Bauleistungen erbringen (vgl. § 13b Abs. 5 Satz 10 UStG). Absatz 1 ist auf den jeweiligen Betrieb gewerblicher Art einer juristischen Person des öffentlichen Rechts entsprechend anzuwenden, der Bauleistungen erbringt.


    Das lese ich so, dass im unternehmerischen Bereich hier die Umsatzsteuer abzuführen ist. Ein Steuerberater könnte hier endgültig Aufschluss geben.

  • ja, meine private Hofeinfahrt (eigentlich ist das der Hof meines Mietshauses aber der hat mit meiner Handwerksfirma nichts zu tun und ist privat), sehe ich hier jetzt mal als nichtunternehmerischen Bereich. Ich werde dem Pflasterer bitten die Rechnung zu ändern und wenn er nicht Willens ist, weil er wie viele andere diesen Satz dort oben nicht deuten kann, werde ich mal sehen wie ich den Fiskus mit der Ust. beglücken kann. Letztlich gehts denen nur ums Geld und mit normalem Menschenverstand kommt man heutzutage leider nicht mehr ganz so weit . Ich würde auch wetten, dass sein und mein Steuerberater ( ich habe eigentlich nicht wirklich einen da ich ja MB und meinen Kopf habe, kenne aber einen der einen hat ), da durchaus unterschiedlicher Meinung sein könnten.

  • Aha ok... Amafinode und Samm, das scheint sich 2014 sinnvollerweise wieder geändert zu haben. Ich hatte im Hinterkopf ( und viele andere scheinen das auch noch so zu kennen ) , dass Handwerker an Handwerker immer diesen §13 Unfug anzuwenden haben. Wird schwer sein den Pflasterer davon zu überzeugen.



    Dachdecker D lässt an seinem privaten EFH die Elektroinstallation erneuern.


    Bisher galt D als Steuerschuldner, da er eine Bauleistung bezieht und selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt (10 %-Grenze erfüllt). Nach Auffassung des BFH verwendet D die Eingangsleistung allerdings nicht zur Ausführung einer eigenen Bauleistung, weshalb D nicht zum Steuerschuldner wird.

    Punkt 1 :

    -Nein, Handwerksfirma an Handwerksfirma kann, muss aber nicht §13b

    -Handwerker ist nicht gleich Handwerksfirma


    Punk 2 :

    Dachdeckerleistung passt auf Dich: Er kann sich nicht selbst privat eine Steuerrechnung stellen. Hatte ich so schon ähnlich beschrieben.


    ja, meine private Hofeinfahrt (eigentlich ist das der Hof meines Mietshauses aber der hat mit meiner Handwerksfirma nichts zu tun und ist privat), sehe ich hier jetzt mal als nichtunternehmerischen Bereich. Ich werde dem Pflasterer bitten die Rechnung zu ändern und wenn er nicht Willens ist, weil er wie viele andere diesen Satz dort oben nicht deuten kann, werde ich mal sehen wie ich den Fiskus mit der Ust. beglücken kann. Letztlich gehts denen nur ums Geld und mit normalem Menschenverstand kommt man heutzutage leider nicht mehr ganz so weit . Ich würde auch wetten, dass sein und mein Steuerberater ( ich habe eigentlich nicht wirklich einen da ich ja MB und meinen Kopf habe, kenne aber einen der einen hat ), da durchaus unterschiedlicher Meinung sein könnten.

    Ups. Und hier wieder besondere Vorsicht, das Mietshaus ist wieder ganz was anderes, das wurde bisher nicht erwähnt....


    Aber auch hier hätte der Pflasterer schon von vorneherein eine richtige Rechnung mit Steuern stellen müssen. Denn es gilt bei §13b grundsätzlich im,mer zu beachten, dass man vor Stellung der Rechnung kundig darüber sein muss ob man §13b überhaupt anwenden kann.


    Lange Rede nochmal kurzer Sinn: Bestehe beim Pflasterer auf die sofortige Neuausstellung der Rechnung, dokumentiere das ganze und gebe es dem Steuerberater. Macht der Pflasterer das nicht, und kuckt das FA genauer hin (und das wird es) dann wird das eben Konsequenzen für ihn haben...

  • @amafinode

    nur weil du den Text nicht verstehst, solltest du keinen falschen steuerlichen Rat geben! Der Lieferant darf hier keine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis schreiben, sonst muss nämlich maricht auf den Bruttobetrag noch einmal die Umsatzsteuer abführen und darf dann diese Vorsteuer ziehen, während die auf der Rechnung ausgewiesene nicht abziehbar wäre!


    maricht

    du benötigst hier steuerlichen Rat. Der § 13b UStG in allen seinen Facetten ist nun einmal nicht einfach zu verstehen und hier ist eine Spezialregelung getroffen worden, die hier rein auf Bauleister abstellst. Und soweit ich deine Informationen verstehe, bist du und der Rechnungsaussteller Bauleister. Der Abs. 12 von 13b.3 UStAE sagt klar, was zu tun ist: Aufnahme der Rechnung in deine Buchhaltung mit Umsatzsteuer §13b UStG Bauleistung und abführen der Umsatzsteuer. Die Leistung selber ist dann eine Entnahme.


    Deutlicher will ich hier nicht werden - das Gesagte ist schon verdammt nah an steuerlicher Beratung und daher auch ohne Gewähr.

  • @amafinode

    nur weil du den Text nicht verstehst, solltest du keinen falschen steuerlichen Rat geben! Der Lieferant darf hier keine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis schreiben, sonst muss nämlich maricht auf den Bruttobetrag noch einmal die Umsatzsteuer abführen und darf dann diese Vorsteuer ziehen, während die auf der Rechnung ausgewiesene nicht abziehbar wäre!

    Für eine Leistung an einen private Kunden ???

    Offensichtlich bis Du es der das ganze nicht versteht; Sorry, aber ich komme aus der Baubranche und habe das alles mehrfach schon durch was privat oder geschäftlich anzusehen ist.

    Da gehört die private Hofeinfahrt des Mietshauses garantiert nicht dazu. Du würfelst willkürlich den §13b mit völlig privaten Sachen durch und unterstellst auch noch falschen steuerlichen Rat. Einen steuerlichen Rat hier im MB-Forum gibt es nicht und wird es auch nie geben, dafür ist der Steuerberater oder das Finanzamt zuständig !


    Da es sich aber wirklich heir um steuerliche Beratung handelt sollte das Thema geschlossen werden, ich hab eh keine Lust mehr...

    7 Mal editiert, zuletzt von amafinode ()

  • Erfüllt der Leistungsempfänger die Voraussetzungen des § 13b Abs. 5 Satz 2 UStG, ist er auch dann Steuerschuldner, wenn die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich erbracht wird (§ 13b Abs. 5 Satz 6 UStG).

    Was ist daran falsch interpretiert?

  • Das gilt nur für gemischt genutzte Immobilien, nicht für den rein privaten Bereich. Dazu müsste das Gelände teilweise gewerblich genutzt sein.

  • Danke, das habe ich so in der Vergangenheit eben anders erfahren müssen.

    Man sollte solche Fälle trotzdem dringend mit einem Steuerberater absprechen, da es hier keine Steuerberatung geben kann und die gegegeben Infos Anfangs immer sehr dürftig sind und von den speziellen Konstellationen abhängig sind.


    Viele verwechseln hier das Forum (kostenlose Hilfe und Erfahrungen von User zu User) leider immer wieder mit einer Steuer- oder Buchhaltungsberatung ;) weil sie die paar Euro für den Steuerberater sparen wollen, Ich werde auf jeden Fall auf solche Themen hier nie mehr antworten.